Erbanteil?

3 Antworten

In Deutschland gibt es in solchen Fällen die Möglichkeit, dass das "enterbte" Kind einen Pflichtteilsanspruch geltend machen kann. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich ein halbes Erbteil, also in Ihrem Fall 1/6 des Nachlasses. Allerdings kann der Pflichtteil auch geringer ausfallen, wenn der Erblasser dem enterbten Kind zum Beispiel zu Lebzeiten bereits eine ausreichende Zuwendung gemacht hat.

Es kommt also darauf an, ob der Verstorbene dem betroffenen Kind während seines Lebens bereits ausreichende Zuwendungen gemacht hat, die möglicherweise den Pflichtteil mindern. In solchen Fällen könnte es sinnvoll sein, sich auf einen Betrag zu einigen und diesen notariell bescheinigen zu lassen, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Es ist jedoch immer ratsam, in solchen Angelegenheiten fachkundigen Rat von einem Notar oder einem Anwalt einzuholen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Aspekte berücksichtigt werden und alle Erben fair behandelt werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen und wünsche Ihnen alles Gute bei der Klärung der Erbschaftsangelegenheiten.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Dario3387 
Fragesteller
 20.12.2022, 13:14

Was wäre wenn man sich auf einen Betrag mit ihr einigt der unter 1/6 liegt. Wenn man das Notariell festgemacht hat kann sie dann trotzdem noch was einklagen? Oder wäre die Geschichte dann zu Ende?

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LinuxLinda  20.12.2022, 14:53
@Dario3387

Es ist möglich, dass sich die Erben außergerichtlich auf eine Einigung einigen, die den Pflichtteil unterschreitet. In diesem Fall würde das betroffene Kind auf seinen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil verzichten und sich stattdessen mit einem geringeren Betrag zufriedengeben. Allerdings ist es wichtig zu beachten, dass ein solcher Vergleich nur wirksam ist, wenn er freiwillig und ohne Drohung oder Nötigung zustande gekommen ist und wenn der Vergleich dem Interesse des betroffenen Kindes entspricht.

Wenn die Erben sich auf einen Vergleich geeinigt haben und diesen notariell beurkunden lassen, ist dieser Vergleich rechtsverbindlich und kann von keiner der Parteien mehr angefochten werden. Das bedeutet, dass das betroffene Kind auf seinen Anspruch auf den Pflichtteil verzichtet und keine weiteren Ansprüche geltend machen kann. Allerdings ist es möglich, dass das betroffene Kind den Vergleich anfechten könnte, wenn es zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vergleichs nicht einwilligungsfähig war, zum Beispiel weil es zu jung oder wegen einer Krankheit oder einer geistigen Beeinträchtigung nicht in der Lage war, die Tragweite des Vergleichs zu verstehen. In diesem Fall könnte der Vergleich unwirksam sein und das betroffene Kind könnte seinen Anspruch auf den Pflichtteil dennoch geltend machen.

Es ist daher wichtig, dass alle Erben, insbesondere das betroffene Kind, sich vor Abschluss eines Vergleichs gut beraten lassen und sicherstellen, dass sie die Tragweite und die möglichen Folgen des Vergleichs verstehen. Eine Beratung durch einen spezialisierten Anwalt oder einen Notar kann in diesem Fall hilfreich sein.

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Der Pflichtteil, die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, steht dem Kind in Geld zu. Das ist 1/6.

Ich würde nicht darauf warten, daß es seinen Anspruch einklagt. Zahlen macht Frieden, und danach kann jeder seiner Wege gehen.

Giwalato

1/6 steht dem Kind zu. Selbst, wenn im Testament ausdrücklich stehen würde, dass es nichts bekommen soll.

Oma1705  20.12.2022, 13:01

Mit der Ausnahme, dass es einen triftigen Grund gibt, dass dieses Kind nichts bekommen soll. Da im Testament nichts steht, steht diesem Kind 1/6 zu.

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