Wäre das illegal mit dem Auto?

14 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn jemand als Privatperson mit Dir auf einen Verkehrübungsplatz fährt und genügend Nerven und Vertrauen hat, um Dich in und mit seinem Auto üben zu lassen, ist es kein Problem.

Im Gegensatz zu z.B. den USA ist es hier nicht möglich, mit Privatpersonen die Führerscheinschulung auf öffentlichen Straßen durchzuführen. Du musst nach deutschem Recht zumindest Deine Pflichtstunden in einer Fahrschule absolvieren.

Wenn Du z.B. bereits fahren kannst, was man auf dem Land bei Jugendlichen oft sieht, dann wirst Du kaum mehr als die Pflichtstunden in der Fahrschule absolvieren müssen.

All die bereits genannten Möglichkeiten sind kaum zu finden und machbar. Die Parkplätze von größeren Einkaufsmärkten gelten als öffentlicher Verkehrsraum und sind dahr für private Übungen nicht geeignet, auch nicht am Wochenende.

Außerdem kommt noch die Komponente des Versicherungsschutzes dazu. Wenn Du mit dem privaten Auto eines privaten "Lehrers" einen Unfall baust, zahlt keine Versicherung und er bekommt noch zusätzlich Ärger, was seine eigene Versicherungspolice angeht.

Fahrschulen haben eine extra Versicherung, die den Schaden abdeckt, den Fahrschüler verursachen.

Ingesamt kann man feststellen, dass es sich nicht lohnt, auf privatem Wege Fahrstunden machen zu wollen.

Wenn ihr das auf einem Verkehrsübungsplatz macht, sollte das kein Problem sein aber im Öffentlichen Straßenverkehr, also dem Bereich der StVO, ist es verboten.

Im Fahrschulwagen hat der Fahrlehrer seine eigene "Pedalerie", kann jederzeit eingreifen und ist - auch noch bei der Prüfungsfahrt - der verantwortliche Fahrzeugführer, also ein völlig anderer Sachverhalt.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Langjähriger Motorradfahrer und "Schrauber"

Ihr dürft nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Denkbar wäre, dass ihr beispielsweise auf privatem Grund und Boden wie Feldern das Fahren übt. Wenn du es dann gelernt hast, mußt du dir einen behördlich zugelassenen Fahrlehrer suchen und bei ihm die Führerscheinprüfung ablegen.

DerBayer80  12.08.2023, 09:51

Das Gelände muss komplett abgeschlossen sein. Ansonsten gilt es als öffentlicher Verkehrsraum

10
DerBayer80  12.08.2023, 09:53
@verreisterNutzer

Doch das muss es. Das Gelände muss vollständig umfriedet sein und das Einverständnis des Grundstückseigentümers muss vorliegen.

7
verreisterNutzer  12.08.2023, 09:55
@DerBayer80

Ja, das Einverständnis des Eigentümers ist klar, aber darum ging es mir bei der Beantwortung der Frage nicht. Das mit dem Zaun kann ich nicht glauben. Wo steht das?

1
superseegers  12.08.2023, 09:59
@verreisterNutzer

Es muss ein Gelände sein, das nicht frei öffentlich zugänglich ist, ein Werksgelände mit verschließbarem Tor z.B. Alles andere gilt als öffentlicher Vekehrsraum

8
verreisterNutzer  12.08.2023, 09:59
@DerBayer80

Wo in der StVO? Dann glaube ich schon eher, was der User "WECoyote" geschrieben hat, nämlich wegen des Flächennutzungsplanes.

0
verreisterNutzer  12.08.2023, 10:11
@DerBayer80

Warum sollte ich es nicht verstehen? Du hast mir bisher keine Quelle angegeben. Wo in der StVO steht das???

0
superseegers  12.08.2023, 10:18
@verreisterNutzer

Die StVO gilt im öffentlichen Verkehrsraum. Dieser besteht überall dort, wo Flächen dem Verkehr gewidmet wurden oder aber, wenn sie von diesem Raum aus ohne Beschränkung zu erreichen sind, z.B. ein Lidl-Parkplatz. Diese Bedingungen dürften auch für Flächen gelten, auf denen man schulen möchte (es sei denn, du willst dem Fahrschüler "Rüben ziehen" beibringen).

1
verreisterNutzer  12.08.2023, 10:23
@superseegers

Ja, ich weiß, wo die StVO gültig ist. Ich habe nach dem Paragraphen gefragt und diesen kann mir offenkundig niemand nennen.

