Was ist im islam eigentlich wenn eine Person in Rollstuhl ist oder stumm ist und so das Gebet nicht verrichten kann?

7 Antworten

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Das gebet wird trotz verrichtet der im Rollstuhl wird dann im setzen beten

Oder der nichts sagen kann dann wird er im Herzen rezitieren

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Und Allah ﷻ weiß es besser

Die Regel bezüglich der Pflichthandlungen (Wajibat) und Säulen (Arkan) des Gebets ist, dass der Betende das ausführt, wozu er in der Lage ist. Und das, was er nicht ausführen kann, so wird ihm dies erlassen.

Aus diesem Grunde lässt sich sagen, dass wenn der Betende das Gebet stehend eröffnen (beginnen) kann, so ist dies für ihn verpflichtend. Danach verrichtet er die vollständige Verbeugung (Rukuˈ), wenn er dazu in der Lage ist, ansonsten beugt er sich so weit vor, wie er kann.

Wenn er in der Lage ist, die Niederwerfung (Sajdah) auf dem Boden zu verrichten, so ist er dazu verpflichtet.

Und wenn er das nicht kann, so soll er (auf dem Boden oder einem Stuhl) sitzen und sich dann für die Niederwerfung nach vorne beugen.

Ist er aber nicht in der Lage erneut aufzustehen, so soll er das Gebet sitzend vollenden, und soll sich dann für die Verbeugung (Rukuˈ) nach vorne beugen und die Niederwerfung auf dem Boden machen, wenn kann.

Und falls er das nicht kann, und er sich für die Niederwerfung nach vorne beugen muss, so soll sein Verbeugen für die Niederwerfung (Sajdah) tiefer sein, als wenn er sich für die Verbeugung (Rukuˈ) nach vorne neigt.

Auf diese Weise ist der Betende den folgenden Worten Allahs -erhaben ist Er- nachgekommen: „Daher fürchtet Allah, soweit ihr könnt.“ (At-Taghabun 64:16)

Sowie den Worten des Gesandten Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm:

„Wenn ich euch etwas anbefehle, so kommt dem nach, soweit ihr könnt.“

Überliefert von Al-Bukhary (7288) und Muslim (1337).

In dem malikitischen Werk „Mukhtasar Khalil“ heißt es:

„Und wenn er (der Betende) alles zu tun vermag, jedoch wenn er sich niederwirft, nicht mehr aufstehen kann, so soll er die Gebetseinheit (Rakˈah) vervollständigen und sitzen bleiben.“

Wenn der Betende in der Lage ist zu stehen oder zu liegen, aber nicht sitzen kann, so soll er stehend das Gebet verrichten, sich dabei für die Verbeugung (Rukuˈu) und die Niederwerfung (Sajdah) neigen, den Taschahhud und den Taslim im Stehen verrichten.

Zakariyya Al-Ansari Asch-Schafiˈi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Asna Al-Matalib“ (1/146): „Wenn er nur zum Stehen und zum Liegen in der Lage ist, so soll er stehen, anstatt zu sitzen, […] weil es (das Stehen) Sitzen und mehr ist. Er soll sich dann für die Verbeugung und die Niederwerfung nach vorne beugen (neigen) und den Taschahhud stehend verrichten. Dabei soll er sich nicht hinlegen.“ 

Al-Khuraschi Al-Maliki -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte (1/297):

„Derjenige, der die Säulen des Gebets verrichten kann, außer dass er zum Stehen in der Lage ist, so soll er sein ganzes Gebet stehend verrichten. Dabei soll er sich für die Niederwerfung tiefer nach vorne neigen als für die Verbeugung.“ [Ende des Zitats]

Wenn er zum Stehen (Qiyam) nicht in der Lage ist, so soll er sitzend das Gebet verrichten und sich für die Verbeugung und die Niederwerfung nach vorne neigen. Falls er die Niederwerfung auf dem Boden verrichten kann, so ist er dazu verpflichtet.

Ibn Qudamah -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Al-Mughni“ (2/570):

„Die Gelehrten sind sich ausnahmslos darüber einig, dass derjenige, der zum Stehen nicht in der Lage ist, das Gebet im sitzen zu verrichten hat.“

Wenn der Kranke entweder im Stehen oder im Sitzen das ganze Gebet verrichten kann, so soll er im Sitzen beten, worauf Folgendes darauf hinweist:

Die islamische Gesetzgebung (Schariˈah) beinhaltet bereits das Erlassen der Säule des Stehens in einigen Situationen, wie in freiwilligen Gebeten (Nawafil) oder im Falle eines Mannes, der zum Stehen in der Lage ist, aber hinter einem Imam betet, der aufgrund von Krankheit im Sitzen das Gebet verrichtet. Dieser Betende soll das Stehen auslassen und wie sein Vorbeter (Imam) sitzend beten.

Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyyah -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:

„Das Stehen im Gebet ist eine leichte(re) Säule (Rukn), die für die freiwilligen Gebete (Nawafil) völlig erlassen wird. Und in Pflichtgebeten wird sie (die Säule) in einigen Situationen erlassen (bzw. die Pflicht wird aufgehoben).“ [Ende des Zitats aus „Scharh Al-ˈUmdah“ (4/515)]

Wenn es eine Unvereinbarkeit zwischen dem Stehen und dem Sitzen gibt, so hat das Verrichten des Gebets im Sitzen Priorität, insbesondere da man im Sitzen andere Säulen verrichten kann, wie die Niederwerfung, das Sitzen zwischen den zwei Niederwerfungen und das Sitzen während des Taschahhud. Aus diesem Grund ist die Verrichtung des ganzen Gebets sitzend vorzuziehen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – طالب العلم

Wenn er sich bewegen kann, kann er das Gebet im sitzen verrichten. Wenn er sich nicht bewegen kann, ist das Gebet für ihn gar nicht Pflicht

NafriausNador  25.05.2023, 22:01

Die Regel bezüglich der Pflichthandlungen (Wajibat) und Säulen (Arkan) des Gebets ist, dass der Betende das ausführt, wozu er in der Lage ist. Und das, was er nicht ausführen kann, so wird ihm dies erlassen.

Aus diesem Grunde lässt sich sagen, dass wenn der Betende das Gebet stehend eröffnen (beginnen) kann, so ist dies für ihn verpflichtend. Danach verrichtet er die vollständige Verbeugung (Rukuˈ), wenn er dazu in der Lage ist, ansonsten beugt er sich so weit vor, wie er kann.

Wenn er in der Lage ist, die Niederwerfung (Sajdah) auf dem Boden zu verrichten, so ist er dazu verpflichtet.

Und wenn er das nicht kann, so soll er (auf dem Boden oder einem Stuhl) sitzen und sich dann für die Niederwerfung nach vorne beugen.

Ist er aber nicht in der Lage erneut aufzustehen, so soll er das Gebet sitzend vollenden, und soll sich dann für die Verbeugung (Rukuˈ) nach vorne beugen und die Niederwerfung auf dem Boden machen, wenn kann.

Und falls er das nicht kann, und er sich für die Niederwerfung nach vorne beugen muss, so soll sein Verbeugen für die Niederwerfung (Sajdah) tiefer sein, als wenn er sich für die Verbeugung (Rukuˈ) nach vorne neigt.

Auf diese Weise ist der Betende den folgenden Worten Allahs -erhaben ist Er- nachgekommen: „Daher fürchtet Allah, soweit ihr könnt.“ (At-Taghabun 64:16)

Sowie den Worten des Gesandten Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm:

„Wenn ich euch etwas anbefehle, so kommt dem nach, soweit ihr könnt.“

Überliefert von Al-Bukhary (7288) und Muslim (1337).

In dem malikitischen Werk „Mukhtasar Khalil“ heißt es:

„Und wenn er (der Betende) alles zu tun vermag, jedoch wenn er sich niederwirft, nicht mehr aufstehen kann, so soll er die Gebetseinheit (Rakˈah) vervollständigen und sitzen bleiben.“

Wenn der Betende in der Lage ist zu stehen oder zu liegen, aber nicht sitzen kann, so soll er stehend das Gebet verrichten, sich dabei für die Verbeugung (Rukuˈu) und die Niederwerfung (Sajdah) neigen, den Taschahhud und den Taslim im Stehen verrichten.

