Wie kann sich eine muslimische Frau von ihrem Ehemann scheiden lassen?

5 Antworten

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 1565 Scheitern der Ehe

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Studium der Rechtswissenschaft

Sie muss einen Prozess anstrengen:

Auch das auf Koran und Überlieferung gründende Scheidungsrecht benachteiligt die Frau gegenüber dem Mann: Die traditionelle Verstoßungsformel "Ich verstoße Dich", für die der Mann keinerlei Gründe benennen muss, reicht heute in vielen Ländern zwar nach staatlichem Recht nicht mehr aus. Dennoch wird sie teilweise weiter so praktiziert und dann auch vielfach gesellschaftlich anerkannt. Aber auch dann, wenn der Mann die Scheidung per Gerichtsprozess durchsetzen muss, ist sie für ihn nach wie vor einfacher als für die Frau. Sie muss - wenn sie überhaupt die Möglichkeit besitzt, eine Scheidung zu betreiben - immer einen Gerichtsprozess anstrengen und kann keine Verstoßung aussprechen. Sie benötigt zudem stichhaltige Gründe sowie meist Beweise für ein Fehlverhalten des Mannes, damit es zu einer Scheidung kommt. Vor allem gelten diejenigen Gründe als Fehlverhalten, die bereits die Scharia vorsieht, wie z. B. schwere geistige oder körperliche Krankheit, dauerhafte Erwerbslosigkeit bzw. Gefängnisaufenthalt, Vernachlässigung und Gewaltanwendung. Gleichzeitig wird eine Scheidung eine Frau häufig sozial stigmatisieren und wirtschaftlich in verzweifelter Lage zurücklassen. 
Auch die "widerrufliche" Scheidung ist dem Mann allein erlaubt, indem er die Scheidungsformel nur einmal ausspricht und seine Frau wochen- und monatelang in einem Schwebezustand zwischen Scheidung und Ehe halten kann. Die Entscheidung, ob der Ehemann spätestens vor Ablauf des vollendeten dritten Monats die Scheidung zurücknimmt und die Ehe fortsetzt oder den letzten Tag der Zurücknahmemöglichkeit einfach verstreichen lässt und die Frau als verstoßen gilt, liegt allein bei ihm. In den letzten Jahrzehnten haben allerdings etliche Länder die einfache Scheidung per Scheidungsformel für den Mann erschwert, indem z. B. nur dann Scheidungspapiere ausgestellt werden, wenn vor Gericht ein oder zwei Versöhnungsversuche nachgewiesen oder Vermittler berufen wurden.

Quelle: Die Scharia von Christine Schirrmacher, S. 44-45

Die Frau kann lediglich eine Scheidung "einklagen" - sie muss dazu aber beweisen können, dass ihr Ehemann gegen islamische Regeln verstösst, sonst wird das nix

Einfach so scheiden kann sich die Frau also nicht, das kann nur der Mann (siehe dazu die Antwort von BelfastChild)

Dashier hatte ich einst einer in einer islamischen Ehe gefangenen Muslima rausgesucht:

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Du brauchst leider unbedingt die Entlassung durch deinen (Noch-)Ehemann.

Entweder durch Talaq (reguläre Scheidung) oder durch Chul (Aufhebung der Eheschliessung, das wird nicht auf die bisherigen Scheidungen angerechnet)

Du als Frau kannst leider nicht einfach 3x etwas aufsagen und ihr seid geschieden, sorry.

Wenn dein Mann dir beides nicht aussprechen will, musst du zu einem islamischen Gericht und belegen, dass dein Ehemann z.B. gegen islamische Regeln verstösst oder sonstige islamische Regeln die Aufhebung zulassen. Dann scheiden die euch.

