Hallo, alles zum Thema Kindergeld findet man in der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG); Stand: 2014, als pdf im Internet. Anträge bei der Familienkasse kann man stellen, bis Festsetzungsverjährung nach § 169 Abgabenordnung eingetreten ist, da hier das EStG gilt. Beantragen muss man nur etwas, wenn man was bekommen will, man ist nicht verpflichtet.

Aber ich vermute, dass Du etwas verwechselst. Zählkinder wären Kinder, für die Du Anspruch auf Kindergeld hast, weil es Deine sind, es aber nicht bekommst, weil sie bei dem anderen Elternteil leben.

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Hast Du bisher keine abgeschlossene Ausbildung, kannst Du in Bezug auf das Kindergeld unbegrenzt arbeiten. Schädlich wäre hier erst eine Erwerbstätigkeit von durchschnittlich über 20 Wochenstunden, falls Du schon eine abgeschlossene Berufsausbildung hast.

Wenn Dein Chef möchte, dass du auf Steuerkarte arbeitest, musst Du eine Steuerklärung abgeben und bekommst die zuviel gezahlte Steuer erstattet.

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Ja, wenn Du Mutter das Konto des Kindes bei der Familienkasse angibt. Du kannst das Kindergeld gegen den Willen der Eltern nur ausgezahlt bekommen, wenn Du allein lebst, über 18 bist, Unterhalt unterhalb des Kindergeldes bekommst und einen Abzweigungsantrag stellst.

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Es kommt darauf an, warum Deine Mutter das Kindergeld nicht mehr beziehen will. Da es im Normalfall eine Vorauszahlung auf den Kinderfreibetrag nach dem Einkommensteuergesetz ist, bekommen es die Eltern, wenn das Kind die Voraussetzungen nach § 32 EStG erfüllt. Du selbst kannst es beantragen, weil Du ein berechtigtes Interesse hast, wenn die Eltern sich weigern, einen Antrag zu stellen. Gleichzeitig kannst Du die Zahlung an Dich beantragen (Abzweigungsantrag), wenn Du allein lebst und Unterhalt unterhalb des Kindergeldes von den Eltern bekommst.

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Kindergeld wird ohne Bedingungen bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. Dann wird die Zahlung automatisch eingestellt.  Es besteht also Anspruch bis April. Ab Mai müsste es neu beantragt werden mit den entsprechenden Nachweisen. Wenn Du ab Mai eine neue Ausbildungsstelle suchst, besteht weiter Anspruch auf Kindergeld, weil Du das Kind ohne Ausbildungsplatz bist. Dazu musst Du Dich bei der Arbeitsagentur ausbildungsplatzsuchend melden und eine Bestätigung bei der Familienkasse vorlegen oder der Familienkasse nachweisen, dass Du einen Ausbildungsplatz suchst, ernsthaft zum nächstmöglichen Beginn. Du musst dann Bewerbungen und Antworten vorlegen.

Auf den Internetseiten der Arbeitsagentur findest Du die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld.



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Anspruch auf Kindergeld besteht bis 25. Du musst eine der Voraussetzungen nach § 32 EStG erfüllen. Beantragen müssen es Deine Eltern. Die Formulare und Ausfüllhilfen findest Du auf den Internetseiten der Arbeitsagentur zum Thema Kindergeld. Selbst beantragen kannst Du Kindergeld nur, wenn die Eltern sich absolut weigern oder Du Vollwaise bist.

Lebst Du allein und bekommst keinen Unterhalt mindestens in Höhe des Kindergeldes, kannst Du gleichzeitig einen Antrag auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes (Abzweigungsantrag) stellen.

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Die 9 Monate werden direkt an den 25. Geburtstag angehängt. Für die Zeit, in der Du innerhalb der 9 Monate die Voraussetzungen erfüllt hast (Ausbildung, Suche nach einem Ausbildungsplatz, keine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit) kannst Du das Kindergeld bekommen. Am besten ist es immer, wenn die Eltern das Kindergeld bekommen und weitergeben. Sie könnten evtl. einen Kinderfreibetrag und bei auswärtiger Unterbringung des Kindes auch einen Ausbildungsfreibetrag bekommen. Solltest du bei ihnen wohnen, kannst Du keinen Abzweigungsantrag stellen.

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Wenn Du jetzt Unterhalt vom Vater bekommst, kann er dann nicht auch rückwirkend das Kindergeld beantragen?

