Antwort
Danke für eure schnellen Antworten. Ich hab da aber einen Paragraphen gefunden, der aber genau das aussagt, was ich meine wie es sein müsste. § 1615l Abs. 3 Satz 2 BGB besagt :
" Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. "
Also müssten ich/wir danach garkeinen Unterhalt zahlen, sondern der Kindesvater.
Oder gibt es i-wo einen Passus, der diesem Wiederspricht, nur weil sie eine Ausbildung macht??