Ist eine Anfechtung möglich? Wenn ja ist das ein Inhaltsirrtum?

2 Antworten

Ein Inhaltsirrtum nach Satz 1 liegt vor, wenn der Erklärende dem Inhalt seiner gewollten Erklärung eine andere Bedeutung bemisst, als dies objektiv der Fall ist.

Nun schreibst Du nichts über den Tatbestand, aber anscheinend war gerade das nicht der Fall, sondern lediglich über die Verwendbarkeit des Akkus.

Ein Erklärungsirrtum nach Satz 1 liegt vor, wenn die objektive und subjektive Erklärung auseinander fallen. Offenbar war auch das nicht der Fall.

Somit ist die Willenserklärung nicht nach (1) anfechtbar.

Eventuell wäre noch zu prüfen, ob er als Bote oder Vertreter gehandelt hat.

Kevin51477 
Fragesteller
 27.02.2021, 23:44

Okay schade. Ja klar habe ich die Vertretung geprüft. Aber das macht ja in der Anfechtung keinen Unterschied mehr oder ?

0
UGXLII  27.02.2021, 23:53
@Kevin51477

Wie gesagt, Du beschreibst den Sachverhalt nicht, insofern kann ich nicht wissen, was es für Erklärungen gab. Wird wohl so sein ;)

Mir ist bei der Fragestellung eher unklar, ob der § 119 (2) noch einzubeziehen ist. Eigenschaftsirrtum nach (2) gilt als Inhaltsirrtum nach (1), aber die Frage bezieht sich ausdrücklich nur auf (1). Ich bin selber verwirrt und gespannt, ob noch jemand anderes etwas dazu schreibt.

0
Kevin51477 
Fragesteller
 27.02.2021, 23:56
@UGXLII

Das Ding ist, dass ich von einem Inhaltsirrtum ausgegangen bin. Dementsprechend die Frage ob dieser Anfechtungsgrund in Frage kommt. Weil ich bin nicht davon ausgegangen, dass sich über verkehrswesentliche Eigenschaften geirrt wurde. Oder es zu einem „verzeigen“ gekommen ist.
Also der Verkäufer hat dan Akku genommen auf welchen der Vertreter gezeigt hat.

0
Kevin51477 
Fragesteller
 27.02.2021, 23:53

Also der Vertreter hat sich über die Kompatibilität des Akkus geirrt.
Ich habe irgendwie an das Auseinanderfallen des Gewollten (ein kompatibler Akku) und des Erklärtem (den Kauf des falschen Akkus)

0
UGXLII  27.02.2021, 23:58
@Kevin51477

Tja, ist das ein (belangloser) Motivirrtum oder ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 (2)?

0
Kevin51477 
Fragesteller
 27.02.2021, 23:59
@UGXLII

Also im Sachverhalt stand nichts über eine mögliche Preisliche Änderung durch den falschen Akku (zum Beispiel wegen der Marke)

0
Kevin51477 
Fragesteller
 28.02.2021, 00:00
@UGXLII

Dann muss es sich wohl um einiges üben Motivirrtum gehandelt haben...aber danke für deine Antworten

0
Kevin51477 
Fragesteller
 28.02.2021, 00:02
@UGXLII

Weil die Kompatibilität alleine steigert ja nicht gleich den Preis einer Sache...

0
Kevin51477 
Fragesteller
 28.02.2021, 00:06
@UGXLII

Klar. Hier geht es um eine andere Marke. Die auf jeden Fall den Preis steigern kann. Beim Akku Fall wurde so etwas nicht angesprochen...

0
UGXLII  28.02.2021, 00:06
@UGXLII

Blätter ... Eine verkehrswesentliche Eigenschaft bezieht sich auf alle wertbildenden Faktoren, die für das entsprechende Rechtsgeschäft objektiv von Bedeutung sind ... Das dürfte hier anwendbar sein.

0
Kevin51477 
Fragesteller
 28.02.2021, 00:07
@UGXLII

Ja also der Vertreter ist davon ausgegangen der Akku sein Kompatibel.

0
UGXLII  28.02.2021, 00:08
@UGXLII

Mich hat am Anfang mehr irrtitiert, dass Deine Fragestellung explizit um §119 (1) ging, und nicht um (2). Da ist mir unklar, ob das von Bedeutung ist.

0
Kevin51477 
Fragesteller
 28.02.2021, 00:09
@UGXLII

Ich frage mich nur wie die Kompatibilität alleine ein wertbildender Faktor ist

0
Kevin51477 
Fragesteller
 28.02.2021, 00:10
@UGXLII

also wir sollten prüfen ob diese Willenserklärung anfechtbar ist. Und wenn ja nach welchen Anfechtungsgrund. Und ich dachte es sein ein Inhaltsirrtum.

0
UGXLII  28.02.2021, 00:14
@Kevin51477

Woanders finde ich wiederum, dass eine Eigenschaft verkehrswesentlich ist, wenn sie entweder vereinbart oder im Geschäftsverkehr regelmäßig von Bedeutung ist. Ist die Kompatibilität eines Akkus regelmäßig von Bedeutung? Ich denke, schon. Der Käufer wird regelmäßig darauf achten wollen, dass der Akku für das Gerät, in das er soll, verwendbar ist. Ein Akku nur so als Briefbeschwerer oder Stromspeicher ohne Einsatzzweck ist kaum gefragt.

0
Kevin51477 
Fragesteller
 28.02.2021, 00:20
@UGXLII

Da hast du Recht. Aber wie gesagt dachte ich nicht, dass das ein Wertbildender Faktor ist. Das muss sich ja nicht gleich auf den Wert des Akkus beziehen.

Soweit ich Weiß sind solche Faktoren, die Marke, das Alter, die Bestandteile (Gold, Silber, Bronze) etc. Ich kann nicht verstehen wie da die Kompatibilität reinpasst.

1
UGXLII  28.02.2021, 00:38
@UGXLII

P.S. Da hab ich jetzt möglicherweise mehr gelernt als Du ;)

1
Kevin51477 
Fragesteller
 28.02.2021, 00:41
@UGXLII

Haha 😂 aber naja ein Inhaltsirrtum ist es wohl nicht. Der Rest kann mir auch egal sein. Dafür bekomme ich auch keine Punkte mehr.

Danke für deine Antworten

0

Inhaltsirrtum ist in dem Fall komplett falsch.

Lediglich ein Eigenschaftsirrtum ist zu prüfen und abzulehnen.

Kevin51477 
Fragesteller
 28.02.2021, 01:18

Dachte irgendwie das Auseinanderfallen des Gewollten und des Erklärten wären das Wollen des Kaufes eines kompatiblen Akkus und das Erklärte sei der Kauf des falschen Akkus. Aber ja, habe da zu kurz gedacht und dem Irrtum über die Bedeutung vergessen

0