Wer darf die Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 durchführen?

3 Antworten

Eine sogenannte „Befähigte Person“.

Die Voraussetzung einer befähigten Person für Elektroprüfungen findest Du in der TRBS 1203. Dort findest zu folgendes:

3.1 Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten

(1) Berufsausbildung:

Die zur Prüfung befähigte Person für die Prüfung der Maßnahmen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss eine elektrotechnische Berufsausbildung (z.B. Elektroniker der Fachrichtungen Energie- und Gebäudetechnik, Automatisierungs- technik oder Informations- und Telekommunikationstechnik, Systemelektroniker, Informationselektroniker Schwerpunkt Bürosystemtechnik oder Geräte- und Systemtechnik, Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik sowie vergleichbare industrielle oder handwerkliche Ausbildungen) abgeschlossen haben, ein abge- schlossenes Studium der Elektrotechnik oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende elektrotechnische Qualifikation besitzen.

(2) Berufserfahrung:

Die zur Prüfung befähigte Person muss für die Prüfung der Maßnahmen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen eine mindestens einjährige praktische Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von Arbeitsmitteln mit elektri- schen Komponenten besitzen.

Die Anforderungen an die Berufserfahrung sind in der Regel erfüllt, wenn eine zur Prüfung befähigte Person über eine o. g. elektrotechnische Berufsausbildung und über eine mindestens einjährige praktische Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammen- bau oder der Instandhaltung von vergleichbaren Arbeitsmitteln im Tätigkeitsfeld verfügt.

(3) Zeitnahe berufliche Tätigkeit:

Geeignete zeitnahe berufliche Tätigkeiten können z. B. sein:

 Reparatur-, Service- und Wartungsarbeiten und abschließende Prüfung an elektri- schen Geräten,

 Prüfung elektrischer Betriebsmittel in der Industrie, z. B. in Laboratorien, an Prüf- plätzen,

 InstandsetzungundPrüfungvonArbeitsmittelnmitelektrischenKomponenten.

(4) Die zur Prüfung befähigte Person für die Prüfungen der Maßnahmen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss ihre Kenntnisse der Elektrotechnik aktualisieren, z. B. durch Teilnahme an fachspezifischen Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch. Beides kann auch innerbetrieblich erfolgen, wenn die erforder- liche Fachkunde im Unternehmen zur Verfügung steht.

Quelle: TRBS 1203

Es reicht also nicht nur Elektrofachkraft zu sein.


WetWilly  29.01.2020, 10:32

Die Frage bezieht sich aber auf die DGUV V3 und nicht auf die BetrSichV.

Die Befähigte Person hat nichts, aber auch gar nichts mit der Prüfung nach DGUV V3 zu tun. Die Befähigten Personen (und die ZÜS) sind "im Spiel" bei allen Prüfungen nach BetrSichV.

Die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften definieren Ihre eigenen Qualifikationsanforderungen - unabhängig von den staatlichen Normgebern. Dafür gelten die DGUV-V aber auch nur in den Mitgliedsbetrieben und nicht für jedermann wie die BetrSichV. In den berufsgenossenschaftlichen Regelwerken gibt es auch noch die Sachkundigen und die Sachverständigen...

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emib5  29.01.2020, 11:20
@WetWilly

Da eine Prüfung nur nach UVV aber nicht ausreichend ist, und (bis auf ganz wenige Ausnahmen) auch immer die BetrSichV einzuhalten ist, ist das jetzt aber eine rein akademische Diskussion.

Es wird zwar immer von „UVV-Prüfung“ oder „Prüfung nach DGUV Vorschrift“ gesprochen, de facto kannst Du die wiederkehrenden Prüfungen nach BetrSichV und nach UVV aber nicht trennen. Und dann gilt im Zweifel das höherwertige (Bundes)recht. Was eh in §2 der DGUV Vorschrift 1 in Bezug genommen wird.

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WetWilly  29.01.2020, 13:37
@emib5

Ganz wenige Ausnahmen? Was ist denn mit ortsfesten elektrischen BM - die sind oft keine Arbeitsmittel.

