Nein

Hallo!

Du hast recht, du klaust das Geld nicht. Ein strafrechtlicher Diebstahl kommt aber ohnehin nur bei physischen Sachen in Betracht. Hier geht es aber um Einsen und Nullen. Es kann also gar kein Diebstahl sein.

Allerdings kommen hier andere Straftaten in Betracht. Allen voran §§ 202a, 263a StGB.

Du verschaffst dir - ganz bewusst - Zugang zu Daten, die nicht für dich bestimmt sind (nämlich der Wallet) unter Überwindung der Zugangssicherung (nämlich des Privat Keys). Also ist bereits das Verschaffen des Keys, wenn es in der Absicht erfolgt eine fremde Wallet zu plündern, strafbar.

Obendrein überweist du auch noch - unter unbefugter Verwendung dieses illegal erlangten Privat Keys - das Geld auf eine andere Wallet, zu der nur du Zugang hast. Das Überweisen selbst ist also bereits die nächste Straftat.

Für § 202a StGB können bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe und für § 263a StGB sogar bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe heraus kommen.

Zudem: Zivilrechtlich würdest du auf Ersatz des Schadens verklagbar sein. Neben einer evtl. Strafe, hättest du also vermutlich den Wert der ergatterten Coins in Euro wieder auszuzahlen.

Ergebnis: Abgesehen davon, dass es total unwahrscheinlich ist den Privat Key zu "erraten", du dürftest es auch gar nicht behalten.

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Hallo!

Zunächst ist es natürlich nicht verboten einen Roller zu besitzen, auch wenn man keinen Führerschein hat. Nur im öffentlichen Straßenverkehr fahren darf man damit freilich nicht.

Person 3 könnte hier wg. Fahrens ohne Fahrerlaubnis dran sein (§ 21 StVG), falls er keine Fahrerlaubnis hat. Sofern keine Versicherung besteht, ein Verstoß gegen § 6 PflVersG. Andernfalls wohl "nur" wegen der OWi (ohne Helm gefahren).

Person 2 wäre nur dran, wenn er Person 3 hat fahren lassen, obwohl er wusste oder hatte wissen können, dass Person 3 keine Fahrerlaubnis hat. Dasselbe gilt auch für § 6 PflVersG. Andernfalls könnte bei ihm ggfs. eine Beteiligung an der OWi vorliegen. Aber dazu steht zu wenig im Sachverhalt.

Person 1 ist raus. Und der Verkäufer ebenfalls.

Nachtrag:

Nachdem weitere Infos preisgegeben wurden, halte ich an obiger Rechtsauffassung nicht länger fest.

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Hallo!

Nun, wenn er nichts kaputt machen wollte, fehlt ihm der Vorsatz für eine Sachbeschädigung. Dafür reicht zwar grundsätzlich dolus eventualis aus. Allerdings muss man wohl nicht damit rechnen, dass eine Hauswand kaputt geht, wenn man "leicht" mit dem Knie daran stößt. Die Einlassung dürfte daher glaubhaft sein. Das Gegenteil lässt sich ihm wohl auch kaum beweisen 😜

Ohne Vorsatz kein Versuch. Versuch zielt ja eben auf die subjektive Tatseite ab, da die objektive gar nicht erfüllt ist (sonst wären wir ja gar nicht in der Versuchsprüfung). Und wenn wir beim Vorsatz scheitern, kann es keinen Versuch geben.

Vollendung kommt mangels Schaden nicht in Betracht. Fahrlässige SB gibt es nicht und käme obendrein ebenfalls mangels Schaden nicht in Betracht.

Ergo: Warum auch immer man "absichtlich" sein Knie "leicht" gegen eine Hauswand stößt (es gibt ja einen Fetisch für alles), strafbar dürfte dies nicht sein.

Hat dir das weiter geholfen?

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Hallo, vielleicht kannst du mir einige Fragen beantworten, bevor ich mich an einer Antwort versuche:

  1. Wie ist die Vase kaputt gegangen?
  2. Wie hast du eine Entschädigung gefordert? Was genau hast du gesagt?
  3. Was hat die Lieferantin genau gesagt? Mit welchen "Konsequenzen" hat sie "gedroht"?
  4. Wo stand der Baseballschläger?
  5. Wie hast du den Schläger gegriffen (mit einer Hand, mit beiden Händen, ...)
  6. Wo hast du deine Hand/Hände mit dem Schläger gehalten? (Neben dem Körper, vor dem Bauch, vor der Brust, in Schulterhöhe, ...)
  7. Wohin zeigte die "Spitze" des Schlägers? (zum Boden, auf die Lieferantin, zur Decke, ...)
  8. Hast den den Schläger "geschwungen" oder irgendwelche Bewegungen damit gemacht? Falls ja, wie und in welche Richtung? Wie weit warst du ggfs. von der Lieferantin entfernt?
  9. Wo war deine Freundin zur dieser Zeit? Hat sie die Situation mitbekommen?
  10. Wie hat sich die Situation dann aufgelöst?

