Wer trägt die Kosten für den Baumschnitt?

6 Antworten

Schneiden darf euer Nachbar eigenmächtig nicht. Es stellt sich noch eine andere Frage. Wie lange steht der Baum schon und wie lange hat euer Nachbar davon schon Kenntnis?

Je nach Baumsatzung der Kommune/Land bzw. Nachbarschaftsrecht, kann es sein. dass der Baum in seiner jetztigen Form Bestandsschutz hat.

Wenn der Nachbar Beispielsweise, 15 Jahre dies schon weiß, kann eine Gericht entscheiden, dass dieser damit leben muss.

In meinem elterlichen Garten stehen drei ausgewachsene Bäume: Birke, Ahorn und Lärche. Der ehemalige Nachbar (eNA) hat geklagt, das  meine Eltern den Ahorn beschneiden, weil dieser Schatten auf seine Terrasse am Vormittag wirft. Das Amtsgericht hat entschieden, das wir schneiden müssen, das Landgericht hat das Urteil aufgehoben. Warum? Bei der Ortsbegehung wurde festgestellt, das der eNA gegen 9 Uhr Vollsonne im Garten hat. Dazu muss gesagt werden, das die Bäume, von unserem eNA östlich stehen.

Ich würde es darauf ankommen lassen, und nicht einen Milimeter zurückweichen ohne Urteil. Denn wer einmal stänkert, wird immer stänkern.


BioTech  11.09.2015, 20:09

Für das Land Brandenburg habe ich das hier gefunden:

Quelle: recht.mein-schoener-garten.de/content/pflanzabstaende/brandenburg.html

"3. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Abstandsvorschriften:
 
Grundregel:Steht eine Pflanze zu dicht an der Grenze, hat der Eigentümer dieWahl, ob er sie beseitigen oder zurückschneiden will.
 
DerAnspruch auf Rückschnitt oder Beseitigung muss spätestens imzweiten Kalenderjahr geltend gemacht werden, nachdem die Pflanzegepflanzt worden ist (Bäume) oder die zulässige Höhe überschrittenhat (Hecken oder Sträucher; es besteht Anspruchsausschluss,zu diesem Begriff Einzelheiten bei den Grundregeln). Die Fristbeginnt also nicht in dem Jahr, in dem die Pflanze die zulässigeHöhe überschreitet, sondern mit dem folgenden Jahr. Beispiel: EineHecke mit einem Abstand von 50 cm Pflanze wächst über diezulässigen 150 cm hinaus, und zwar im Oktober 1999. Der Anspruch desNachbarn muss bis zum 31. Dezember 2001 geltend gemacht werden, undzwar durch Klageerhebung vor Gericht (2 Jahre ab dem 1.1.2000).
 
Ein Rückschnitt darf nicht verlangt werden, soweitpflanzenschützende Vorschriften entgegenstehen (Baumschutzsatzungenusw.). Außerdem darf zwischen dem 1. März und dem 30. September(Vegetationsperiode) ein Rückschnitt ebenfalls nichterfolgen.
 
Pflanzen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Nachbarrechtsgesetzes (am 1.1.1998) erforderliche Abständeeinhielten, dürfen auch dann stehen bleiben, wenn das neue Rechtstrengere Bestimmungen enthält (Bestandsschutz)."

Im Wortlaut nachzulesen §§ 39 und 40

http://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212898#42

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Ich kenne es so, dass ein Nachbar vom Baum-Eigentümer verlangen kann, dass der Baumeigentümer die Äste die über die Grundstücksgrenze ragen entfernt, da ja offensichtlich der Baum zu nahe an der Grenze gepflanzt wurde. Für Brandenburg gilt folgender Pflanzabstand zur Grenze:

    1.) bei Obstbäumen ein Abstand von 2 m,
     2.) bei sonstigen Bäumen ein Abstand von 4 m und
    3.)  im übrigen für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestens ein   Drittel seiner Höhe über dem Erdboden beträgt.

https://www.nachbarrecht.com/thema/grenzabstand.html#pflanzabstaende_in_brandenburg

Das BGB regelt, wie in solchen Fällen zu verfahren ist:

§ 910

Überhang

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

Grundsätzlich bist du in der Pflicht, Äste zu beseitigen. Wenn du dieses nicht machst, kann das der Nachbar auf deine Kosten machen. Von sich aus ohne Rücksprache mit dir geht nichts. 

Das BGB ist bundeseinheitlich und sagt das der Baum zum Grundstück gehört und der Grundstückeigentümer nach seinem Baum zu schauen hat.

Fazit: Der Baum geht Dich nix an.


Georg63  11.09.2015, 17:57

Der Baum gehört dem Frager .....

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Meandor  11.09.2015, 17:58
@Georg63

Verdammt. Hab mich verlesen. Dann bist Du natürlich richtig.

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Der Nachbar kann von dir verlangen, dass du dich um den Schnitt kümmerst. Wenn er ohne Absprache eine Firma beauftragt, wäre das sein Problem. Du könntest die Arbeiten sogar untersagen.