Hier habe ich ein paar Rechtsurteile darüber für dich rausgesucht:

Die Scheidung (At-Talaaq)
Ibn Taymiyyah sagte: „Wenn die Frau Ehebruch begeht, ist es dem Ehemann nicht erlaubt, sie zu behalten, weil er ansonsten ein betrogener Ehemann wäre.“ (Majmuu‘ al-Fataawa 32/141)
Ebenso verhält es sich anders herum: Wenn der Ehemann weder rechtschaffen ist, noch aufrecht in seiner Religion, ist es verpflichtend für die Ehefrau,  ihn um die Scheidung zu bitten oder sich durch die  Khul’a  frei zu kaufen. Es ist ihr nicht erlaubt, mit ihm verheiratet zu bleiben.
https://islamfatwa.de/soziale-angelegenheiten/90-verlobung-a-ehe/scheidung-tod-ehepartner-trauerzeit/1406-die-scheidung-at-talaaq

Daß die Frau sich genauso vom Mann scheiden lassen kann, wie dieser sich von einer Frau, steht da nicht. Im Gegenteil: sie muß den Mann bitten oder sich freikaufen. 3x "Talaq" (oder etwas anderes) sagen wird in dieser Fatwa nicht als Möglichkeit für die Frau genannt.

Edit: der Link in dieser Fatwa zu "khul'a" funktioniert leider nicht mehr. Durch Khul'a kann sich eine Ehefrau freikaufen. Aber auch hier muss der Mann dann die Scheidung noch aussprechen:

Scheidungsersuch der Frau (Khul’a)
Die Scheidung, womit sich die Frau von ihrem Ehemann trennen kann, ist die Khul’a,
indem sie die  Mahr zurückzahlt  und der Ehemann sich dann durch das gesprochene Wort von ihr scheidet.
Wenn das noble Ziel einer Ehe nicht erreicht wird und es keine gegenseitige Zuneigung zwischen den Ehepartnern gibt oder wenn es keine Zuneigung seitens des Ehemannes für seine Frau gibt oder wenn ihr Zusammenleben unerträglich und es zu schwer wird, die Zwistigkeiten zwischen beiden beizusetzen, ist der Ehemann in solchen Fällen verpflichtet, seine Ehefrau auf gute Weise zu scheiden, indem er ihr die Scheidung ( Talaaq) ausspricht. 
https://islamfatwa.net/soziale-angelegenheiten/73-verlobung-a-ehe/90-scheidung-tod-ehepartner-trauerzeit/1408-scheidungsersuch-der-frau-khul-a

Zum Freikaufen kommen wir gleich in einer anderen Fatwa nochmal.

Doch zunächst lesen wir in einer anderen Fatwa etwas ähnliches, obwohl dashier ja sogar ein Härtefall wäre:

Mann betrügt Ehefrau: was soll die Frau tun?
(...)
Die zweite Möglichkeit wäre, dass du Dinge weißt, die belegen, dass diese uneheliche Beziehung stattfindet.
In diesem Fall sollst du ihn ermahnen, und ihn an Allâh, den Erhabenen, erinnern. Du darfst ihm auch mit allen möglichen Mitteln drohen, die ihn an dieser Abscheulichkeit hindern können.
(...)
Falls er bereut, dann sei Allâh Dank, denn dies ist ja das angestrebte Ziel.
Es ist aber keine Sünde für dich, die Ehescheidung zu  verlangen, falls er so weiter macht und du dir sicher bist, dass er Ehebruch begeht.
Dies gilt nur dann, wenn es sich beim Betrug um eine uneheliche Beziehung handelt.
https://www.islamweb.net/de/fatwa/122889/Mann-betr%C3%BCgt-Ehefrau-was-soll-die-Frau-tun

Auch hier soll die Frau es vom Mann verlangen, sie kann es nicht selbst tun, der Mann muß also auch in diesem Fall die Scheidung selbst durchführen.