Er müsste dazu natürlich in Dt. erwerbstätig gewesen sein. Hat er Hartz IV bezogen, würde nur verrechnet werden und ein Antrag nichts bringen. Hatte er Anspruch auf das Kindergeld, ist er evtl. bereit, das Geld zu beantragen und damit die Schulden zu tilgen. Anspruch hätte er, wenn er hier normal gearbeitet hat, das Kind sich in der EU aufgehalten hat und Du keine mit dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen im Ausland von England bezogen hast und dort auch keinen Anspruch hattest. Die Einleitung eines Steuertrafverfahrens und die Höhe der Strafe (Kindergeld ist die Vorauszahlung auf den Kinderfreibetrag) ist auch immer davon abhängig, wie hoch der entstandene Schaden ist. Hatte der Vater hier Anspruch, ist dem Staat kein Schaden entstanden. Er kann Kindergeld 4 Jahre rückwirkend beantragen, bis zur Festsetzungsverjährung, heute bis 2011. Bei Dir handelt es sich um Steuerverkürzung oder -hinterziehung. Da kann die Behörde 5 bis 10 Jahre zurückgehen.

Auf jeden Fall solltest du Deinen guten Willen zeigen, sofort mit der Rückzahlung beginnen und einen Vorschlag zur Ratenzahlung machen. Da sich das Geld in GB nicht so leicht beitreiben lässt, wird man sicher einverstanden sein.

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Kindergeld wird während jeder Ausbildung gezahlt. Es muss nur eine der Voraussetzungen nach § 32 EStG für den Bezug vorliegen.

Nach abgeschlossener Berufsausbildung wäre lediglich eine zu umfangreiche (über durchschnittlich 20 Wochenstunden) Erwerbstätigkeit anspruchsschädlich.

Du bekommst also kein Kindergeld, wenn er einen Berufsabschluss hat und dann neben dem Studium über 20 Stunden (im Durchschnitt) in der Woche arbeitet.

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Zusätzlich Geld verdienen zwischen Studium und Ausbildung

Hallo liebe Community,

Ich stecke zur Zeit in einer etwas verzwickten Situation. Ich habe letzten Monat (März) mein Studium abgebrochen. Zuvor habe ich Bafög bezogen um mich versorgen zu können. Glücklicherweise habe ich seit letztem Monat auch einen Minijob auf 450€ Basis, obwohl der Gehalt dabei auch schwankt, da die Arbeitszeit minutengenau abgerechnet wird. Kindergeld kann ich derzeit noch beziehen, da ich 20 bin, mich für Ausbildungsstellen bewerbe und keinen versicherungspflichtigen Job habe. Trotzdem wird es weiterhin mit dem Geld am Ende des Monats knapp aussehen. Ich wohne in einer günstigen Ein-Raum Wohnung mit Jemanden zusammen, die Miete bezahle ich komplett selber, da die andere Person es sich nicht leisten kann (bekommt ca. 250€ im Monat).

Ein netter Mann von der Agentur für Arbeit hat mich soweit aufgeklärt, dass ich kein Anspruch auf Kindergeld mehr hätte, wenn ich einen sozialversicherungspflichtigen Job hätte, sprich wenn ich selber über 450€ verdienen würde. Mein einziger Plan ist nun nur noch: Wohngeld beantragen, wo ich mir aber auch schlechte Chancen ausrechne, da die Miete eigentlich recht günstig ist und ich eben nicht alleine wohne. ALG2 kann ich übrigens nicht beziehen, da sich ein Depot auf meinem Konto befindet, was ich erst ab August anrühren kann... Und im August beginnt auch voraussichtlich meine Ausbildung, wenn ich angenommen werde.Das bringt mir für die Übergangszeit nun überhaupt nichts.

Für Alle die nun sagen: "Such dir doch einen zweiten Job?"... Da ich weder ein abgeschlossenes Studium noch eine Ausbildung habe, würde ich keinen besser bezahlten Job als 8,50€ die Stunde und 450€ maximal finden. Grundsätzlich wäre ich ja auch bereit für das Geld mehr zu arbeiten! Aber wenn dann das Kindergeld wegfallen würde und Steuern sowie Krankenkassenbeiträge hinzukommen, dann bleibt eben nicht mehr als vorher übrig und dafür sehe ich es nicht ein doppelt so viel zu arbeiten.

