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Was bedeutet "Nichtigkeit" und "Anfechtung"?

gefragt von XxSamuraiGirLxXXxSamuraiGirLxX am 05.12.2007 um 16:09 Uhr

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butz1510
beantwortet von butz1510 am 5. Dezember 2007 16:13
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Machst Du gerade BWL-Hausaufgaben, oder was? Verträge sind nichtig, wenn z.B. eine zu vor vertraglich vereinbarte Bedingung von einem der Vertragspartner nicht eingehalten wird oder der Vertrag z.B. sittenwidrig ist (Menschenhandel, Handel mit gestohlener Ware etc.). Anfechten kann man einen Vertrag, wenn man mit den Vertragsbedingungen aus bestimmten Gründen nicht einverstanden ist. Googel doch mal, da findest Du bestimmt alles bei Vertragsrecht oder so.

Kommentar von 02422ade37741b83744f258c69122cb9smallXxSamuraiGirLxX am 5. Dezember 2007 16:24

Nein..ich brauche es für die Arbeit


Kathy89
beantwortet von Kathy89 am 5. Dezember 2007 16:13
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Bist du auf der Wirtschaftsschule?? War ich auch mal. Nichtigkeit: es ist nichtig, nicht gültig Anfechtung: zum Teil wirksam, kann aber auch nichtig sein, wenn es anfechtbar ist, z.B. bei einem 16jährigen, der noch nicht ganz einen Vertrag abschließen kann.

Kommentar von 02422ade37741b83744f258c69122cb9smallXxSamuraiGirLxX am 5. Dezember 2007 16:24

jaa genau..bin auf der Wirtschaftsschule (:


MathiasMuench
beantwortet von MathiasMuench am 5. Dezember 2007 16:30
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Nichtigkeit ist nicht gesetzlich definiert. Es bedeutet, ein Geschäft ist null und nichtig, also gar nicht in der Welt. Beispiel: Willenserklärungen eines 6-Jährigen. Davon zu unterscheiden sind schwebend unwirksame Geschäfte, z.B. Geschäfte Minderjähriger, die nicht wirksam werden, bevor die Eltern das Geschäft nachträglich genehmigt haben.

Anfechtung einer Willenserklärung ist selbst eine empfangsbedürftige Erklärung mit dem Inhalt, dass die (erste) Willenerklärung nicht gelten soll. Anfechtbarkeit einer Willenserklärung setzt zunächst voraus, dass sie wirksam ist (also nicht nichtig und nicht schwebend unwirksam). Angefochten werden können Willenserklärungen, die durch Irrtum, falsche Übermittlung, Täuschung und Drohung zustande gekommen ist. In einigen Fällen (Irrtum, falsche Übermittlung) muss der Anfechtende den Anfechtungsschaden zahlen. Die Details des Irrtums- und Anfechtungsrecht sind sehr umfangreich, ich empfehle die Lektüre der §§ 104 bis 125 BGB und die entsprechenden Seiten im BWL-Skript. (-;


LittleArrow
beantwortet von LittleArrow am 5. Dezember 2007 16:41
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Mir scheint das S-Girl muß demnächst an den Prüfungen zur Industriekauffrau teilnehmen.

Allerdings bei ihren mehrfachen Fragen gebe ich ihr eine schlechte Ergebnisprognose, weil sie sich offenbar ziemlich spät das Grundlagenwissen (s. auch die anderen Fragen) anzueignen versucht.

Gleichwohl sind die gestellten Fragen vielleicht auch für andere am Wirtschaftsleben teilnehmenden GF-Leser interessant. Manche Verkäufer versuchen, ihre lästigen Kunden bei berechtigten Ansprüchen abzuwimmeln. Daher sind insb. die Antworten zur oben gestellten Frage bemerkenswert.


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