Behandlung/Transport durch Rettungsdienst/Notarzt verweigern

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Befindet sich eine Person offensichtlich in einem medizinisch besorgniserregenden Zustand, ist das behandelnde Personal ein wenig in der Zwickmühle, wenn der Patient die Behandlung ablehnt. Grundsätzlich gilt: der Wille des Patienten ist zu akzeptieren, auch wenn Bereich dadurch selbst gefährdet, wenn er vollständig Herr sein Sinne ist. Ist er das nicht, muss der Arzt vom mutmaßlichen Willen des Patienten ausgehen und auf dieser Basis handeln. Es ist gemeinhin aktzeptierte Meinung, dass ein Mensch wunscht, behandelt zu werden, kann man nicht durch eine Patientenverfügung oder Angehörige eine andere Meinung herausfinden. Einfach ist es mit dem mutmaslichen Willen bei einem Bewusstlosen, der keinen Willen äußern kann - er wird halt behandelt. Schwieriger ist es, wenn der Patient wach ist und eine Meinung äußert, der Arzt aber den Eindruck hat, der Patient sei nicht Herr seiner Sinne. Beispiel: eine alte Dame wird von Nachbarn zu Hause auf dem Boden liegend aufgefunden, nachdem man sie zwei Tage nicht gesehen hatte. Die Dame konnte wegen eines Hüftleidens nicht selber aufstehen. Dem Rettungsdienst erzählt sie, sie habe keine Schmerzen und lehne einen Transport ins Krankenhaus ab. Zunächst wirkt sie auch ganz klar. Dennoch befindet der Notarzt, dass bei unklarer Ursache des Sturzes und der langen Liegezeit mit entsprechenden Flüssigkeitsmangel die alte Dame nicht ausreichend Herr ihrer Sinne und nicht zurechnungsfähig ist. Die Nachbarn beschreiben sie als lebenslustig und vernünftig, die stureWeigerung passe gar nicht zu ihr. Der Notarzt bbeschließt gegen den ausdrücklichen Willen, den er als ungültig erachtet, die Patientin mitzunehmen. Tatsächlich zeigt sich im Krankenhaus neben einem schweren Mangel an Flüssigkeit eine kleine Hirnblutung, wohl durch den Sturz. Nach ihrer Genesung bedankt sich die Frau sogar, das man nicht auf sie gehört hat, als sie so verwirrt war. Fazit: ja, es gibt Behandlung gegen den geäußerten Willen, wenn das medizinische Psonal den Patienten für unzurechnungsfähig hält. Das ist auch völlig zulässig, im Gegenteil kann sich ein Arzt der unterlassenen Hilfeleistung schuldig machen. Natürlich auch genauso gut natürlich auch der Körperverletzung, wenn die Diagnose der Unzurechnungsfahigkeit falsch war... daher wird sich ein Arzt dabei äußerst schwer tun. Grundsätzlich ist eine Zwangsbehandlung aber somit möglich. Übrigens ist eine Zwangseinweisung in die Psychiatrie bei Recht von Selbstgefährdung was anderes, als die medizinisch notwendige Behandlung bei Unzurechnungsfähigkeit.

Bitte entschuldige den längeren Text, es ist ein komplexer Sachverhalt.

Auf keinen Fall, darf man die Situation unterschätzen. Man sollte natürlich den NRW rufen, auch wenn der Patient oder die person es nicht möchte, da man die Lage selbst schwer einschätzen kann.

Es kann ja auch vorlommen, dass der Patient so eine Angst in diesem Moment hat, dass er die Lage nicht einschätzen kann, was passiert oder passiert ist.

Eine Person die mehr Ahnung hat von Erste Hilfe und so, ist verpflichtet zu helfen, also musste er den Rettungsdienst rufen...das darf jeder andere aber auch machen, ist das mindeste was man tun kann. Nur nicht zu helfen ist falsch, man bekommt nur Strafe für nicht handeln.

Wenn der Rettungsdienst kommt und einen behandelt darf man den Transport ablehnen, eventuelle gesundheitliche Folgen trägt man dann aber selber.

Wenn die person nicht zurechnungsfähig ist und sich nicht selber helfen kann ist das eine Art Zwang, vllt, aber die müssen dem helfen...

Es gibt keine Zwangsbehandlungen wenn der Patient ansprechbar ist. Das Rettungspersonal und auch der Notarzt werden mit beruhigenden Worten versuchen, den Patienten von der Notwendigkeit des Transportes zu überzeugen.

Will dieser nicht, dürfen sie Ihn nicht mitnehmen. Im Ernstfall wird schon einmal gewartet bis der Patient nicht mehr ansprechbar ist. dann würden sie Ihn auch mitnehmen.

So war es in meiner Zeit beim Rettungsdienst, ist allerdings schon 40 Jahre her.