De facto muss man die beiden Prüfungen trennen, und es gibt hier keine Rechtsrangfolge - Dein Verweis auf §2 der DGUV V1 hinkt gewaltig (vllt. mal lesen). Beide Rechtsnormen haben, wie bereits beschrieben, andere Adressaten.

Hier war gefragt nach DGUV V3, nicht nach BetrSichV. Darauf habe ich geantwortet. Natürlich macht es ggf. Sinn, beide Prüfungen gleichzeitig durchzuführen - ich muss dann aber für beide Prüfungen die Qualifikationsanforderungen erfüllen.

Außerdem sind nicht überwachungsbedürftige AM nur dann nach §14 BetrSichV prüfpflichtig, wenn Sie schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind. Die DGUV V3 Prüfungen müssen unabhängig von schädigenden Einflüssen spätestens in den dort genannten Fristen durchgeführt werden (wo sind denn die konkreten Fristvorgaben für el. BM in der BetrSichV?).

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emib5  29.01.2020, 14:15
@WetWilly

Dann erklär mir bitte mal, wo Du die Qualifikationsanforderngen gemäß DGUV Vorschrift 3 nicht erfüllst, wenn Du die Qualifikationsanforderungen nach TRBS erfüllst?

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WetWilly  29.01.2020, 14:29
@emib5

Ich bin raus. Auf die wesentlichen Punkte oben gehst Du schlichtweg gar nicht ein. Dir geht es scheinbar nur um Rechthaberei... ich gehe davon aus, dass unsere "Diskussion" dem Fragesteller nicht weiterhilft.

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Eine Elektrofachkraft (=Geselle eines Elektroberufs im Handwerk bzw. Facharbeiter in der Industrie, Meister und Techniker sowieso. Elektroingenieure sind übrigens KEINE Elektrofachkräfte).

An ortsbeweglichen elektrischen BM auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter Aufsicht einer Elektrofachkraft.


emib5  29.01.2020, 09:59

Für die befähigte Person kann auch ein Elektrotechnikstudium ausreichend sein.

Abgesehen davon ist nicht jede Elektrofachkraft automatisch eine befähigte Person zur Prüfung elektrischer Anlagen.

S. a. TRBS 1203 (Siebe meine Antwort)

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WetWilly  29.01.2020, 10:30
@emib5

Du musst schon unterscheiden zwischen der Prüfung nach DGUV V3 und der Prüfung von AM nach BetrSichV. Anderer Normgeber, andere Regelungen...

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emib5  29.01.2020, 11:12
@WetWilly

Und Du musst einsehen, dass eine Prüfung, die nur die Anforderungen der DGUV Vorschrift abdeckt, heutzutage nicht mehr ausreichend ist. Die Vorschriften der BetrSichV müssen ebenfalls erfüllt werden.

Bundesrecht vor Satzungsrecht.

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WetWilly  29.01.2020, 13:41
@emib5

Klar müssen die Anforderungen der BetrSichV auch erfüllt werden - sofern sie denn einschlägig sind.

Und, btw, DGUV Ven sind kein Satzungsrecht sondern autonomes Recht nach SGB VII.

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emib5  29.01.2020, 14:03
@WetWilly

Ganz genau müsste es heißen die Unfallverhütungsvorschriften sind autonomes Recht gemäß § 15 SGB Vll.

Und nichts anders bedeutet „Autonomes Satzungsrecht“.

Den Begriff verwendet im übrigen auch der DGUV.

Denn die UVVen müssen von den einzelnen Unfallversicherungsträgern aufgrund Ihrer jeweiligen Satzung erlassen werden.

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Grundsätzlich nur eine zur Prüfung befähigte Person, d.h. eine Elektrofachkraft. In eingeschränkter Form darf das auch eine Elektrotechnisch unterwiesene Person machen.

LG der Elektroguru


emib5  29.01.2020, 09:56

Wobei nicht jede gelernte Elektrofachkraft automatisch auch eine befähigte Person ist.

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