Wofür den Ausbilderschein?

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Die Ausbildereignungsverordnung (AEVO) bezieht sich klar auf das Berufsbildungsgesetz und verordnet nachrangig zum Gesetz die Voraussetzungen, die ein Ausbilder oder eine Ausbilderin erfüllen muss.

Als betriebliche Ausbildungsleitung kommt man also um den AdA-Schein nicht herum.

§ 28 BBiG: (1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.

§ 30 BBiG: (5) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden.

Ausbilder-Eignungsverordnung Eingangsformel: Auf Grund des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet dasBundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts fürBerufsbildung:

Der Ada Schein bescheinigt nur deine Eignung (nicht aber deine Fähigkeit dazu) zur Auszubilden. Das Recht ist je nach Beruf anders verankert und hängt auch vom Betrieb ab um überhaupt Ausbilden zu dürfen.