Ich glaube nach der Beantwortung dieser Fragen können wir uns ein besseres Bild von der Situation machen. Und das dürfte uns bei der rechtlichen Wertung helfen...

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Hallo!

Ob du gewerblich handelst oder nicht kommt ganz wesentlich auf das Gesamtbild der Ein- und Verkäufe an. Wie viele Geräte wurden in welchem Zeitraum ange- oder verkauft?

Vermutlich an diesen Fragen wird man ein gewerbliches Handeln messen. Denn die übrigen Voraussetzungen dürften eher unproblematisch sein. Du handelst selbstständig, also nicht auf Anordnung eines Arbeitgebers. Du handelst auch planmäßig, indem du zuerst ankaufst und später gezielt verkaufst (es ist ja nicht so, dass dir jemand zufällig ein Kaufangebot macht, sondern du suchst einen Käufer). Anhand des Zeitraums der An- und Verkäufe wird man auch ablesen können, ob du auf Dauer gehandelt hast, oder ob es sich um eine einmalige oder kurzzeitige Sache handelte.

Gewinnorientiert muss man dafür nicht (mehr) agieren (vgl. BeckOK BGB, Hau/Poseck 59. Edition, Rn. 37 sowie Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch 40. Auflage 2021, Rn. 15 ff.)

Wenn du allerdings keine wesentlichen Umsätze machst, dürfte eine Gewerbeanmeldung ein eher geringes Problem sein. Das Finanzamt kann so ein "Hobby" auch als "Liebhaberei" abtun.

Viel wesentlicher sind aber die dich treffenden Verpflichtungen gegenüber Verbrauchern. Seien es Informations- oder Belehrungspflichten oder die Einräumung eines Widerrufsrechts Fernabsatzverträgen. Wenn du diesen Pflichten nicht gerecht wirst, kannst du von "echten" Gewerbetreibenden abgemahnt werden. Und das ist meist schlimmer als alles, was dem Finanzamt einfallen würde.

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Wenn eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, dann wird sie zunächst nicht vollstreckt. Das Gericht geht dann davon aus, dass die Androhung der konkreten Strafe zur Abschreckung ausreicht.

Der Verurteilte erhält dann Bewährungsauflagen. Fast immer zählt dazu, dass man nicht erneut straffällig werden darf. Manchmal gibt es einen Bewährungshelfer und/oder eine Geld- oder Arbeitsauflage. Die Bewährungszeit (also jene Zeit, in der die Auflagen aufrecht erhalten bleiben) beträgt zunächst (in dem von dir beschriebenen Fall) 2 Jahre.

Falls gegen die Auflagen verstoßen wird, wird geprüft, ob die Bewahrung widerrufen wird. Dann würde die 9monatige Strafe vollstreckt werden.

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Hallo!

Nein, ein Betrug im strafrechtlichen Sinne ist das nicht. Denn dafür müsstest du zunächst jemanden bewusst Täuschen und der andere müsste wegen der Täuschung einem Irrtum unterliegen. Hier hingegen ist der Onlinehändler bereits im Irrtum, ohne dass du ihn getäuscht hast. Damit würde ein Betrug im strafrechtlichen Sinne ausfallen.

Allerdings würdest du dich zu unrecht bereichern, sodass (zivilrechtliche) Rückzahlungsansprüche bestünden. Sobald der Fehler auffällt - und das wird er vermutlich schnell, weil ja offenbar jemand etwas zurückgesandt hat und auf sein Geld wartet - wird der Onlinehändler dich in Anspruch nehmen. Das "Vergnügen" mit den 2.000 Euro dürfte den Stress und Ärger letztlich nicht aufwiegen...

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Es kommt wohl - wie so oft - auf die genauen Details an.

