Wer trägt bei „verschwundenem Päckchen die Schuld (EBay)?

3 Antworten

Hey also ich habe etwas auf eBay verkauft und nachdem ich das Geld von ihm per Paypal (Freunde) bekommen habe habe ich es mir unversichertem Versand verschickt.

Kann nicht sein, weil das bei eBay so gar nicht möglich ist.

Du hast über Kleinanzeigen verkauft, völlig andere Plattform.

Aber wie auch immer:

Der Käufer trägt gemäß § 447 BGB bei einem Privatkauf ab dem Zeitpunkt das Verlustrisiko, an dem der Verkäufer die Sendung an den Versanddienstleister übergeben hat:

https://dejure.org/gesetze/BGB/447.html

Und diese Übergabe solltest Du entweder nachweisen oder zumindest glaubhaft versichern können.

Und zu PayPal:

Lässt Du Dir Waren oder Dienstleistungen per PayPal Family & Friends bezahlen und PayPal bekommt das mit, dann sieht PayPal das zu Recht als Gebührenumgehung an und kann Dich deswegen auch rausschmeißen.

So wie bei diesem Kollegen hier:

Klicken: PayPal hat mich gesperrt.

Und sorry, das steht alles in den von Dir als gelesen angeklickten PayPal-Nutzungsbedingungen.


Laurapesch 
Fragesteller
 20.10.2023, 12:20

Die Person ist aber sogar eine Bekannte von mir, also darf man doch über Freunde bezahlen oder?

0
M111evo  20.10.2023, 12:23
@Laurapesch
Die Person ist aber sogar eine Bekannte von mir, also darf man doch über Freunde bezahlen oder?

Nein, da es sich um eine Bezahlung für eine Ware oder eine Dienstleistung handelt.

Und Du hast schon komische "Bekannte", wenn man das hier liest:

…jetzt behauptet sie seit 2 Wochen das Paket wäre nie angekommen…will auch das Geld zurück und ist richtig frech.
0

Wenn er auf unversicherten Versand besteht, statt dem ihm eigentlich angebotenen versicherten, muss er auch mit den möglichen Konsequenzen leben.

Steht auch bei ebay im Rechtsportal:

https://pages.ebay.de/rechtsportal/kaeufer_5.html

Woher ich das weiß:Hobby – Habe ein Faible für Paragraphen, Vorschriften & Verordnungen

Bei Privatkäufen trägt der Käufer das Versandrisiko. Wenn dann noch unversicherter Versand verlangt wird, hat er schlichtweg Pech.

§447 BGB