welche sind die vier organen, die die verfassung von 1871 bestimmen?

1 Antwort

Es hilft, den Text der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 durchzulesen.

Die vier Staatsorgane, die in der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 bestimmend waren, sind:

  • Kaiser

  • Reichskanzler

  • Reichstag

  • Bundestag (Vertretung der Regierungen der einzelnen Bundesstaaten wie z. B. Preußen, Bayern, Sachsen, Baden, Hamburg).

Das Reichsgericht in Leipzig begann erst 1879 mit seiner Tätigkeit. Das Deutsche Kaiserreich war eine konstitutionelle Monarchie. Es war keine Demokratie, hatte aber Gewaltenteilung:

a) Exekutive (ausführende/vollziehende Gewalt): An der Spitze standen der Kaiser, außerdem der Reichskanzler und die anderen Mitglieder der Reichsregierung. Die politische und militärische Führung lag beim Kaiser (zugleich preußischer König). Er hatte das Recht, den Reichstag einzuberufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen (Artikel 12). Der Kaiser ernannte den Reichskanzler (Artikel 15) und verfügte die Ernennung und Entlassung von Reichsbeamten (Artikel 18). Er war Oberbefehlshaber des Heeres (Artikel 63) und hatte das Recht, das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen (Artikel 11).

b) Legislative (gesetzgebende Gewalt): Auf Reichsebene war die gewählte Volksversammlung der Reichstag (Mitwirkung an der Gesetzgebung Artikel 5 und 23; Bewilligungsrecht für den Haushalt Artikel 29). Außerdem war der Bundesrat (Vertretung der Regierung der Einzelstates des Deutschen Reiches) an der Gesetzgebung beteiligt (nach Artikel 5 war Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse von Bundesrat und Reichstag war für ein Reichsgesetz erforderlich).

c) Judikative (rechtsprechende Gewalt): Die Gerichtshoheit lag bei den einzelnen Bundesstaaten des Deutschen Reiches. Die Rechtsprechung lag bei verschiedenen Gerichten. Eine Reichsgerichtsbarkeit gab es nur für bestimmte Bereiche mit ausschließlicher Zuständigkeit des Reiches (in Artikel 4 angegeben). Eine eigentliche Verfassungsgerichtsbarkeit des Reiches gab es nicht, für Streitigkeiten war der Bundesrat zuständig (Artikel 76). Für nähere Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober-Appellationsgerichts der drei freien und Hansestädte in Lübeck war Reichsgesetzgebung vorgesehen (Artikel 75). Aufgrund eines Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze 1877 nahm 1879 ein Reichsgericht in Leipzig als oberstes Straf- und Zivilgericht seine Tätigkeit auf.

Das Deutsche Reich war ein Bundesstaat (Föderalismus). In der Präambel erscheint das Reich als ewiger Bund von bestimmten Fürsten.

Die Verfassung des Reiches enthielt keine Grundrechte, sondern diese standen in diese standen in den Verfassungen der Einzelstaaten.

Albrecht  08.07.2014, 21:39

Kaiser: Der Kaiser stand an der Spitze der Exekutive (ausführende/vollziehende Gewalt).

wichtige Rechte des Kaisers:

  • Einberufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung des Bundesrates und des Reichsttages (Artikel 12)

  • Ernennung und Entlassung des Reichskanzlers (Artikel 15)

  • Oberbefehlshaber des Heeres (Artikel 63)

  • Recht, das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen (Artikel 11)

Reichskanzler. Der Reichskanzler wurde vom Kaiser ernannt und entlassen. Er war nicht von der Zustimmung des Reichstags abhängig. Der Reichskanzler übte wesentlich die Reichsleitung aus. Ihm unterstanden Staatssekretäre der verschiedenen Reichsämter.

Reichstag: Das Parlament des Deutschen Kaiserreiches war der Reichstag, für den ein allgemeines, gleiches, direktes und geheimes Wahlrecht für Männer galt (Artikel 20 und das Reichswahlgesetz; für die damalige Zeit ein ziemlich demokratisches Wahlrecht).

Das Deutsche Reich war in 397 Wahlkreise eingeteilt. In jedem Wahlkreis wurde nach absolutem Mehrheitswahlrecht 1 Abgeordneter gewählt. Wenn im ersten Wahldurchgang die absolute Mehrheit nicht erreicht wurde, gab es eine Stichwahl in einem zweiten Wahldurchgang zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Die Legislaturperiode des Reichstags betrug seit 1888 5 Jahre.

Rechte des Reichstags waren:

  • Mitwirkung an der Gesetzgebung (Artikel 5 und 23)

  • Bewilligungsrecht für den Haushalt (Artikel 29)

  • (begrenzte) Kontrollmöglichkeiten über die Regierung

Der Reichstag hatte ein gewisses Mitspracherecht, konnte Angelegenheiten erörtern und beraten (öffentliche Verhandlungen), seine Mitglieder waren vor gerichtlicher oder disziplinarischer Verfolgung wegen Abstimmung oder Äußerung als Reichstagsabgeordnete (Artikel 30) und einer Untersuchung wegen einer strafbaren Handlung oder Verhaftung geschützt (Immunität), wenn nicht der Reichstag dies genehmigte (Artikel 31).

Die Kontrollmöglichkeiten des Reichstags über der Regierung waren ziemlich begrenzt. Der Reichstag konnte Anfragen stellen, über Maßnahmen diskutieren, Kritik üben und Gesetze vorschlagen. Eine feste Kontrollbefugnis stellte dies aber nicht dar. Als solche war das hauptsächlich das Haushaltsbewiligungsrecht wirksam (eine Mehrheit des Reiches konnte finanzielle Mittel verweigern). In der Praxis konnten Mehrheiten im Reichstag die Regierung zumindest ein wenig beeinflussen, insofern diese Reichsgesetze wünschte, weil diese nicht ohne den Reichstag, als Legislative (gesetzgebende Gewalt), zustandekommen konnten. Die gewählte Volksvertretung (der Reichstag) konnte der Regierung nicht das Mißtrauen aussprechen und sie dadurch zum Rücktritt zwingen. Es fehlte also eine volle parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung.

Bundesrat: Der Bundesrat (Vertretung der Regierung der Einzelstaaten des Deutschen Reiches; die Stimmen der Bevollmächtigten jedes Bundesstaates wurden einheitlich abgegeben.) war an der Gesetzgebung beteiligt (nach Artikel 5 war Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse von Bundesrat und Reichstag für ein Reichsgesetz erforderlich). Der Bundesrat war auch für Beschlüsse über Verordnungen und Einrichtungen zur Ausführung von Reichsgesetzen zuständig (Artikel 7). Mitglieder des Bundesrates hatten das Recht, im Reichstags zu erschienen und auf Verlangen angehört zu werden, um die Absichten ihrer Regierung zu vertreten (Artikel 9).

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