Meine Fragen sind nun:

-Was wären Möglichkeiten, um zusätzlich noch etwas Geld zu verdienen, ohne das man sofort kein Kindergeld mehr bekommt?

-Wie sieht es mit selbstständigen Verdiensten aus? Ich würde eventuell anfangen meine Musik online zu verkaufen, um wenigstens ein paar Euro extra zu haben. Wie würde es dann aussehen, wenn ich insgesamt mehr als 450€ im Monat verdiene?

-Gibt es außer Wohngeld noch etwas das ich beantragen könnte?

Jegliche Tipps die mir ein bisschen aus der Patsche helfen können sind herzlich Willkommen ;) Bitte keine Vorschläge wie Schwarzarbeit oder etwas Illegales, okay? Dankeschön. :)

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Es besteht gemäß § 32 EStG, wenn Du bis 21 arbeitsplatzsuchend gemeldet bist oder bis 25 auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz. Die Suche nach dem Ausbildungsplatz zum nächstmöglichen Termin musst Du glaubhaft machen. Sowie Du die Zusage für die Ausbildung hast, kannst Du die vorlegen und musst nichts mehr unternehmen. Du bist dann nach dem Gesetz bis zum Beginn der Ausbildung das Kind ohne Ausbildungsplatz und dann das Kind in Ausbildung.

Anspruchsschädlich wäre eine Erwerbstätigkeit nur, wenn Du eine abgeschlossene Ausbildung hättest, was hier nicht der Fall ist. Du kannst auch voll arbeiten. 

"A 16 Volljährige Kinder ohne Ausbildungsplatz

3Ein Mangel eines Ausbildungsplatzes liegt sowohl in Fällen vor, in denen das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, als auch dann, wenn ihm ein solcher bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (BFH vom 15.7.2003 – BStBl II S. 845)."

"A 19 Ausschluss volljähriger Kinder aufgrund einer Erwerbstätigkeit

A 19.1 Allgemeines

(1) 1Ein über 18 Jahre altes Kind, das eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat und

− weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG),

...

− seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) oder...

wird nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbs-tätigkeit i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG nachgeht (vgl. A 19.3)."

Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz

(DA-KG)

Stand 2014

Der Mann mag nett gewesen sein...

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Die Ausbildung wird anerkannt, wenn sie ernsthaft durchgeführt wird. Dann kommt es darauf an, was sich der Mitarbeiter der Familienkasse vorlegen lässt. Werden falsche Angaben gemacht, handelt es sich dabei um Steuerhinterziehung. Das Kind ohne Ausbildungsplatz könntest Du ab Ablauf der Bewerbungsfrist für den Studienbeginn vor Deinem sein. Ab dann besteht Anspruch auf Kindergeld.

"A 14.3 Ernsthaftigkeit

(1) 1Die Ausbildung muss ernsthaft betrieben werden, damit sie berücksichtigungsfähig ist. 2Sie muss Zeit und Arbeitskraft des Kindes dermaßen in Anspruch nehmen, dass ein greifbarer Bezug zu dem angestrebten Berufsziel hergestellt wird und Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit ausgeschlossen werden können.

(2) 1Bei Ausbildungsgängen, die keine regelmäßige Präsenz an einer Ausbildungsstätte erfordern (z. B. Universitäts- und Fachhochschulstudiengänge einschließlich der als Fernstudium angebotenen, anderen Fernlehrgänge), sollte die Ernsthaftigkeit durch Vorlage von Leistungsnachweisen („Scheine“, Bescheinigungen des Betreuenden über Einreichung von Arbeiten zur Kontrolle), die Aufschluss über die Fortschritte des Lernenden geben, in den in A 14.10 Abs. 13 festgelegten Zeitpunkten belegt werden. 2Sind bei Studenten die Semesterbescheinigungen aussagekräftig (durch Ausweis der Hochschulsemester), sind diese als Nachweis ausreichend.

(3) 1Eine tatsächliche Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von zehn Wochenstunden kann regelmäßig als ausreichende Ausbildung anerkannt werden."

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Die Einkommensgrenzen sind 2012 entfallen. So besteht Anspruch auf Kindergeld ab Bewerbung um diesen Ausbildungsplatz bis zum 25. Geburtstag.

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Kindergeld: Anspruch besteht, wenn man zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Ausbildung beginnen will und dies der Familienkasse mitteilt.

