Welchen Erbanteil bekommt das unheheliche Kind?

9 Antworten

1, Wenn Sie beide keine Testamente und auch kein gemeinschaftliches Testament hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die - bei Unterstellung. dass Sie im gesetzlichen Ehegüterstand leben - zu fologendem führen würde:

a) Beim Tod ihres Ehemanns. Sie als Ehefrau erben 1/2 und Ihr eheliches Kind sowie das nicheheliche Kind Ihres Ehemanns je 1/4.

b) Bei Ihrem Erstversterben: Ihr Ehemann und Ihre Tochter erben je 1/2 Ihres Vermögens; das nichteheliche Kind des Ehemanns hat kein gesetzliches Erbrecht bei Ihrem Tod.

2 Wenn Sie und ihr Ehemann durch Einzeltestamente von der gesetzlichen Erbfolge abweichen würden, hätte das in Bezug auf bei Enterbung eines der gesetzlichen Erben für diesen anfallende Pflichtteile die folgenden Konsequenzen:

zu a) Sie hätten einen Pflichtteilsanspruch (in Geld) in Höhe der Hälfte des Wertes Ihres gesetzlichen. Erbteils, also 1/4. Desgleichen betrügen die Pflichtteile beider Kinder Ihres Ehemanns je 1/2 des Wertes ihrer gesetzlichen Anteile, also je 1/4 .

zu b) Ihr Ehemann hätte einen Pflichtteilsanspruch von 1/4 und Ihre Tochter aus der Ehe 1/4. Das nichteheliche Kind des Ehemanns hat keinen Abspruch.

3 Wenn sie ein gemeinschaftliches Testament im Sinne des "Berliner Testaments" errichten , würde das in der Stufe I (also beim Tod des ersten Ehepartners) bedeuten, dass der andere Ehepartner zu 1/1 erbt, die Kinder also im Hinblick darauf nichts erhalten, dass sie für den Schlusserfall, also in Stufe II, als Erben eingesetzt werden, entweder zu gleichen oder auch zu unterschiedlichen Anteilen. Allerdings könnten die Kinder iin Stufe I die oben unter 1 a) und b) genannten Pflichtteile verlangen. Dem könnte dadurch entgegen gewirkt werden, indem in das Berliner Test. der Zusatz aufgenommen wird, dass ein Kind, das beim ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, auch beim Schlusserbfall nur den ihm dann zustehenden Pflichtteil erhalten und von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll.

Wenn das nichteheliche Kind beim Schlusserbfall auf jeden Fall dem ehelichen gleichbehandelt werden soll, wäre das Berl. Test. relativ einfach so zu bestimmen. Beim ersten Erbfall erbt der überlebende Partner allein; beim Schlusserbfall erben beide Kinder ja 1/2, Wenn das Kind, das beim ersten Erbfall pflichtteilsberechtigt ist und diesen Pflichtteil verlangt, wird es für den Schlusserbfall enterbt und soll nur den Pflichtteil erhalten, den es als gesetzlicher Erbe beim Tode des Letztversterbenden verlangen könnte.

Ich empfehle aber, dieses etwas außergewöhnliche Testament vor einem Notar zu beurkunden, damit es a) rechtssicher abgefasst und b) nicht erwa formal angegriffen werden kann.


NMandela1914 
Fragesteller
 12.04.2023, 19:10

Vielen herzlichen Dank für diese ausführliche Antwort!

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NMandela1914 
Fragesteller
 18.04.2023, 09:49

Ich hätte noch eine Frage zu den materiellen Gütern bzw. zur Bestimmung der Höhe des Erbes: Wie wird bei großen Dingen (Autos/Wohnwagen) und kleineren Dingen (Computer, Motorräder, Fahrräder etc.) verfahren?

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Das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern.

Beide erben gesetzlich jeweils von der leiblichen Mutter sowie vom leiblichen Vater. 

Alles Gute für euch!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Ich bin seit fast 40 Jahren Hebamme

Uneheliche Kinder sind gleichgestellt so fern die Vaterschaft bewiesen ist. Es bekommt also gleich viel vererbt wie das Eheliche. Ich würde euch dringend raten zu einem Anwalt/ und Notar zu gehen um das ordentlich zu regeln.

Ohne Testament kommt es darauf an, in welcher Reihenfolge ihr sterbt.

Stirbt dein Mann zuerst: erbst du die Hälfte und die beiden Kinder teilen sich die andere Hälfte.

Stirbst du zuerst - erbt dein Mann und euer gemeinsames Kind. Stirbt dann später dein Mann teilen sich die beiden Kinder was noch über ist.

Ich würde von einem privaten Testament abraten, wenn ihr die uneheliche Tochter enterben wollt. Hier kann man viel falsch machen. Vor allem ist nicht klar - wollt ihr ein gemeinsames Testament oder will jeder sein eigenes Testament schreiben. Sollte es auf ein Berliner Testament raus laufen - bedenkt die Steuerfreibeträge der Schlusserben und macht euch evtl Gedanken um Ersatzerben.

Auch der Pflichtteil der unehelichen Tochter hängt davon ab in welcher Reihenfolge gestorben wird. Es ist die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteil. Ist ihr Vater zu dem Zeitpunkt bereits Witwer ist dies mehr wie beim verheirateten Vater.

So viel ich weiß (so ist es bei uns):
Das eheliche Kinde bekommt von beiden Eltern das Erbteil, das uneheliche nur das vom Vater.


Dackodil  12.04.2023, 16:14

... und natürlich das von seiner leiblichen Mutter.

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