Nein gesegnet, für mein Äußeres bin ich sehr dankbar und für meine vielen Begabungen und Talente auch. Gott liebt mich ! :)

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Die Nachteile 

  • Die Pille schützt nicht vor sexuell übertragbaren Infektionen.
  • Die Pille muss täglich und zur gleichen Tageszeit eingenommen werden.
  • Die Pille ist nicht nebenwirkungsfrei. Zu den Nebenwirkungen zählen u.a. Übelkeit und Erbrechen, Gewichtszunahme, sexuelle Lustlosigkeit, Zwischenblutungen, Spannungsgefühl in den Brüsten.
  • Die Kombinationspille darf nicht während der Stillzeit eingenommen werden, da das Baby durch die Muttermilch eine zu große Hormonmenge aufnehmen würde. Durch die Östrogenwirkung kann es auch zur Einstellung des Milchflusses kommen.
  • Die Pille darf nur von gesunden Frauen eingenommen werden, da sie auch Auswirkungen auf Herz und Kreislauf haben kann.
  • Durch das in der Kombinationspille enthaltene weibliche Geschlechtshormon Östrogen können sich Blutdruck und Blutgerinnung verändern. Für Frauen mit einem Risiko auf Thrombosen oder Embolie ist die Pille nicht geeignet.
  • Bei Frauen, die an Diabetes leiden, muss die Einnahme individuell geprüft werden.
  • Pille und Rauchen führt zu einer Verengung der Blutgefäße. Raucherinnen ist die Einnahme der Pille abzuraten.
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§ 265a Erschleichen von Leistungen

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) 1Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. 2Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

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Die Straftaten im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sind in den §§ 29 ff. BtMG geregelt. Unter Strafe gestellt sind nach dem Grundtatbestand in § 29 BtMG vor allem:

  • Erwerb und Verschaffen in sonstiger Weise
  • Besitz
  • Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
  • Herstellung und Anbau von Betäubungsmitteln

Unter das Betäubungsmittelgesetz fallen Drogen aller Art, insbesondere:

  • Cannabis, Marihuana, Haschisch
  • Amphetamin und seine Derivate (Ecstasy etc.)
  • Kokain und Crack
  • Methamphetamin
  • Heroin
Betäubungsmittel: Strafen für Verstöße gegen das BtMG

Die Höhe der Strafandrohung hängt im Betäubungsmittelstrafrecht zum Einen von der Menge ab, auf die sich die Straftat bezieht, zum Anderen von den Umständen der Tat. Wird lediglich der Grundtatbestand des § 29 Abs. 1 BtMG erfüllt, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe.

Werden die Straftaten darüber hinaus gewerbsmäßig nach § 29 Abs. 3 BtMG begangen, bezieht sich der Handel auf eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) oder werden sie Minderjährigen überlassen (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG), beträgt die gesetzliche Mindeststrafe ein Jahr. Mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter 2 Jahren – eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung ist dann nicht mehr möglich – muss jedoch in Fällen des § 30 Abs. 1 BtMG gerechnet werden: Insbesondere dann, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt oder durch sein Handeln leichtfertig der Tod einer anderen Person verursacht.

Hohe Freiheitsstrafen drohen gemäß § 30a Abs. 1 BtMG mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren. § 30a BtMG soll vor allem der Gefährlichkeit international agierender Banden Rechnung tragen: Erfasst wird insbesondere das Handeltreiben und Ein- und Ausführen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande (§ 30a Abs. 1 BtMG) sowie das Mitsichführen einer Waffe bei der Tatbegehung. Gerade letzteres Merkmal legt die Rechtsprechung besonders weit aus: Eine Verwendungsabsicht ist nicht erforderlich. Oft genügt bereits, wenn Betäubungsmittel und Waffe sich in derselben Wohnung befinden, weil dadurch eine besondere Gefährlichkeit gegeben sein kann. Das Kriterium der Zugriffsnähe dient dabei als einschränkendes Element. Allerdings ist hier nicht nur der eigentliche Verkauf sondern bereits jegliche Vorbereitungshandlung wie das Abwiegen und Verpacken von Bedeutung. Ob eine Zugriffsnähe vorliegt, hängt von den konkreten Umständen ab und sollte besser von einem Strafverteidiger mit Erfahrung auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts beurteilt werden.

Mengen im Betäubungsmittelstrafrecht

Um das Strafmaß bestimmen zu können, muss zunächst die jeweilige Menge und der Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels festgestellt werden. Denn hieran knüpft nicht nur der konkret erfüllte Tatbestand, sondern auch die Möglichkeit des Gerichts (§§ 29 Abs. 5, 31a Abs. 2 BtMG) oder der Staatsanwaltschaft (§ 31a Abs. 1 BtMG) von der Strafverfolgung abzusehen.