Dienstanweisungzum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz(DA-KG)Stand 2014: "9Die Bewerbung muss für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn erfolgen. 10Kann eine Bewerbung nicht abgegeben werden, z. B. für Studierwillige, weil das Verfahren bei der SfH (vormals ZVS) noch nicht eröffnet ist, genügt zunächst eine schriftliche Erklärung des Kindes, sich so bald wie möglich bewerben zu wollen."

Beansprucht man das Kindergeld mit der Begründung, dass man sich in einer Ausbildung befindet und stimmt das nicht, ist man ein Steuerhinterzieher.

"A 14.3 Ernsthaftigkeit(1)

1Die Ausbildung muss ernsthaft betrieben werden, damit sie berücksichtigungsfähig ist. 2Sie muss Zeit und Arbeitskraft des Kindes dermaßen in Anspruch nehmen, dass ein greifbarer Bezug zu dem angestrebten Berufsziel hergestellt wird und Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit ausgeschlossen werden können.

(2) 1Bei Ausbildungsgängen, die keine regelmäßige Präsenz an einer Ausbildungsstätte erfordern (z. B. Universitäts- und Fachhochschulstudiengänge einschließlich der als Fernstudium angebotenen, anderen Fernlehrgänge), sollte die Ernsthaftigkeit durch Vorlage von Leistungsnachweisen („Scheine“, Bescheinigungen des Betreuenden über Einreichung von Arbeiten zur Kontrolle), die Aufschluss über die Fortschritte des Lernenden geben, in den in A 14.10 Abs. 13 festgelegten Zeitpunkten belegt werden. 2Sind bei Studenten die Semesterbescheinigungen aussagekräftig (durch Ausweis der Hochschulsemester), sind diese als Nachweis ausreichend."

Es gibt Familienkassen, die tatsächlich Nachweise verlangen.

Es besteht also Anspruch, der richtig begründet werden sollte.

Hast Du keine abgeschlosene Ausbildung, kannst Du voll arbeiten, ohne den Anspruch auf Kindergeld zu gefährden.

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Es besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn Du das Studium zum nächstmöglichen Zeitpunkt beginnen willst und der Familienkasse umgehend mitteilst, was Du vorhast und dass Du Dich so bald wie möglich bewerben willst.

"9Die Bewerbung muss für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn erfolgen. 10Kann eine Bewerbung nicht abgegeben werden, z. B. für Studierwillige, weil das Verfahren bei der SfH (vormals ZVS) noch nicht eröffnet ist, genügt zunächst eine schriftliche Erklärung des Kindes, sich so bald wie möglich bewerben zu wollen." Dienstanweisungzum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz(DA-KG)Stand 2014

Hast Du noch keine abgeschlossene Berufsaubsildung, kannst Du, ohne den Anspruch auf Kindergeld zu gefährden, sogar voll arbeiten. Anspruchsschädlich ist eine Erwerbstätigkeit erst nach abgeschl. Ausbildung.

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Anspruch besteht nach § 32 EStG u. a., wenn man einen Ausbildungsplatz sucht. Du musst Dich ausbildungsplatzsuchend melden bei der Arbeitsagentur und eine Bestätigung bei der Familienkasse vorlegen oder glaubhaft machen, dass Du zum nächstmöglichen Beginn ernsthaft einen Ausbildungsplatz suchst. Dazu musst Du Bewerbungen und Antworten vorlegen.

Lies nach in der Dienstanweisungzum Kindergeld nach demEinkommensteuergesetz(DA-KG)Stand 2014:

A 16 Volljährige Kinder ohne Ausbildungsplatz

"(2) 1Der Berechtigte muss der Familienkasse die ernsthaften Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz zum nächstmöglichen Beginn durch geeignete Unterlagen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen....

3Ist eine Bewerbung erfolglos geblieben, sind für den anschließenden Zeitraum übliche und zumutbare Bemühungen nachzuweisen.4Als Nachweis kommen insbesondere folgende Unterlagen in Betracht:

− schriftliche Bewerbungen unmittelbar an Ausbildungsstellen sowie deren Zwischennachricht oder Ablehnung,...

− die schriftliche Zusage einer Ausbildungsstelle,

− die Bescheinigung über die Registrierung als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme bei einer Agentur für Arbeit oder bei einem anderen zuständigen Leistungsträger (Jobcenter),..."

