Ich beziehe Bürgergeld; mein Partner ist in der Ausbildung; gemeinsam Wohnung beziehen?
Guten Tag liebe Menschen,
Ich W beziehe Bürgergeld erhalte aber aktiv Unterstützung bei der Arbeitssuche bzw. nach einem Ausbildungsplatz. < Mein Partner macht eine Ausbildung (ist momentan im 2. Lehrjahr) und bezieht dafür kein Bürgergeld.
Wir möchten gemeinsam ziehen und haben dafür auch schon mehrere Besichtigungstermine. (aus privatem Grund wollen wir schnellstens zsm. ziehen)
Meine Fragen an Ihnen:
- Frage: ,,Kann ich mit meinem Partner überhaupt gemeinsam eine Wohnung beziehen wenn ich Bürgergeld erhalte und er aber nicht?``
- Frage: ,,Werden die Mietkosten der Wohnung zur hälfte vom Amt übernommen?``
- Frage: ,,Wird mein Partner mit in das Bürgergeld hineingezogen?``
Das Ergebnis basiert auf 2 Abstimmungen
2 Antworten
Möglich ist das schon, ich wüsste zumindest nicht was dagegen sprechen sollte.
Wenn der Grund des Zusammenzugs keine Schwangerschaft ist, dann solltet ihr zumindest im ersten Jahr noch keine BG - Bedarfsgemeinschaft bilden, dann wäre sein Einkommen und Vermögen nicht relevant.
Dann würde die Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom im Regelfall durch die Personen im Haushalt geteilt, also dann bei 2 Personen nur 50 % für die Unterkunft vom Jobcenter an dich gezahlt.
Deinen Regelbedarf für den Lebensunterhalt und evtl. Mehrbedarfe würdest Du weiterhin auch vom Jobcenter bekommen.
Das ganze sollte vorher beim Jobcenter schriftlich beantragt werden und erst nach Bewilligung ein Mietvertrag unterschrieben werden, wenn keine finanziellen Nachteile entstehen sollen.
Würdet ihr eine BG - bilden, dann würde dein Einkommen erst einmal bereinigt und das anrechenbare Einkommen zuerst auf seinen eigenen Bedarf angerechnet.
Der läge dann derzeit bei min. 451 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und dazu min.noch die Hälfte der Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.
Das wäre dann auch min.dein Bedarf, dein Regelbedarf würde sich dann also in einer BG - von derzeit 502 Euro auf diese 451 Euro verringern.
Nur wenn dann nach Abzug seines Bedarfs vom bereinigten Einkommen noch ein Überschuss vorhanden wäre, würde dieser dann in einer gemeinsamen BG - auf deinen Bedarf angerechnet.
Bereinigtes Einkommen bedeutet, dass er zumindest Freibeträge von deiner Bruttovergütung nach Paragraf 11 b SGB - ll geltend machen kann und von der Nettovergütung abziehen kann, dass ergibt dann die voraussichtliche anrechenbare Nettovergütung.
Dazu kämen dann noch sonstige Einkommen, wie z.B. Kindergeld von derzeit 250 Euro unter 25 Jahren, wenn er nicht mehr bei den Eltern lebt und nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommt.
Zu 1: Warum nicht? Wenn das Jobcenter jedoch Umzugskosten erstatten soll, brauchst Du deren Genehmigung für den Umzug.
Zu 2: So sollte es sein, soweit sie noch angemessen sind. Ohne Umzugsgenehmigung werden die Kosten der Unterkunft und Heizung jedoch maximal in bisheriger Höhe erstattet.
Zu 3: Während des ersten Jahres des Zusammenlebens nicht. Danach schon.