Zusammenziehen mit Leistungsempfänger?

2 Antworten

Was kommt auf einen zu?

Während der ersten 12 Monate des Zusammenlebens werdet Ihr vom Jobcenter getrennt 'veranlagt' als sog. Bedarfsgemeinschaft auf Probe.

Nach Ablauf dieser 12 Monate seid Ihr eine Bedarfsgemeinschaft ohne Probe und Ihr müßt finanziell füreinander einstehen.

Ich nehme an, daß Du dies wissen willst.

Falls der Freund noch zu Hause bei den Eltern lebt, bekommen sie durch seinen Auszug seinen Mietanteil nicht mehr für ihn vom Jobcenter, wodurch sie ggf. die Wohnungsmiete nicht mehr bezahlen können.

In der Konsequenz kann ein Umzug drohen.

Wie geht man vor?

Wohnung suchen. So, wie alle anderen auch und der Freund kann/sollte/muß einen Umzugsantrag stellen.

offenefrage1 
Fragesteller
 13.04.2021, 13:15

Lieben Dank! :) Nun wissen wir mehr.

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Wie alt seid ihr, wohnt er schon alleine oder noch bei den Eltern, was habt hier jeweils an Brutto und Nettovergütung, was ggf. außer Kindergeld von derzeit min. 219 € dann noch und was würde bei euch eine angemessene Wohnung von um die 60 qm - 65 qm für 2 Personen an Warmmiete ohne Abschlag für Haushaltsstrom kosten.

Nach einem Zusammenzug ohne z.B. gemeinsame Kinder würdet ihr im Regelfall zumindest fürs 1 Jahr noch keine BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) bilden, dein Einkommen und evtl. Vermögen ginge das Jobcenter also nichts an.

Angenommen die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete würde angemessene 500 € betragen, dann würde ihm z.B. nur 50 % davon zustehen, dazu käme dann derzeit min. noch 446 € Regelbedarf für den Lebensunterhalt, eigenes anrechenbares Einkommen würden dann auf den Bedarf angerechnet.

Ein Problem würde es zumindest erst einmal bei ihm geben, würde er noch bei den Eltern leben und unter 25 sein, würde er dann ohne vorherige Beantragung und Bewilligung bei den bedürftigen Eltern einfach ausziehen, dann würde er für evtl. benötigte Miete nicht einen Cent vom Jobcenter bekommen.

Außerdem würde dann in einer dualen Erstausbildung vorrangig die Agentur für Arbeit mit BAB - ( Berufsausbildungsbeihilfe ) zuständig sein.

offenefrage1 
Fragesteller
 13.04.2021, 13:14

Vielen Dank für deine Antwort! :). Mein Freund ist u. 25 hat allerdings bereits die Genehmigung des JC, aufgrund des Verhältnises im Elternhaus.

Auf Wohnungssuche befindet er sich schon einige Zeit, muss nur noch die passende her. Mietangebot eingereicht werden usw..

Haben uns diese Frage nun auch mal gestellt, wie es dann aussehen würde. Deshalb der Post!:))

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isomatte  14.04.2021, 07:56
@offenefrage1

Wenn er die Bewilligung für den Auszug vom Jobcenter hat, dann wäre das größte Problem schon einmal beseitigt.

Er muss dann bei deinem Einzug in die Wohnung nur darauf achten, dass er in der ALG - 2 Veränderungsmitteilung ans Jobcenter dich nicht als zur BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) gehörenden Person angibt, du würdest dann wie gesagt zumindest im ersten Jahr nach dem Zusammenzug keine BG - mit ihm bilden, ihr müsstet dann wie eine WG - behandelt werden.

Dein Einkommen und evtl. Vermögen darf dann keine Rolle spielen und es müssen auch keine Angaben und Nachweise darüber erbracht werden.

Er würde dann aber im Regelfall dann nur noch 50 % der KDU - bekommen bzw. es würden dann zur Berechnung seines Bedarfs nur noch 50 % der KDU - berücksichtigt.

Dann würde ihm wie gesagt unter 25 das Kindergeld von derzeit 219 € zustehen, dann käme es darauf an was er an Brutto und Nettovergütung hat und wie hoch sein KDU - Anteil wäre.

Denn durch das Kindergeld und den geringeren KDU - Bedarf könnte dann der Leistungsanspruch vom Jobcenter ( Aufstockung ) entfallen, weil zusätzlich dann ggf. als vorrangige Leistung noch BAB - in der dualen Erstausbildung dazu kommen könnte.

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