Wie alt muss man sein für ein Zweihandmesser?

4 Antworten

Fast alle kleinen Taschenmesser sind Zweihandmesser. Da gibt es erstmal prinzipiell kein Mindestalter. Und sowas kann man problemlos in der Hosentasche mit sich führen oder auch um den Hals baumeln.


simpsonss2  10.03.2022, 16:11

aber legal ist es nur bis 12cm, aes was drüber ist, ist verboten bedenke ich

0
Leestiger  10.03.2022, 18:58
@Kwalliteht

Bitte nicht diese dämliche mit falschen Inhalt gespickte Internetseite!

Hoffentlich ist dein ganzes Wissen nicht von der Drecksseite!

0
Leestiger  10.03.2022, 19:23
@Kwalliteht

Beispiel:

Handelt es sich um ein Einhandmesser, muss dieses in der Wohnung für andere unzugänglich und sicher gelagert werden (in einem Behältnis oder verschlossenen Schrank) und darf nicht offen herumliegen.

Kompletter Schwachsinn! Das gilt nur für Messer, die Waffen sind!

Ist der Umgang laut Waffengesetz für ein Messer gestattet, darf dieser nur mit der Volljährigkeit stattfinden. Der Erwerb und Besitz sind also erst ab 18 erlaubt
Das Waffengesetz schreibt für bestimmte Messer eine Klingenlänge vor. Eine solche ist auch wichtig, wenn es um die Einstufung von Messern als Waffen geht.

Und sowas verlinkst du?

1
Kwalliteht  10.03.2022, 20:14
@Leestiger
Kompletter Schwachsinn! Das gilt nur für Messer, die Waffen sind!

Tja, wenn man nur den Satz alleine liest, dann kann man das so sehen.

Das Führungsverbot nach dem Waffengesetz greift, sofern der Klappmechanismus einhändigt bedient und festgestellt werden kann. Außerhalb der eigenen Wohnung oder des Grundstücks, müssen die Messer in verschlossenen Behältnissen transportiert werden. Handelt es sich um ein Einhandmesser, muss dieses in der Wohnung für andere unzugänglich und sicher gelagert werden (in einem Behältnis oder verschlossenen Schrank) und darf nicht offen herumliegen.

Der aufmerksame Leser merkt es gleich: In diesem Absatz geht es ausschließlich um Messer, bei denen das Führungsverbot nach dem Waffengesetz greift.

Kannst auch hier nachlesen:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/kann-ich-jedes-messer-nach-dem-neuen-waffengesetz-besitzen-und-benutzen-192012.html

0
Leestiger  10.03.2022, 20:24
@Kwalliteht

Du bist also auch der Meinung, dass Messer die dem Führungsverbot unterliegen (und keine Waffen sind) "in der Wohnung für andere unzugänglich und sicher gelagert werden"?

In der Wohnung?

Ich kann dir den Gesetzestext zeigen in dem steht dass Waffen die nicht der Erlaubnispflicht unterliegen ( also Messer, die Waffen sind, z.B. ) Zuhause in einem abgeschlossenem Behältnis aufbewahrt werden müssen!

Im Gegenzug zeigst du mir wo steht dass stinknormale Einhandmesser die nur dem Führverbot unterliegen, keinem Mindestalter unterliegen ( also schon deshalb keine Waffen sind) auch so Zuhause weggesperrt werden müssen!

Da bin ich mal gespannt, wo du den Gesetzestext nun her erfindest!

1
Leestiger  10.03.2022, 20:36
@Leestiger

Hier meine Stelle:

https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html

(2) Wer Waffen ... besitzt, hat diese ...unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen ....aufzubewahren:
1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen ....deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist...

Und nun zeigst du mir die Stelle, dass dies auch für stinknormale feststellbare Einhandmesser gelten soll, wie in dem Zitat der Drecksseite behauptet!

Am Ende behauptest du noch, auch diese Einhandmesser wären Waffen, oder was?