0
wiki01  12.08.2023, 11:15
@verreisterNutzer

Völlig irrelevant, was du glaubst und was nicht. Ein Feld ist für jeden erreichbar.

0
verreisterNutzer  12.08.2023, 11:18
@wiki01

Bisher wurde das immer nur behauptet und mir fehlte der Beweis, den offenbar niemand liefern konnte - du anscheinend auch nicht. Inzwischen hat mir der User "Domie 1306" den Beweis geliefert - siehe meinen Dialog mit ihm!

0
verreisterNutzer  12.08.2023, 11:29
@wiki01

Darum ging es mir nicht! Wieso ist es so schwer zu verstehen, dass ich einen Beweis brauchte und keine Behauptungen???? Wenn du ablehnst, den Dialog zu lesen, dann schreibe hier bitte nicht weiter, weil du dich gar nicht dazu äußern kannst.

1
wiki01  12.08.2023, 11:51
@verreisterNutzer

Ich muss doch nicht begründen, warum etwas verboten ist. Alles, was erlaubt ist, steht in meiner Antwort. Alles andere ist verboten. Und das kannst du selbst in 5 Sekunden googeln.

Und damit bin ich raus.

1
verreisterNutzer  12.08.2023, 15:26
@wiki01

Mein Gott! Jeder kann irgendetwas behaupten. Die Medien sind voll davon. Schon mal was von Fake-News gehört? Aber das will ich dir selbstverständlich nicht unterstellen. Nur, weil DU etwas behauptest, muss es doch nicht richtig sein! Siehe meine Behauptung, die letztendlich falsch war. DU kannst dich genauso irren wie ich mich geirrt habe! Deshalb möchte ich einen BEWEIS; wo das steht. Genau den hat mir der User "Dommie 1306" gegeben und nun bin ich überzeugt davon. Ich nehme mir das Recht heraus, andere bis dato NICHT bewiesene Behauptungen genauso zu hinterfragen, wie man meine unbewiesenen Behauptungen hinterfragt.

Was ist daran eigentlich nicht zu begreifen, wenn ich einen BEWEIS anfordere???? Ende meiner Durchsage. Das war der letzte Versuch, dir begreiflich zu machen, worum es mir ging!

0
wiki01  12.08.2023, 15:35
@verreisterNutzer

Du brauchst mir nichts begreiflich zu machen. Aber nicht nur mir gelingt es nicht, dir das begreiflich zu machen.

Selbst einem aktiven Polizisten gelingt das nicht. Er hat dir das sogar gaaanz langsam geschrieben, damit du das verstehst:

"Der öffentliche Verkehrsraum besteht überall dort, wo Flächen dem Verkehr gewidmet wurden oder aber, wenn sie von diesem Raum aus ohne Beschränkung zu erreichen sind,"

Das ist zb. ein Feld.

Egal. Mir ist das jetzt zu blöd. Ich bin raus.

1
verreisterNutzer  12.08.2023, 15:37
@wiki01

Du hast den Dialgo mit "Dommie 1306" immer noch nicht gelessen! Er hat mir den Beweis geliefert und mich somit überzeugt. Wer hier wohl der Blöde ist.....!

0
KittyCat2909  12.08.2023, 21:11
@wiki01

Ein Feld für landwirtschaftliche Zwecke haben normalerweise keine Zäune- aber dürfen für gewöhnlich grundsätzlich nicht befahren werden! (Zeiten) Dafür muss die Fläche nicht einmal eingezäunt sein. Diese haben eine Sonderstellung.

Kein Bauer würde das so ohne weiters gestatten, da der Schaden immens sein könnte.

*https://www.umweltbundesamt.de/themen/landwirtschaft/umweltbelastungen-der-landwirtschaft/bodenbearbeitung#rechtliche-regelungen-und-agrarforderung

1
WECoyote  12.08.2023, 09:55

Das Privatgelände müsste komplett eingezäunt sein. Auf Feldern darf man auch nicht einfach so fahren (Flächennutzungsplan).

1
Dommie1306  12.08.2023, 11:03
dass ihr beispielsweise auf privatem Grund und Boden wie Feldern das Fahren übt.

Da hat "DerBayer80" schon Recht. Das was du beschreibst ist ein "tatsächlich öffentlicher Verkehrsgrund" und damit wird auch dort eine Fahrerlaubnis benötigt.

