Welche Strafe bekomme ich ?

8 Antworten

Straftaten: Fahrerflucht, keine Erstehilfe geleistet, Schwarzfahren usw.

Es wurde doch niemand verletzt oder?
Naja, entweder ne Freiheitsstrafe was sehr gut sein könnte. Und Führerschein für immer weg.

Oder ne Geldstrafe über 50000€ und Führerschein weg.
Also was feststeht ist das du den Führerschein wahrscheinlich nicht mehr bekommst.


Lllll1234 
Fragesteller
 06.08.2021, 20:20

Bin ausgestiegen kurz geredet und als wir Autos von der Straße wegtun wollten bin ich direkt nach Hause gefahren

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Lassimichinruhi  06.08.2021, 22:03
@Lllll1234

Ok dann geht es hier trotzdem um Unfall, Schwarzfahren, Unerlaubtes Fahren, Fahrerflucht usw. Ich denke trotzdem das der Führerschein erstmal weg ist. Vielleicht kannst du ihn irgendwann neu machen in 5 Jahren K.a.🤷🏽‍♂️ damit kenne ich mich nicht so aus.

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SuperKuhnibert4  06.08.2021, 20:51

Führerschein weg sowieso. Aber Geldstrafe gibt es im Jugendstrafrecht nicht.

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Wird dir hier niemand so genau sagen können, weil Sachschaden unbekannt und auch ob es Personenschaden gab.
Denke, ne längere Sperrfrist und ne richtig fette Geldstrafe. Zurecht, sorry to say...

Schwarzfahren - joa kann man machen. Aber wenn es kracht und es zu einem Schaden bei jemand anderen gekommen ist, hat man den Arsch in der Hose, bleibt da und geht halt durch das Tal der Tränen.


SuperKuhnibert4  06.08.2021, 20:49
ne richtig fette Geldstrafe.

Geldstrafe im Jugendstrafrecht? Nö.

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1. Wurde jemand dabei verletzt ?

Wenn nein. Dann etwa 2 - 3 Jahre Führerscheinsperre. Höchstwahrscheinlich eine Geldstrafe zwischen 1.000 und 2500 Euro. Wenn du keine gültige Haftpflichtversicherung hattest, musst du den Schaden vom Unfallgegner zahlen. Ins Gefängnis kommt man dafür nicht und lebenslang Führerschein weg ist auch Quatsch. Ist zwar eine richtig doofe Aktion von dir gewesen aber lass dir keine Panik machen.


SuperKuhnibert4  06.08.2021, 20:50

Geldstrafe gibt es im Jugendstrafrecht keine.

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§ 265a Erschleichen von Leistungen

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) 1Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. 2Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.