Wenn man die schriftliche Äußerung des X gegenüber dem Y vom 29.06.2022 (im Rahmen der zweiten Kontaktphase (von Frühjahr / Sommer 2022 bis Frühjahr / Sommer 2023 andauernd) vom X getätigt) betrachtet, so ist es nicht nur möglich, sondern eben zwingend:
Der X wünscht in besagter Äußerung die Schriftform für eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihm & dem Y, um im Ernst- bzw. Streitfall zweifelsfrei beweisen zu können, dass es einen Vertrag zwischen ihm & dem Y gibt und der Y dementsprechend nichts (mehr) ableugnen könnte.
Demzufolge muss auch eine mit dem Sachverhalt gänzlich unbefangene Person hier zwingend erkennen, dass der X weiß, dass Verträge ganz allgemein einzuhalten sind, denn ansonsten würde dieser ja auch nicht die Schriftform als Beweismittel von einer vertraglichen Vereinbarung zwischen ihm & Y wünschen.
Wenn man dann als unbefangene Person mit dieser Tatsache als Hintergrundwissen das Prozedere um den Abschluss des Untermietvertrages betrachtet, so gelangt man hierbei zwingend zu dem Schluss, dass der X hier die Vereinbarung, ab dem zweiten Monat im Untermietverhältnis sämtliche Kosten der Wohnung selbst zahlen zu wollen / können, nur getätigt haben kann, da er durch eine dem Y zu diesem Zeitpunkt noch unbekannte Sicherheit für ihn weiß, dass er diese Vereinbarung am Ende auch tatsächlich einhalten wird können und er ja weiß, dass Verträge immer einzuhalten sind.
Somit ist es dann also nicht nur möglich, dass der X aufgrund einer Sicherheit für ihn, den Untermietvertrag einhalten zu können, dies dem Y zugesichert hat, sondern zwingend.