Ein Praktikum wird als Ausbildung angesehen, wenn es dem zukünftigen Beruf dient. Es ist aber nur eine der möglichen Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld. Anspruch besteht auch, wenn man eine der anderen Voraussetzungen (Ausbildungssuche) erfüllt.

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Nein, im November ist Schluss. Ist der Geburtstag der 1. November, endet der Anspruch schon im Oktober.

(4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es ...

noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und... " § 32 EStG

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Wenn Du studieren willst, musst Du Dich nicht ausbildungssuchend melden. Für den Anspruch auf Kindergeld, musst Du eine der Bedingungen des § 32 EStG erfüllen. In Deinem Fall musst Du glaubhaft machen, dass Du zum nächstmöglichen Beginn einen Ausbildungsplatz (hier Studienplatz) suchst. Du musst der Familienkasse mitteilen, dass Du Dich zum nächstmöglichen Termin für den Studienplatz bewerben willst und in der Lage sein, dieses Studium dann auch anzutreten.

A 16 Volljährige Kinder ohne Ausbildungsplatz

"9Die Bewerbung muss für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn erfolgen. 10Kann eine Bewerbung nicht abgegeben werden, z. B. für Studierwillige, weil das Verfahren bei der SfH (vormals ZVS) noch nicht eröffnet ist, genügt zunächst eine schriftliche Erklärung des Kindes, sich so bald wie möglich bewerben zu wollen.(2) 1Der Berechtigte muss der Familienkasse die ernsthaften Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz zum nächstmöglichen Beginn durch geeignete Unterlagen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. 2Eine Ausbildung wird nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt angestrebt, wenn das Kind aus von ihm zu vertretenden Gründen, z. B. wegen einer Erwerbstätigkeit oder der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, die Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen möchte. 3Ist eine Bewerbung erfolglos geblieben, sind für den anschließenden Zeitraum übliche und zumutbare Bemühungen nachzuweisen."

Dienstanweisungzum Kindergeld nach demEinkommensteuergesetz(DA-KG)Stand 2014

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Arbeitsagentur und Familienkasse sind in einem Gebäude aber nicht eine Institution. Du musst der Familienkasse eine Bestätigung der Agentur vorlegen, dass Du ausbildungssuchend gemeldet bist. Das reicht, um die Bedingung für den Anspruch auf Kindergeld zu erfüllen. Du musst nur eine der Voraussetzungen für den Anspruch erfüllen. Das würdest Du mit der Bestätigung tun.

Bekommst Du keine Bestätigung, musst Du glaubhaft machen, dass Du zum nächstmöglichen Beginn einen Ausbildungsplatz suchst, nicht nachweisen. So ist es etwas einfacher. Du kannst Deine Bewerbungen vorlegen, auch Protokolle telefonischer Bewerbungen müssen anerkannt werden. Besser ist natürlich, wenn Du auch Antworten vorlegen kannst. Da Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn an einem Tag Anspruch bestand, brauchst Du mindestens eine Bewerbung pro Monat. Diese sollte dann so aussehen, dass es tatsächlich glaubhaft ist, dass Du ernsthaft zum nächstmöglichen Beginn etwas suchst. Die Berufswahl sollte zum Zeugnis passen und alle Bewerbungsmöglichkeiten sollten ausgeschöpft werden. Die Berufswahl liegt bei Dir, sollte aber realistisch sein.

Sollte dieses Schreiben der Familienkasse ein "Bescheid" sein, musst Du unbedingt fristgerecht (4 Wochen) Einspruch einlegen.

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Kindergeld während Vollzeit Job zwischen Schule und Studium

Hallo zusammen,

vorab: ich habe die anderen Fragen auf GF zu diesem Thema bereits gelesen, aber sie helfen mir in meinem Fall leider nicht weiter.

Und zwar Folgender Fall: Ich habe im Juli meine Schullaufbahn erfolgreich beendet. Da ich bis 15. Juli (allgemeine Bewerbungsfrist für Hochschulen) noch nicht sicher war, was ich studieren möchte, habe ich mich NICHT für das Wintersemester 2014 beworben. Den Zeitraum von August bis Oktober könnte man als "Selbstfindungszeit" betrachten, in diesem Zeitraum habe ich wirklich nichts gemacht, außer mich um Jobs (keine Ausbildung!) beworben. Anfang Oktober habe ich einen Arbeitsvertrag unterschrieben und von diesem Zeitpunkt an bis zum 24. Dezember in Vollzeit gearbeitet. Ab dem 24. Dezember habe ich mich intensiv um Studienplätze beworben. Im Januar erhielt ich die Zusage für eine FH. Ab März studiere ich an dieser FH.

