Wnan beginnt die Sperrfrisst Führerschein?

1 Antwort

Die Sperrfrist beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung, also zwei Wochen nach Zugang des Strafbefehls, sofern du keinen Einspruch einlegst.

Du hast Einspruch eingelegt, somit ist der Strafbefehl nicht rechtskräftig und die Sperrfrist läuft noch nicht. Allerdings wird der Richter bei der Verhandlung die bis dahin verstrichene, führerscheinlose Zeit bei der Festlegung der Sperrfrist anrechnen.

Wenn beispielsweise vor einem halben Jahr der Führerschein beschlagnahmt wurde, in einem Jahr die Verhandlung stattfindet und der Richter die zweijährige Sperre bestätigt, dann spricht er nur noch eine Sperre von einem halben Jahr aus, da die bis dahin verstrichene Zeit ja bereits einer Sperre gleichkommt.

Siehe §69a StGB:

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.