Zakariyya Al-Ansari Asch-Schafiˈi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Asna Al-Matalib“ (1/146): „Wenn er nur zum Stehen und zum Liegen in der Lage ist, so soll er stehen, anstatt zu sitzen, […] weil es (das Stehen) Sitzen und mehr ist. Er soll sich dann für die Verbeugung und die Niederwerfung nach vorne beugen (neigen) und den Taschahhud stehend verrichten. Dabei soll er sich nicht hinlegen.“

Al-Khuraschi Al-Maliki -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte (1/297):

„Derjenige, der die Säulen des Gebets verrichten kann, außer dass er zum Stehen in der Lage ist, so soll er sein ganzes Gebet stehend verrichten. Dabei soll er sich für die Niederwerfung tiefer nach vorne neigen als für die Verbeugung.“ [Ende des Zitats]

Wenn er zum Stehen (Qiyam) nicht in der Lage ist, so soll er sitzend das Gebet verrichten und sich für die Verbeugung und die Niederwerfung nach vorne neigen. Falls er die Niederwerfung auf dem Boden verrichten kann, so ist er dazu verpflichtet.

Ibn Qudamah -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Al-Mughni“ (2/570):

„Die Gelehrten sind sich ausnahmslos darüber einig, dass derjenige, der zum Stehen nicht in der Lage ist, das Gebet im sitzen zu verrichten hat.“

Wenn der Kranke entweder im Stehen oder im Sitzen das ganze Gebet verrichten kann, so soll er im Sitzen beten, worauf Folgendes darauf hinweist:

Die islamische Gesetzgebung (Schariˈah) beinhaltet bereits das Erlassen der Säule des Stehens in einigen Situationen, wie in freiwilligen Gebeten (Nawafil) oder im Falle eines Mannes, der zum Stehen in der Lage ist, aber hinter einem Imam betet, der aufgrund von Krankheit im Sitzen das Gebet verrichtet. Dieser Betende soll das Stehen auslassen und wie sein Vorbeter (Imam) sitzend beten.

Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyyah -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:

„Das Stehen im Gebet ist eine leichte(re) Säule (Rukn), die für die freiwilligen Gebete (Nawafil) völlig erlassen wird. Und in Pflichtgebeten wird sie (die Säule) in einigen Situationen erlassen (bzw. die Pflicht wird aufgehoben).“ [Ende des Zitats aus „Scharh Al-ˈUmdah“ (4/515)]

Wenn es eine Unvereinbarkeit zwischen dem Stehen und dem Sitzen gibt, so hat das Verrichten des Gebets im Sitzen Priorität, insbesondere da man im Sitzen andere Säulen verrichten kann, wie die Niederwerfung, das Sitzen zwischen den zwei Niederwerfungen und das Sitzen während des Taschahhud. Aus diesem Grund ist die Verrichtung des ganzen Gebets sitzend vorzuziehen.

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NafriausNador  25.05.2023, 23:05
@verreisterNutzer

Dass deine Antwort falsch ist. Das Gebet ist das wichtigste und die erste Säule des Islams. Das Gebet ist das erste wonach du gefragt wirst.

Der Prophet sagt:

„Das Gebet ist das erste, worüber der Mensch am Tag des Jüngsten Gerichts befragt wird. Wenn das Gebet in Ordnung ist, ist alles andere in Ordnung. Wenn das Gebet nicht in Ordnung ist, ist alles andere nicht in Ordnung.

Quelle: Überliefert von Tirmidhi

Für das Gebet gibt es keine Entschuldigung oder Ausnahmen. Wenn du nicht stehen kannst, bete im sitzen. Wenn du weder stehen noch sitzen kannst, dann bete im Liegen.

„Wenn er sich nicht bewegen kann, ist das Gebet für ihn gar nicht Pflicht“

Doch ist es. Dann betet er am liegen und bewegt seine Augen für Ruku’ und Sujood, wenn er nichts anderes bewegen kann.

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Jeder Muslim, der die Pubertät erreicht hat, ist in der Gebetspflicht. Und da gibt es auch keine Ausnahme, außer für Frauen während der Periode.

Es gibt auch keine Ausnahme bei Krankheiten oder im Krieg.

Aber für jede Situation gibt es Erleichterungen. So kann eine kranke Person je nach Einschränkung auch im Sitzen beten, auf der Seite liegend oder nur mit den Augen die Bewegungen andeuten.

Somit kann auch ein Rollstuhlfahrer beten. Und ein Stummer betet still I'm Gedanken und bewegt nur die Lippen dabei. Möglicherweise beten Stumme auch in der Gebärdensprache. Das weiß ich leider nicht so genau.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Autodidakt Islam seit 2010 und Online-Studiengang Tauhid

Ein Muslim kann auch im Sitzen beten, und ausserdem auch still.