Gegen seinen Willen darf kein Mensch behandelt werden. Wenn der Wille geäußert werden kann und es kommt ein klares "nein", dann muss das so akzeptiert werden. Anderenfalls könnte man von vorsätzlicher Körperverletzung sprechen, mindestens aber von fahrlässiger Körperverletzung. Aber beackern darf man, nur nicht gegen den Willen festhalten. Rein theoretisch könnte man einfach aufstehen und gehen, wäre aber unfreundlich. :)

Kann jemand seinen Willen nicht kundtun, so geht man generell erstmal von einer Einwilligung aus (aber oftmals problematisch bei Zeugen Jehovas oder anderen Glaubensrichtungen).

MSkruemel 
Fragesteller
 15.02.2013, 21:00

Das mit dem Aufstehen und Weggehen ist so eine Sache. Was ist denn, wenn der Patient eben das nicht kann?

elmundoesloco  15.02.2013, 21:04
@MSkruemel

Dann gilt das was ich im zweiten Absatz geschrieben hab. Ansonsten könnten sich die Sanitäter wg. unterlassener Hlifeleistung, eher sogar wg. Körperverletzung durch Unterlassen oder, verstirbt der Patient, wg. Totschlags durch Unterlassen strafbar machen. Die Straftatbestände könnte ich jetzt unendlich ausdehnen, aber ich will hier ja nicht promovieren.. :)

elmundoesloco  15.02.2013, 21:11
@MSkruemel

Oder meintest du wenn der Patient bei Bewusstsein ist und sich halt nur nicht bewegen kann? Auch dann gibt es keine Einwilligung, wenn der Patient die Behandlung ablehnt!

Als Beispiel mal die Zeugen Jehovas: Weiß ein Arzt das der Patient Zeuge Jehovas ist, wird er sich hüten eine dringend benötigte Bluttransfusion durchzuführen, selbst wenn der Patient ohne Transfusion sterben kann / wird. Zeugen Jehovas verweigern aus Glaubensgründen die Behandlung mit fremden Blut.

Als Faustregel: Keine (ausdrückliche) Einwilligung, keine Behandlung!

MSkruemel 
Fragesteller
 15.02.2013, 21:16
@elmundoesloco

Ich meine, dass der Patient zwar wieder bei Bewusstsein ist, aber nicht die "Kraft" hat, selbst aufzustehen/wegzugehen. Und er ist der Meinung wieder voll geschäftsfähig zu sein. Ich finde es schwierig, da ich schon gehört habe, dass Personen, die kurz zuvor bewusstlos waren, mal eben als nur "eingeschränkt geschäftsfähig" eingestuft werden und dann gegen ihren Willen eben doch behandelt/mitgenommen werden.

Imker2306  15.02.2013, 21:21
@elmundoesloco

falsch! Nur eine ausdrückliche Verweigerung mit Unterschriftlicher Bestätigung entbindet uns von einer Behandlung! Siehe meine Antwort. MfG

Maxl100  15.02.2013, 23:02
@Imker2306

Da muss ich dich korrigieren:

Ausdrückliche Verweigerung ja, die Unterschrift ist aber nicht zwingend nötig und kann durch Zeugenaussagen ersetzt werden.

sachlich123  16.02.2013, 22:41
@Maxl100

Unterschreiben dann nicht ersatzhalber die Zeugen? Bei uns schon. Ohne Unterschrift haste doch keinen Nachweis der Verweigerung falls es später trotzdem zu einer Klage käme.

Maxl100  17.02.2013, 00:53
@sachlich123

Klar ist die Unterschrift (vom Patienten oder ggf. von Zeugen) ideal, jedoch besteht die Gefahr bei "nachdrücklichem" Drängen der Person zur Unterschrift eine Nötigung zu begehen; damit macht man sich strafbar und die Unterschrift verliert auch ihre Bedeutung.

In der Praxis: Patient bitten zu unterschreiben, macht er das nicht, dann Zeugen darum bitten. Sind keine Zeugen da oder möchten diese nicht unterschreiben, dann ausdrücklich vermerken und mindestens vom Kollegen gegenzeichnen lassen.

sachlich123  17.02.2013, 14:13
@Maxl100

In der Praxis wird es kaum vorkommen, daß ein zurechnungsfähiger Patient der den Transport verweigert auch die Unterschrift verweigert (wozu auch). Ist mir in über 20 Jahren noch nicht passiert. Wenn ich der Meinung bin, daß ein Transport nötig ist und der Patient sich weigern würde sowohl mitzufahren als auch zu unterschreiben würde ich einen NA oder Hausärztlichen Notdienst nachfordern. Aber wie gesagt war noch nicht notwendig jemanden zu drängen. Es ist ja eine Entscheidung, die der Patient selbst trifft. Transport oder Verweigerung. Und das Einsatzprotokoll hat ja entsprechend einen Absatz wo alles vorgefertigt steht, sodaß der Zweck der Unterschrift nicht verfälscht werden kann.