Lies nach in der Dienstanweisungzum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz(DA-KG)Stand 2014
Dort sind die Möglichkeiten ganz gut erklärt.
Folge dem Pfad:Kapitel A − Anspruchsvoraussetzungen
II. Kinder
Lies: A 15 Volljährige Kinder in einer Übergangszeit
A 16 Volljährige Kinder ohne Ausbildungsplatz
Beachte hier besonders: "9Die Bewerbung muss für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn erfolgen. 10Kann eine Bewerbung nicht abgegeben werden, z. B. für Studierwillige, weil das Verfahren bei der SfH (vormals ZVS) noch nicht eröffnet ist, genügt zunächst eine schriftliche Erklärung des Kindes, sich so bald wie möglich bewerben zu wollen."
A 14 Volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden - hier ganz besonders: A 14.8 Praktika
und A 14.9 Sprachaufenthalte im Ausland
"3In allen anderen Fällen – insbesondere bei Auslandsaufenthalten im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen – setzt die Anerkennung voraus, dass der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht in einer Fremdsprache begleitet wird (vgl. BFH vom 9.6.1999 – BStBl II S. 701 und S. 710 und vom 19.2.2002 – BStBl II S. 469).(2) 1Es kann regelmäßig eine ausreichende Ausbildung angenommen werden, wenn ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich zehn Unterrichtsstunden stattfindet. 2Das Leben in der Gastfamilie zählt nicht dazu. 3Im Einzelnen gilt A 14.3 Abs. 1 bis 3."
Da Du verschiedene Möglichkeiten nennst, lies nach, welche Gestaltungsmöglichkeiten Du hast.
Nach Deiner Beschreibung steht Euch Kindergeld ab dem Zeitpunkt zu, ab dem Du Dich nicht mehr für einen früheren Studienbeginn bewerben kannst, ab Bewerbungsschluss für den Beginn der Ausbildung vor der von Dir geplanten. Du musst dann der Familienkasse mitteilen, Dich so bald wie möglich, bewerben zu wollen. Sollten die Praktika davor liegen, besteht Anspruch ab Beginn des Praktikums. Anspruch bestünde auch in der Übergangszeit von 4 vollen Monaten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten.
"A 15 Volljährige Kinder in einer Übergangszeit"