Zu spät Mahnbescheid bekommen obwohl ich schon längst alles gezahlt hatte . Was nun?

5 Antworten

Wenn Du eine gerichtlichen Mahnbescheid (in gelbem Briefumschlag mit Zustellungsurkunde) erhalten hast, musst Du innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt Einspruch einlegen !!!! Nur beim Gläubiger anrufen oder sonst was machen nützt überhaupt nichts, dann läuft das einfach weiter.

Der Gläubiger hat offensichtlich zu einem Zeitpunkt an dem Du noch nicht bezahlt hattest (01.03.20) den Mahnbescheid beantragt. Das war dann sein Recht. Nun hast Du den Mahbescheid zugestellt bekommen, aber zwischenzeitlich schon bezahlt. Das ist eine blöde Situation. Denn da Du zu dem Zeitpunkt als der Gläubiger den Mahnbescheid beantragt hast mit der Zahlung im Rückstand warst, musst Du nun die Kosten des Mahnbescheides zahlen.

Aber oft wird in so einem Mahnbescheid noch allerlei Mist geltend gemacht. Z.B. wenn Du eine Mahnung erhalten hast, werden dafür manchmal völlig überhöhte Kosten geltend gemacht. Zulässig sind maximal € 3,00. Kontoführungsgebühren usw dürfen überhaupt nicht geltend gemacht werden.

Das Problem sind also diese ganzen Nebenforderungen. Wenn der Gläubiger nur die Hauptforderung (also den Betrag den Du ursprünglich geschuldet hast) und die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens einfordert, ist die Sache einfach. Du legst Teilwiderspruch gegen die Hauptforderung ein.

Wenn der Gläubiger aber noch zusätzliche Nebenforderungen geltend macht, ist die Sache komplizierter. Einge sind erlaubt, andere nicht. Da solltes Du dann insgesamt Widerspruch einlegen um die Frist nicht zu verpassen, dich z.B. bei einer Verbraucherzentrale erkundigen, und dann kannst Du deinen Widerspruch immer noch (teilweise) zurücknehmen.

Moin,

in dem Mahnbescheid steht eine Frist innerhalb der du widersprechen kannst. Wenn die Sache bereits beglichen ist, musst du sie ja nicht nochmal zahlen.

du solltest allerdings nichts mit dem Gläubiger telefonieren, der will Dir hier nicht noch gefallen tun. Du widersprichst stattdessen bei Gericht. Wenn du dir unsicher bist, wie du das zu tun hast, findest du ihm Forum hier sicherlich einige ausführliche Antworten.

Meines Erachtens dürften die Kosten des Mahnbescheids nicht Dir auferlegt werden, da du bereits gezahlt hattest. Aber da bin ich mir absolut nicht sicher.

wenn du dem Mahnbescheid widersprichst, müsste der Gläubiger eh ins sogenannte streitige Verfahren (also vor Gericht) und Klage erheben und diese begründen. Wenn die Summe dann schon beglichen ist, ist sein Anspruch ja erfüllt und ob er wegen 35€ Mahnbescheidskosten ein Fass aufmacht und vor Gericht geht, ist eine Brücke über die du im Moment noch nicht gehen musst.

Wenn du sicher bist, dass diese Forderung nicht mehr besteht, kannst du ja dem Mahnbescheid widersprechen. Die Widerspruchsfrist muss in dem Schreiben genannt sein.

Wenn du vorher bezahlt hast greift der Bescheid nicht. Anrufen und klären

EphraimUlk  11.03.2020, 19:37

Anrufen reicht allerdings nicht. Er muss schon beim Mahngericht widersprechen.

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kopier den Kontoauszug und reich ihn ein. Das reicht eigentlich. Die Vollzieher (Gerichte etc) sind nicht immer auf dem aktuellen Stand.

EphraimUlk  11.03.2020, 19:36

Moin, das reicht leider nicht. Der GVZ ist noch gar nicht aktiv. Er musst dem Mahnbescheid widersprechen, alles andere geht ins leere.

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Minerva78  11.03.2020, 19:39
@EphraimUlk

es hat bei mir so geklappt, weil es ja eben noch keine Vollstreckung war. Mit den Daten auf dem Auszug konnte ich die Zahlung VOR dem Mahnbescheid belegen und die Sache war vom Tisch

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EphraimUlk  11.03.2020, 19:43
@Minerva78

Zum einen bezweifle ich, dass das bei dir ausgereicht hat, zum anderen, selbst wenn es so war, auf dem Mahnbescheid steht ganz genau, was zu tun ist. Vielleicht ist das Mahngericht deiner Stadt da salopp und hat das durchgehen lassen als Widerspruch. Als empfehlenswerte Auskunft sollte man das aber nicht deklarieren.

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EphraimUlk  11.03.2020, 19:46
@Minerva78

Ich hab den Sachverhalt gelesen und verstanden, du hast das Mahnverfahren nach §§ 688 ZPO offensichtlich nicht verstanden und weißt deswegen nicht, dass auch ein unbegründeter Anspruch rechtskräftig werden kann, wenn man hiergegen keinen Widerspruch einlegt.

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Minerva78  11.03.2020, 19:47
@EphraimUlk

ich habe die Texte tatsächlich nicht gelesen, nur geschrieben wie es bei mir war. Du kannst das glauben oder es lassen. Es würde dem TE nicht schaden es zu versuchen.

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EphraimUlk  11.03.2020, 19:51
@Minerva78

DOCH GENAU DAS KÖNNTE ES! Das ist ja das Problem. Wenn es nicht schaden könnte, dann wäre mir deine falsche Antwort hier herzlich egal. Aber das kann für ihn echt übel ausgehen, wenn er nur dem Gläubiger zeigt, dass er bezahlt hat oder nur dem Gericht einen Wisch vom Kontoauszug vorzeigt. Wenn du mir nicht glaubst, dann lies dir doch hier bitte die Antworten von anderen durch wie bspw „Schoenfelder“, der hat da auch die gleichen Worte für.

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