Wasserrechnung vom Vormieter bezahlen?
Neulich haben meine Mutter und ich über Nebenkosten geredet. Und es ist wieder ins Gespräch gekommen, dass meine Eltern vor einigen Jahren in ein Mietshaus gewohnt haben, damals noch mit mir und meine Eltern mussten als die Nebenkostenabrechnung kam, eine Hohe Wasserrechnung bezahlen, obwohl die gar nicht so viel Wasser verbraucht haben. Der Vermieter meinte dann, dass das die Rechnung von den Vormietern vorm Vorjahr ist und dass man bei denen immer die Rechnung vom Vorjahr zahlt, egal ob man da schon gewohnt hat oder nicht. Und was ich mich frage ist, ob das eigentlich erlaubt ist, es könnte ja auch eine 7 Köpfige Familie vorher da gewohnt haben, die dann im Besten Fall Überhaupt nicht sparsam sind und mega viel Wasser verbraucht haben und dann zieht man da zu dritt oder zu viert ein und hat eine Riesen Rechnung.
Soweit ich weiß mussten die Leute, die nach uns da eingezogen sind auch die Wasserkosten von uns bezahlen.
12 Antworten
Man zahlt nur das, was man selbst verbraucht hat, also ab dem Tag des Einzuges. Alles was davor verbraucht wurde, muss natürlich der Mieter bezahlen, der dort gewohnt hat und die Kosten verursacht hat. Der Vermieter hätte die Rechnung an den Vormieter schicken müssen.
Schön was der Vermieter da erzählt, ist aber rechtlicher Unsinn. Deswegen werden die Zählerstände beim Auszug /Einzug abgelesen und es ist das rein private Vergnügen des Vermieters den Verbrauch den richtigen Mieter zuzuordnen und sicherlich nicht es sich so herrlich einfach machen.
Da hat der Vermieter wahrscheinlich selber das Wasser verbraucht (Renovierung usw.) und Deine Eltern zahlen lassen. So etwas ist totaler Unsinn.
Es kann sein, dass man hohe Abschlagszahlungen leisten muss (Vorauszahlungen), die dann aber bei der nächsten Zählerablesung verrechnet werden.
Was der Vermieter missverständlicherweise vermutlich meinte, ist die Kalkulation der Kosten für Frischwasser zum Mietbeginn für die neuen Mieter gemäß Verbrauch der Vormieter. In der Jahresabrechnung ist dann aber der entsprechende Verbrauch im konkreten Nutzungszeitraum des neuen Mieters an- und zu berechnen. Niemals darf dem Folgemieter dann der Verbrauch des Vormieters angerechnet werden. Wenn entsprechend falsch berechnet, kann binnen 12 Monaten nach Erhalt der Abrechnung Einspruch gegen diese eingelegt werden. Da der Vorfall bereits einige Jahre zurückliegt, ist jetzt Einspruch gegen die damalige Abrechnung nicht (mehr) möglich/zulässig.
Da hat der Vermieter damals etwas falsch gemacht.
Der aktuelle Mieter zahlt Nebenkosten auch nur für die Zeit für die der die Wohnung gemietet hat.
Geht der Abrechnungszeitraum vom 1.1. -31.12 und ein Mieter wohnt bis 31,10. dort und der Andere ab 1. 11., dann werden für den einen Mieter 10 Monate gerechnet und für den Anderen 12 Monate.
Da jetzt schon mehr als 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum liegen, kann man auch nichts mehr fordern.