Oder hier, da wird es nochmal etwas deutlicher gesagt:

Allâh erteilt nämlich der Frau das Recht, sich von ihrem Ehemann zu trennen, wenn er sie nicht aus der Ehe entlässt. Denn der Mann hat zwar die Scheidung in der Hand, die Frau hat aber dennoch das Recht zur Chul-Scheidung, wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind.
An dieser Stelle werden einige Bestimmungen der islâmischen Scharia über die Chul-Scheidung dargelegt
Chul-Scheidung bedeutet: Die durch das  Aussprechen bestimmter Worte erfolgende Trennung des Ehemannes von seiner Gattin  gegen ein Entgelt oder eine Gegenleistung.
(...)
Bedingungen für die Gültigkeit der Chul-Scheidung
1. Sie wird von einem  Ehemann durchgeführt, dessen Handlungen rechtswirksam sind, also von einem Mann im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte und mit Differenzierungsvermögen.
2. Sie erfolgt  gegen ein Entgelt, das von der Frau als Gegenleistung an den Mann gezahlt wird, um sich dadurch von ihm zu lösen.
(...)
Wenn also diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist es der Frau erlaubt, die Chul-Scheidung zu  verlangen. Wenn es jedoch keine islâmischen Gründe für die Chul-Scheidung gibt, dann ist es für die Frau harâm, von ihrem Mann die Trennung zu  verlangen. Denn der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte:  „Jedweder Frau, die ihren Ehemann um die Scheidung  bittet , ohne dass eine Schädigung vorliegt, ist der Geruch des Paradieses verwehrt.“ (Überliefert von Ahmad, Abû Dâwûd und At-Tirmidhî.)
(...)
Verbales Verkünden der Chul-Scheidung
Für die Chul-Scheidung gibt es offenkundige wie auch indirekte, umschreibende Formulierungen.
Was die offenkundige Form betrifft, so erfolgt sie durch die Begriffe Al-Chul, Al-Fasch oder Al-Fidâ. So sagt  er beispielsweise: „Châla´tuki (Ich habe dich per Chul-Scheidung aus der Ehe entlassen).“
Und zu den indirekten, umschreibenden Formulierungen gehört es, wenn  er sagt „Bâraituka (Ich habe mich mit dir auf die Trennung geeinigt)“ (...)
https://www.islamweb.net/de/article/228241/Regeln-f%C3%BCr-Chul-Scheidung

Auch hier wieder:

"3x Talaq sagen und die Frau ist raus aus der Ehe" ist leider nicht. Sie muß sich freikaufen UND der Mann muß sie dann trotzdem noch freigeben. Sie kann sich die Scheidung bei ihrem Ehemann ERKAUFEN, aber er muss dem trotzdem dann erst zustimmen.

Steht ja auch ganz oben in der Fatwa: Scheidung ist dem Mann vorbehalten, der Frau steht nur die Chul-Scheidung zur Verfügung, die ebenfalls vom Mann durchgeführt werden muss.

Als Hinweis steht unten, daß man die Gegenleistung auch weglassen kann (was im Islam aber unerwünscht sei) aber davon, daß der Mann das Entlassen weglassen kann, steht auch hier nichts.

Die Trennung ohne Gegenleistung ist gültig, aber unerwünscht.

Wie bereits gesagt: ohne Entlassung durch deinen (Noch-)Ehemann geht es nicht.

Also dränge deinen Mann zu einer Scheidung, verlange sie ganz strikt von ihm bis er es tut.... oder geh zu einem islamischen Gericht und klage die Scheidung ein, bring aber Beweise für unislamisches Verhalten deines Ehemannes mit.

Alles Gute!

Also ja offensichtlich 🤷‍♀️arbeite beim Anwalt und da lassen sie sich schon seiden. Neben Effekt nur das deren noch Ehemänner dann komplett abdrehen🤷‍♀️.

Im Islam hat eine Muslima das Recht auf Talaq (Scheidung) von ihrem Ehemann. Die Regeln dazu variieren je nach islamischer Rechtsrichtung (fiqh) und regionalem Recht. Gründe für eine Scheidung im Islam können vielfältig sein, etwa Missbrauch, Vernachlässigung oder Unvereinbarkeit.

Da wir in einem säkularen Staat Leben (BGB § 1565)

Woher ich das weiß:Hobby – Kenntnisse zum Islam und zum Orthodoxen Christentum