Wem steht was zu beim Wechselmodell in der Grundsicherung?

2 Antworten

Dir würde dann nicht nur anteilig der Regelbedarf für den Lebensunterhalt für das Kind zustehen, sondern auch anteilig ggf.der Alleinerziehenden Mehrbedarf.

Es muss aber genau nachgewiesen werden ab wann sich das Kind in der Aufsicht bzw.in der Wohnung des anderen Elternteils befindet.

Nur wenn das Kind mehr als 12 Stunden in der Betreuung oder Wohnung des anderen Elternteils ist, steht einem dieser anteilige Regelbedarf + evtl. anteiliger Mehrbedarf zu.

Angenommen das Kind ist unter 6, dann läge dieser Regelbedarf derzeit bei 250 € für einen vollen Monat, dieser wird mit 30 Tagen angesetzt, so würden sich z.B. dann 8,33 € pro Tag mit mehr als 12 Stunden ergeben.

Würdest du das Kind z.B. an einem Freitag vor 12.00 abholen und es erst nach 12.00 am Sonntag zurück bringen, dann wären das 3 Tage x 8,33 € = 25 €.

So würde das dann auch mit dem Mehrbedarf sein, bei einem Kind unter 7 Jahren liegt dieser bei 36 % des maßgebenden Regelbedarfs für den Lebensunterhalt, bei derzeit 432 € würden das dann 155,52 € pro vollen Monat und 5,18 € pro Tag mit mehr als 12 Stunden sein.


Viaxx560 
Fragesteller
 29.05.2020, 11:17

Wie muss denn dieser Nachweis aussehen? Es existiert momentan eine Vereinbarung über das Wechselmodell inkl. 8 Pkt-Plan, welcher die Übergabe und den Umgang regelt. Das wird ja sicherlich nicht reichen, oder?

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isomatte  29.05.2020, 13:48
@Viaxx560

Ihr müsst dann zusätzlich noch jeder einen Nachweis vom anderen Elternteil unterschrieben mit Datum und Uhrzeit vorweisen können.

Also jeder schön auf ein Blatt schreiben wann das Kind geholt und wieder gebracht wurde und das dann immer schön unterschreiben lassen.

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Das nennt sich dann temporäre Bedarfsgemeinschaften und jedes Elternteil kann 50% des Regelsatzes des Kindes erhalten und auch 50% der KdU (Miete).

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit über 20 Jahren Leiter einer Rechtsanwaltskanzlei.

Viaxx560 
Fragesteller
 29.05.2020, 07:24

Gibts dafür eine gesetzliche Grundlage? Der Sachbearbeiter der Grusi hat jedenfalls keinen Schimmer wie es scheint und hat bislang nur den Regelsatz für Person B bewilligt...und hier (Az.: B 14 AS 23/18 R) vom 11. Juli 2019 steht, dass der Mehrbedarf beantragt werden kann.

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