hmmm.. sehr schwer diese Frage knapp zu beantworten... ich versuche es.

§223 bildet den Grundtatbestand, §224 ist eine der möglichen Qualifikationen (224 beinhaltet die Körperverletzung des 223 mit den im § genannten Merkmalen)

Obj.Tatbestand sind jeweils 1) ein anderer Mensch, 2) eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung. Beim 224 kommen bestimmte Qualifikationsmerkmale hinzu, durch welche die KV begangen worden sein muss (Beibringung von Gift o.Ä., Waffe/gef.Werkzeug, hinterlistiger Überfall, gemeinschaftlich, lebensgefährliche Behandlung).

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§223 bildet den Grundtatbestand, §224 ist eine der möglichen Qualifikationen (224 beinhaltet die Körperverletzung des 223 mit den im § genannten Merkmalen)

Obj.Tatbestand sind jeweils 1) ein anderer Mensch, 2) eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung. Beim 224 kommen bestimmte Qualifikationsmerkmale hinzu, durch welche die KV begangen worden sein muss (Beibringung von Gift o.Ä., Waffe/gef.Werkzeug, hinterlistiger Überfall, gemeinschaftlich, lebensgefährliche Behandlung).

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