Komm endlich, du bist dran!

1
Kwalliteht  10.03.2022, 21:10
@Leestiger

Du wirst Dich vielleicht wundern, aber das steht nicht wörtlich im Gesetz. Es gibt aber deutsche Gerichte, die den Umgang mit solchen Messern aus bekannten Gründen sehr restriktiv handhaben. Ein Anwalt, der sich beim Waffenrecht ausschließlich auf den Gesetzestext beruft, ist schon fast die Garantie, dass sein Client verliert. Das Zauberwort für besteht der "Eignung" als Waffe. Sowas unter Aufsicht einem Kind in die Hand zu geben, ist erlaubt, ist ja keine Waffe, ist nur geeignet als Waffe. Das alleine reicht schon aus, um das "für andere unzugänglich und sicher gelagert" aus. Wobei hierbei kein Waffenschrank, Tresor oder so gemeint ist (sind ja keine Waffen), es reicht eine Schublade, die Anforderungen sind da etwas niedriger.
Hatte mal die Polizei bei mir im Haus, die hatten ein paar Fragen an mich. Da ich ein gebrochenes Bein hatte, habe ich auf die Aufforderung, zur Vernehmung zu kommen, damit geantwortet, dass sie auch gerne bei mir vorbeikommen können. Sind sie auch. Auf dem Tisch im Wohnzimmer lag ein Messer mit etwa 9 cm Klingenlänge.
"Räumen Sie das Messer bitte weg."
"Das ist keine Waffe."
"Es ist aber als Waffe geeignet. Wo bewahren Sie das normalerweise auf?"
Ich zeigte den beiden die Schublade, in der noch ein altes modifiziertes Butterflymesser lag.
"Das müssen wir leider beschlagnahmen. Das kann leider einigen Ärger für Sie bedeuten."
Der Polizist nahm das Messer und wollte es zusammenklappen. Es ging nicht.
"Sehen Sie es sich genau an, die Griffe sind hart zusammengelötet, das WAR mal ein Butterflymesser. Aber die wurden ja verboten und ich wollte es gerne behalten, das hat mein Uropa als Jagdmesser benutzt."
Der Polizist legte das Messer zurück, ich legte das andere Messer in die Schublade und schloss die Schranktür davor.
Thema erledigt.
Befragung.
"Danke, Sie haben uns sehr gut weitergeholfen. Auf Wiedersehen."
Nie wieder was davon gehört.

0
Leestiger  10.03.2022, 21:29
@Kwalliteht

Also was Erfundenes von dir, der ganze Blödsinn mit dem wegsperren?

Dann gibst du jetzt doch zu, dass diese Drecksseite Lügen verbreitet?

Die schreiben - und das hast du auch selbst ( als Ganzes, denn du bist ja ein "aufmerksamer Leser') klar behauptet " in einem Behältnis oder verschlossenen Schrank"

Ne Schublade wie von dir behauptet ist das nicht, oder sind deine Schubladen automatisch abgeschlossen?

Dein Beispiel von dir selber zeigt doch ganz klar, dass es da um Eigensicherung der Beamten ging, sonst nichts! Dass man ein Schneidwerkzeug als Waffe missbrauchen kann sollte jedem klar sein, deshalb ist es aber keine Waffe von vorne herein! So wie ein Hammer, ein Schraubendreher, eine Schere...

Und das hier hast du wieder ganz erfunden: Sowas unter Aufsicht einem Kind in die Hand zu geben, ist erlaubt, ist ja keine Waffe, ist nur geeignet als Waffe. Das alleine reicht schon aus, um das "für andere unzugänglich und sicher gelagert" ...

Die Realitat ist -Gibt es Unstimmigkeiten dann gilt WaffG 2 Abs 5 und nicht was du da erfunden hast:

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__2.html

Zusammengefasst - wie erwartet kein Gesetzestext dass die Behauptungen der verlogene Drecksseite bestätigt!