Diese Möglichkeit besteht in Fällen, in denen sich die Tat auf eine geringe Menge bezieht. Diese wird in der Regel bei einer Menge angenommen, die zum einmaligen bis höchstens dreimaligen Gebrauch geeignet ist (sog. Konsumeinheiten). Dabei kommt es nicht auf das tatsächliche Gewicht der Betäubungsmittel an, sondern auf deren Wirkstoffgehalt. Grundsätzlich hat im Betäubungsmittelstrafrecht also stets eine chemische Untersuchung der Betäubungsmittel auf ihren Wirkstoffgehalt zu erfolgen.

Wann dagegen eine nicht geringe Menge vorliegt, die eine Mindeststrafe von einem Jahr zur Folge hat, lässt sich nicht einheitlich für alle Betäubungsmittel beantworten. Allerdings hat die Rechtsprechung Grenzwerte für die verschiedenen Betäubungsmittel herausgearbeitet:

  • Cannabisprodukte: 7,5 g Tetrahydrochlorid
  • Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid
  • Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid
  • Amphetamin: 10 g Amphetaminbase
  • Ecstasy (MDA, MDMA, MDE): 30 g Base
  • LSD: 6 mg
  • Crystal Meth: 5 oder 10 g Base, je nach Rechtsprechung

Eine „normale“ Menge ist zwar in den §§ 29 ff. BtMG nicht ausdrücklich geregelt, wird aber vorausgesetzt. Die normale Menge im Sinne des Betäubungsmittelstrafrechts liegt oberhalb der geringen Menge und unterhalb der nicht geringen Menge.

Geringe Menge

Die Staatsanwaltschaft kann von einer Verfolgung absehen, wenn lediglich eine geringe Menge Betäubungsmittel zum Eigenkonsum besessen wird. Die Bundesländer haben entsprechende Grenzwerte festgelegt, allerdings ändern sich diese aufgrund neuer Verordnungen regelmäßig. Auch wenn von einer Legalisierung sog. „weicher Drogen“ noch keine Rede sein kann, kommt es häufiger zu Einstellungen bei bloßem Besitz zum Eigenkonsum. Auch für diese Einstellung nach § 31a BtMG existieren Grenzwerte. Diese sind allerdings nicht einheitlich, sondern variieren von Bundesland zu Bundesland. Generell lassen sich folgende Netto-Grenzwerte festhalten:

  • Cannabisprodukte: 6 g bis 10 g
  • Kokain: 0,5 g bis 1 g
  • Heroin: 1 g bis 3 g
  • Amphetamin: 0,5 g bis 3 g
  • Ecstasy: 3 bis 10 Tabletten

Sie sollten daher auch bei relativ kleinen Mengen an Betäubungsmitteln einen versierten Anwalt einschalten, der für Sie überprüfen kann, ob ein Vorgehen nach § 31a BtMG in Betracht kommt.

Anwendung von Jugendstrafrecht

BtM-Delikte zählen zu den jugendtypischen Straftaten.

Dementsprechend kommt für Jugendliche auch Jugendstrafrecht zur Anwendung. Dies sieht grundlegend andere Sanktionsmöglichkeiten vor, denn der Schwerpunkt liegt hier auf Erziehung und weniger in einer Strafe. Auch Heranwachsende können bis zum 21. Geburtstag unter das Jugendstrafrecht fallen, sofern die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Heranwachsenden ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

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https://www.tk.de/techniker/gesundheit-und-medizin/behandlungen-und-medizin/arzneimittel-medizinische-hintergruende/pille/nebenwirkungen-2066572

https://www.gynaekologie-am-campus.de/pille-und-thromboserisiko/

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Hii, ich bin 21 Jahre alt und mein Freund schlägt mich, er gibt mir Befehle die ich zu befolgen habe. 
§ 223 Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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Ja, darf man.
Rosenkranzgebet

Ave Maria

Gegrüßet seist Du, Maria, voll der Gnade,

der Herr ist mit Dir,

Du bist gebenedeit unter den Frauen,

und gebenedeit ist die Frucht Deines Leibes, Jesus.

An der ersten kleinen Perle wird angefügt:

Der in uns den Glauben vermehre:

An der zweiten kleinen Perle wird angefügt:

Der in uns die Hoffnung stärke.

An der dritten kleinen Perle wird angefügt:

Der in uns die Liebe entzünde.

Heilige Maria, Mutter Gottes, bitte für uns Sünder

jetzt und in der Stunde unseres Todes.

Amen.

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