Sofern hier der "mündigen Bürgerin" vorgehalten wird, sie wäre etwa eine Prostituierte oder würde es lieben "Blowjobs" an die Herren zu verteilen, dann kann ich darin durchaus die ehrverletzende Kundgabe der Nichtachtung erkennen. Für mich ist bisher eine Sachauseinandersetzung nicht zu erkennen. Hier geht es einzig und allein um die Diffamierung der "mündigen Bürgerin". Sie wird zum rein sexuellen Objekt degradiert, deren Meinung nichts wert ist und deren Worte kein Gewicht haben. Ob das nun als (rhetorische) Frage formuliert ist oder auf Suaheli dort steht, macht keinen großen Unterschied. Die eigentlich hinter der Frage stehende Aussage ("Du lutscht gerne Schwänze") ist eindeutig zu erkennen. Es ist auch keine reine Meinungsäußerung mehr, weil es hier einzig um die Diffamierung der "mündigen Bürgerin" geht. (Natürlich ist es eine Meinungsäußerung, aber eben auch eine Beleidigung - und zweiteres ist eben strafbar.)

Auf YouTube wurde dies sogar öffentlich gepostet, sodass ich mich hier auch schwer täte ein öffentliches Interesse gänzlich zu verneinen...

Kurzum: Für mich wäre das eine Beleidigung, egal ob als Frage formuliert oder eben nicht.

Anders läge der Fall aber, wenn es sich dabei tatsächlich um eine reine Nachfrage gehandelt hat. Wenn bereits ein vorangegangener Kommentar Andeutungen in die Richtung "mündig = gibt gerne Blowjobs" enthielt und der Fragende lediglich seine beim Lesen aufkommende Intention bestätigt haben wollte. Dann würde ich darin eine Eheverletzung nicht sehen wollen.

Insgesamt also ohne Kontext nicht zu beantworten 😀

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Hallo!

Es ist erstaunlich wie viele "spannende" Antworten hier so zu finden sind 😅

Eigentümer eines KFZ ist weder wer im Brief oder Schein noch wer im Kaufvertrag steht. Das geht zwar oft zusammen, muss es aber keinesfalls. Auch ist der im Schein Eingetragene nicht immer zwingend der Halter. Zudem kommt es darauf in dieser Frage auch gar nicht an, da nicht das Auto entwendet würde, sondern die Kennzeichen. Es ist zumindest naheliegend, dass es sich dabei um eine für die Mutter fremde, bewegliche Sache handelt.

Allerdings ist es (wie bereits in furbos Antwort) wohl schwer hier eine Absicht rechtswidriger Zueignung zu sehen. Denn falls ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, sollten die Kennzeichen auch wieder zurückgegeben werden.

Spannend wäre auch ein Gedanke an § 274 StGB. Aber auch hier dürfte es am subj. Tatbestand mangeln.

Ergo: Natürlich könntest du Anzeige erstatten. Aber da dürfte nicht viel draus werden. Dieses Problem dürfte eher zivilrechtlich zu lösen sein (verbotene Eigenmacht?!)

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Hallo!

In aller Regel wird das Verfahren eingestellt und die Person zur Fahnung ausgeschrieben. Das klingt jetzt spektakulär, ist es aber kaum: Nach der Person wird nicht wie im TV mit Hubschraubern und Hunden gesucht (zumindest meistens nicht). Aber es gibt eine Fahndung zur Aufenthaltsermittlung und einen Suchvermerk im BZR. Falls die Person also mal von der Polizei angehalten wird, fällt die Suche auf und sie muss ihre aktuelle postalische Erreichbarkeit angeben.

Diese Info genügt der StA um das Verfahren wieder aufzunehmen. Eigentlich müsste man davon informiert werden - das wird aber leider allzu oft vergessen oder "absichtlich übersehen" 😉

Der Inhalt heißt also nicht, dass dieses Verfahren nicht mehr gefördert werden würde. Aber zumeist passiert auch nicht mehr als diese "leichte Fahndung", bei der es eben auf den Zufall ankommt ob er von der Polizei mal aufgegriffen wird oder nicht...

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Hallo!

Du hast mit deinem Frisör einen Werkvertrag geschlossen. Er schuldete dir einen Haarschnitt, und du ihm das vereinbarte Geld.

Wenn du einen Mangel (Nichtgefallen) anmelden willst, nachdem du das Werk (den Haarschnitt) abgenommen hast, dann kommt es darauf an, ob du dir deine Rechte vorbehalten hast, vgl. § 640 BGB. Bist du ohne einen Vorbehalt aus dem Laden spaziert, kannst du aufgrund gesetzlicher Vorgaben gar nichts fordern.

Wie immer: Keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit. Obiger Text gibt meine Meinung und nicht die aktuelle Rechtslage wieder ;-)

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