Jetzt zu meiner Frage:

Meine Eltern haben für den Zeitraum August - jetzt Kindergeld bekommen, jedoch fordert die Agentur für Arbeit jetzt Nachweise, dass ich mich im Zeitraum [Juli/August + 4 Monate] um eine Ausbildungsstelle oder Studium bemüht habe.

Da ich mich aber in diesem Zeitraum nicht für eine Ausbildung beworben habe (weil ich nicht an einer Ausbildung interessiert war) und man sich in diesem Zeitraum nicht für ein Studium bewerben konnte (zumindest nicht für das Wintersemester, da Bewerbungsfrist 15.Juli), kann ich diese Nachweise natürlich nicht erbringen. Erst im Dezember hab ich mich ja um einen Studienplatz beworben (was ja nicht zu spät ist!).

Was also sind die Konsequenzen bezogen auf das Kindergeld? Müssen wir die Beträge für die Monate, in denen ich gearbeitet habe, zurückzahlen. Oder entfällt das Kindergeld komplett?

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Für den Anspruch auf Kindergeld musst Du eine der Bedingungen des § 32 EStG erfüllen. Du bist hier das Kind ohne Ausbildungsplatz. Anspruch besteht ab dem Zeitpunkt, zu dem Du nachweisen kannst, dass Du Dich zum nächstmöglichen Beginn um einen Ausbildungsplatz bemüht hast. Das wäre der Dezember, für den Du Bewerbungen vorlegen oder glaubhaft machen kannst. Der letzte Monat mit Anspruch ist der, in dem das Schuljahr in Deinem Bundesland offiziell endet. Der Termin steht in Eurem Schulgesetz. In den meisten Bundesländern ist das der Juli. Dann besteht wieder Anspruch ab Dezember. Eine Vollzeittätigkeit ist nur anspruchsschädlich, wenn man bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hat.

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Lies nach in der Dienstanweisungzum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz(DA-KG)Stand 2014

Dort sind die Möglichkeiten ganz gut erklärt.

Folge dem Pfad:Kapitel A − Anspruchsvoraussetzungen

II. Kinder

Lies: A 15 Volljährige Kinder in einer Übergangszeit

A 16 Volljährige Kinder ohne Ausbildungsplatz

Beachte hier besonders: "9Die Bewerbung muss für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn erfolgen. 10Kann eine Bewerbung nicht abgegeben werden, z. B. für Studierwillige, weil das Verfahren bei der SfH (vormals ZVS) noch nicht eröffnet ist, genügt zunächst eine schriftliche Erklärung des Kindes, sich so bald wie möglich bewerben zu wollen."

A 14 Volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden - hier ganz besonders: A 14.8 Praktika

und A 14.9 Sprachaufenthalte im Ausland

"3In allen anderen Fällen – insbesondere bei Auslandsaufenthalten im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen – setzt die Anerkennung voraus, dass der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht in einer Fremdsprache begleitet wird (vgl. BFH vom 9.6.1999 – BStBl II S. 701 und S. 710 und vom 19.2.2002 – BStBl II S. 469).(2) 1Es kann regelmäßig eine ausreichende Ausbildung angenommen werden, wenn ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich zehn Unterrichtsstunden stattfindet. 2Das Leben in der Gastfamilie zählt nicht dazu. 3Im Einzelnen gilt A 14.3 Abs. 1 bis 3."

Da Du verschiedene Möglichkeiten nennst, lies nach, welche Gestaltungsmöglichkeiten Du hast.

Nach Deiner Beschreibung steht Euch Kindergeld ab dem Zeitpunkt zu, ab dem Du Dich nicht mehr für einen früheren Studienbeginn bewerben kannst, ab Bewerbungsschluss für den Beginn der Ausbildung vor der von Dir geplanten. Du musst dann der Familienkasse mitteilen, Dich so bald wie möglich, bewerben zu wollen. Sollten die Praktika davor liegen, besteht Anspruch ab Beginn des Praktikums. Anspruch bestünde auch in der Übergangszeit von 4 vollen Monaten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten.

"A 15 Volljährige Kinder in einer Übergangszeit"

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