Auf die anderen Fehler gehst du ja schlauerweise gar nicht erst ein, sehr vernünftig!

Belass es dabei und verlinke den verlogenen Dreck einfach nicht mehr, das fällt auf dich zurück als ob das dein bisschen Wissen wäre..

1
Kwalliteht  10.03.2022, 22:19
@Leestiger

Erstens: Diese Seite ist alles andere als verlogen. Dort mag etwas stehen, was Du anders siehst. Kannst es denen ja sagen (und Dich dabei nicht im Ton vergreifen, dann erreichst Du vielleicht auch was).

Zweitens: Allein die Frage des Polizisten nach dem Aufbewahrungsort sollte Signal genug gewesen sein. Die Kripo ist in solchen Sachen geschult, die stellen solche leicht drohenden Fragen nicht aus Spaß.

Drittens: Weder das Messer, das auf dem Tisch lag, noch das hartverlötete Butterflymesser sind als Schneidwerkzeug geeignet. Und die wenigsten Küchenmesser sind als Stichwaffe geeignet. Vor dem Messer auf dem Tisch brauchten die Beamten eh keine Angst zu haben. Erstens hatte ich genug damit zu tun, mich mit meinen Krücken zu bewegen. Zweitens stand der Polizist direkt am Tisch, und ich noch ein paar Meter weg, genau genommen hat er die Gefahr für sich sogar erhöht, indem er mich an den Tisch kommen und das Messer in die Hand nehmen ließ. Nein, der hat keinerlei Gefahr von mir erwartet. Er hätte das Messer auch einfach nehmen und mich fragen können, wo er es hinlegen soll. Und der war kurz vor dem Rentenalter, also höchstwahrscheinlich schon lange dabei und mit entsprechender Erfahrung.

Viertens: Du wirst im Waffenrecht nie alles bis ins letzte Detail regeln können. Das Gesetz ist schon (verglichen mit anderen Ländern) recht restriktiv, egal wie gut oder schlecht wir das finden. Und wenn ein Messer per Gesetz keine Waffe ist, die explizit gesichert verwahrt werden muss, wird in dem Fall, dass jemand unbefugt auf das Messer hatte und es dann als Waffe genutzt hat, der Richter auch dem Eigentümer eins verpassen. Und da kannst Du Dich nicht damit herausreden, dass es ja keine explizite Pflicht zur gesicherten Aufbewahrung gibt. Strafrechtler nennen das eine Verletzung der Sorgfaltspflichten, was ein recht dehnbaher Begriff ist, und in solchen Fällen IMMER zum Nachteil des Eigentümers ausgelegt wird. Keinen Staatsanwalt wird es interessieren, solange nichts passiert. Wenn doch, dann gibt es ordentlich Ärger. Und lass Dir gesagt sein: Beim Waffenrecht und angrenzenden Rechtsthemen verstehen die Richter keinen Spaß.

Du hast Dir den denkbar schlechtesten Satz von dieser Seite ausgeführt, um die Betreiber der Lüge zu überführen.

0
Kwalliteht  10.03.2022, 22:44
@Leestiger

Wenn Du es einem Kind in die Hand gibst, das Kind dann nicht beaufsichtigst und es passiert etwas, dann wird Dir der Staatsanwalt das mit Aufsichtspflicht etwas genauer erklären. Der Richter wird höchstwahrscheinlich den Ausführungen des Staatsanwalts zustimmen. Und auch wenn Du es nur so gelagert hast, dass sich das Kind einfach selbst das Messer nehmen konnte, wird Dir das nicht helfen. Denn der Staatsanwalt wird dann nahtlos von der Aufsichtspflicht auf die Sorgfaltspflicht überleiten und der Richter wird ihm da auch weitesgehend folgen.

Kein Gesetz gilt für sich allein, das sollte auch Dir bekannt sein. Und es ist sehr gut, dass nicht alle Pflichten exakt gesetzlich geregelt sind, denn das wäre entweder die Totalüberwachung aller Bürger oder es wäre sowas von weichgespühlt, dass es sich locker umgehen lässt. Die Richter haben nicht ohne Grund ihren Ermessensspielraum.