Schau z.B. hier:

Tatsächlich (faktisch) öffentlicher Verkehrsraum ist eine Verkehrsfläche im privaten oder öffentlichen Eigentum (zivilrechtlich Privatgelände), die durch die Allgemeinheit mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich benutzt (praktisch privatrechtliche Widmung) wird (vgl. Schurig, StVO, 13. Auflage 2009, Paragraph 1 StVO, Anm. 2.1).

Quelle: Zigtausende, z.B. hier:

https://www.dguv.de/fbhl/sachgebiete/foerdern-lagern-logistik/flurfoerderzeuge/definitionen/index.jsp#:~:text=Tats%C3%A4chlich%20(faktisch)%20%C3%B6ffentlicher%20Verkehrsraum%20ist,privatrechtliche%20Widmung)%20wird%20(vgl.

1
verreisterNutzer  12.08.2023, 11:06
@Dommie1306

Okay! Herzlichen Dank. Ich wollte diesen Beweis, den die beiden anderen nicht erbringen konnten. Jetzt weiß ich, dass meine Antwort ein Irrtum war. Man lernt nie aus!

1
Dommie1306  12.08.2023, 11:07
@verreisterNutzer

Ist auch eher unlogisch, wenn man sich rechtlich damit nie beschäftigt hat.

Das heißt, wenn mir theoretisch ein 50 Hektar großer Wald mit Waldweg gehört, darf ich dort drin z.B. nicht betrunken oder ohne Führerschein fahren: Weil eben theoretisch auch jeder andere darin fahren könnte... (sogar wenn es ihm verboten ist! Aber er KÖNNTE rein physisch da drin fahren...)

Darauf musst du als Laie erstmal kommen -.-

1
Dommie1306  12.08.2023, 11:09
@verreisterNutzer

(Dann rate mal, wer in seiner ersten Verkehrsrechtsklausur (zum Glück nur eine Probeklausur) damals in der Polizeiausbilung Vollgas das "Fahren ohne Fahrerlaubnis" übersehen hatte :-P ... und dann auch noch zweimal, weil s beim Halter ja auch gewesen wäre... )

0
Dommie1306  12.08.2023, 11:10
@verreisterNutzer

Du Genie du :D

Dafür prägen sich 3 von max 15 Punkte ein - das Thema werd ich wohl bis in mein Grab wissen :D

1

Hallo,

man unterscheidet zwischen 3 Arten von Verkehrsgrund:

Der rechtlich öffentliche Verkehrsgrund: Das sind die Straßen auf denen jeder fahren kann, diese sind der Allgemeinheit gewidmet. Hier zählt die StVO und das StVG.

Der tatsächlich öffentliche Verkehrsgrund: Dies sind z.B. Parkplätze von irgendwelchen Discounter. Normalerweise gehört der Parkplatz ja nicht dem Staats, sondern z.B. einer Firma, aber tatsächlich fährt jeder drauf, also gelten auch hier im vollen Umfang die StVO und das StVG!.

Dann gibt es noch den Privatgrund: Hierfür muss der Verkehrsgrund nur einer bestimmten Menschenmenge zugänglich sein, z.B. der Parkplatz bei BMW, dessen Schranke sich nur für Inhaber eines Chips öffnen. Hier zählt weder StVO noch StVG.

Übt ihr also das Autofahren z.B. auf einem Lidl-Parkplatz, fährst du auf tatsächlich öffentlichen Grund, also zählt das Straßenverkehrsgesetz.

Hast du keinen Führerschein, begehst du 

§ 21 StVG
Fahren ohne Fahrerlaubnis
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach §

also umgangssprachlich ein "Schwarzfahren".

Derjenige, der das Fahren beibringt und gleichzeitig Halter ist, begeht ebenfalls eine Straftat:

 § 21 StVG
Fahren ohne Fahrerlaubnis
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
2.als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

Hinweis: Die Polizei kontrolliert diesbezüglich sehr frequentiert, da diese Unart stark verbreitet ist und in der Regel immer zwei Straftaten (Fahrer und Halter) vorliegen.

Dafür gibts Verkehrsübungsplätze (z.B. vom ADAC), auf welchen man das Fahren gegen einen kleinen Obolus lernen kann...

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit über 15 Jahren Polizeivollzugsbeamter

Auf privatem, umzäunten Gelände oder auf Verkehrsübungsplätzen ist das erlaubt.