Wie schon in meinem letzten Beitrag geschrieben: Kein Staatsanwalt wird Dir ans Bein pinkeln, nur weil Du so ein Messer bei Dir zu Hause auf dem Tisch liegen lässt. Das ist für sich alleine nicht einmal strafwürdig. Relevanz bekommt es, wenn etwas passiert, dann ist es sehr wohl strafwürdig. Wie strafbar es ist, hängt dann mit den Details des Falles zusammen, als Eigentümer des Teils kann man sich aber schonmal warm anziehen.

0
Leestiger  11.03.2022, 06:30
@Kwalliteht

Ich habe es denen mehrfach mitgeteilt, denn da waren noch mehr Fehler!

Ein paar wurden korrigiert, seitdem geblockt!l

Nennt sich lernresistent!

Dass du die Ausführungen dort für richtig hältst zeigst klar, dass du entweder keine Ahnung hast oder dich nicht traust Fehler einzugestehen! Richtiger wird es dadurch nicht - bleibt falsch!

Ist ja auch nicht die einzige Seite von denen (die sind z.B. so schweinedämlich seit Jahren zu behaupten, es gäbe einen "grossen Waffenschein")

Was du da alles hineininterpretierst in deinen Polizeibesuch ist deine Sache, stimmt halt hinten und vorne nicht, einfach nur deine "Meinung", du weist nicht mal wie die Polizei Eigensicherung betreibt.. Warum du immer wieder mit der alten Leier anfängst "was wäre wenn man das als Waffe missbraucht" (was auch für eine Schere, Hammer, gilt) weist auch nur du!

Komisch - wenn ich zur Polizeistation fahre und hatte mein EDC offen rechts hinten am Gürtel dann hat mich noch nie einer drauf angesprochen das beiseite zu legen, liegt also wohl auch an der Person....

Das mit der Sorgfaltspflicht hast du einfach nur erfunden, mein Link zeigt klar und deutlich dass "Einhandmesser" ohne Altersbegrenzung zu besitzen sind, also vor "wem" sollte man sie verwahren müssen? ( Besonders in einem verschlossenem Behältnis?) Vor wem? - das dürfen kleine Kinder legal besitzen!

Schlussendlich - du zeigst, dass du das WaffG nicht verstanden hast und verteidigst diese Drecksseite und sorgst damit dafür dass evtl das Andere das auch glauben könnten - das muss mit klaren Worten korrigiert werden!

Und da du anscheinend diesen einen Satz/ Halbsatz nicht schönreden kannst, wie wârs mit dem Nächsten?

Ist der Umgang laut Waffengesetz für ein Messer gestattet, darf dieser nur mit der Volljährigkeit stattfinden. Der Erwerb und Besitz sind also erst ab 18 erlaubt

Ein stinknormales Küchenmesser / Besteckmesser mit dem sich jeder ( auch jedes Kind) seine Stulle schmieren darf ist doch wohl eins mit dem der "Umgang"(soll ich dir die WaffG-Definition von Umgang heraussuchen) erlaubt ist?

Und das darf laut dieser Seite nur ein Volljähriger benutzen? Das glaubst du wirklich?? Also machen sich alle strafbar die im Restaurant ihre Kinder unter 18 mit so einem Messer ihr Schnitzel schneiden lassen?

Dumm, einfach nur dumm!

Aber du glaubst so was, deshalb muss man die Mitleser hier auf diese Fehler hinweisen immer und immer wieder!

So eine Drecksseite zu supporten hat schon was, da kannst du mächtig stolz auf dich sein, dass dein begrenztes Wissen der Seite entspricht!

1
Kwalliteht  11.03.2022, 08:35
@Leestiger

Jeder, der sich mit dem Thema beschäftigt, weiß genau, dass mit dem "großen Waffenschein" einfach der Waffenschein gemeint ist. Diese Formulierung hat sich weit durchgesetzt, seit es den kleinen Waffenschein gibt. Als es noch keinen kleinen Waffenschein gab, sprach natürlich auch niemand von einem "großen Waffenschein". Mag fachlich ungenau sein, führt aber zu keinen Verwechselungen.
Es gibt auch Leute, die den kleinen Waffenschein "kastrierten Waffenschein" nennen. Jeder weiß sofort, was damit gemeint ist, kein Schwein regt sich darüber auf.

Dein Auftreten hier bei gutefrage.net ist schon recht aggressiv. Wenn das gegenüber dieser Seite auch schon so war, dann ist Deine Sperre dort leicht nachvollziehbar.

Und der Beamte, der über die Aushändigung eines kleinen Waffenscheins zu entscheiden hätte, dürfte wohl auch kein Problem damit haben, den Dir zu verweigern.

Und was die Pflichten bei der Aufbewahrung angeht, wird Dir jeder Anwalt, der mal damit zu tun hatte, in etwa so antworten: "Nun ja, eine explizite Pflicht gibt es nach der Gesetzeslage nicht, aber ...". Und nach dem "aber" wird der Text noch etwas länger.

0
Leestiger  11.03.2022, 08:52
@Kwalliteht

Und wieder Unsinn zu dem "Waffenschein"

Von einer seriösen Seite erwarte ich korrekte Bezeichnungen!

Vob wegen "kastriert" nennen - wieder was erfunden?

Die so blöd sind und den so nennen können auch Waffenschein und WBK nicht auseinanderhalten!

Bin übrigens Legalwaffenbesitzer mit mehreren WBKs und auch den kleinen Waffenschein habe ich.

Den händigte auch keiner aus, der wurde mit der Post geschickt!

Was ist denn nun mit der zweiten Textstelle?

Da du zu feig bist zuzugeben dass schon die erste falsch ist schreibt du nichts zur zweiten?

Einfach wieder was erfinden, zur Not was mit "Anwalt" so als ob die das Gesetz biegen konnten und aus einem "keine Altersbegrenzung" ein "muss man wegsperren " machen könnten..

Soviel Blödsinn hab ich die letzten 50 Jahre nicht gehört...

1

In D gilt allgemein:

Besitz:

Messer gelten grundsätzlich erst mal als Werkzeug und unterliegen keiner Altersbegrenzung.

Außer sie sind laut Waffengesetz als Waffe eingestuft, z.B. Dolch, Karambit, Bajonett, Springmesser ....Diese sind erst ab 18 erlaubt.

Es gibt auch Messer die in D absolut verboten sind, z.B. Butterfly, Faustmesser, bestimmte Spring&Fallmesser, getarnte Waffen...

Führen:

Das Führen von Messern regelt § 42a WaffG (völlig unabhängig vom Alter!)

Kurzfassung: Verboten ist das Führen (unverschlossen dabeihaben) von Messern die als Waffe gelten (Dolch, Karambit, Springmesser ...)

Außerdem verboten ist das Führen von feststehenden Messern mit Klingen über 12cm Länge und von allen Messern die einhändig verriegeln (Einhandmesser)

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html

In Waffenverbotszonen gelten strengere Regeln.

------

Falls du es zur Verteidigung führen willst:

Ein Messer ist zur Verteidigung völlig ungeeignet weil du die Wirkung nie sicher vorhersagen/kontrollieren kannst.

Schlecht getroffen und du ärgerst ihn so dass er dich richtig fertig macht oder ein paar Millimeter daneben und du triffst statt Fleisch/Muskel ein Blutgefäß und der Angreifer verblutet. 

Dann macht dich hinterher ein Richter fertig:

http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.muenchen-nach-604-tagen-gefaengnis-notwehr-messerstecher-kommt-frei.fe3a5b15-1b55-4ca1-a458-c151986d6bba.html

Es gibt kein Mindestalter. Darfst du mitführen.