Vorladung Polizei als Zeuge absagen?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo,

wie du richtig sagst, war das hier früher so

Ich hab eine Vorladung von der Polizei bekommen wo ich als Zeuge antreten soll. Es geht um ein BtMG Verstoß. Ich hab mich schon Recht unfassend informiert und gelesen das man solche Vorladungen eher als "Einladung" sehen sollte. Das haben zumindest die meistens Quellen so gesagt.

Aber seit der Gesetzesänderung von Juli 2017 ist das eben nun anders:

Durch die Gesetzesänderung ist das Ignorieren einer Vorladung der Polizei nun nicht mehr so einfach möglich. Mussten Zeugen bisher nur der Ladung des Gerichts (und selten „der Staatsanwaltschaft“) folgen, trifft diese Pflicht nun auch bei der Polizei zu. Zumindest wenn die Polizei den Zeugen im Auftrag der Staatsanwaltschaft vorlädt. Bei Nichtfolgen einer Vorladung der Polizei können Ordnungsgelder oder gar Ordnungshaft drohen.

https://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht-blog/vorladung-der-polizei-zeugen-muessen-zukuenftig-erscheinen/

Ich bin zwar nur Zeuge in der Angelegenheit, aber ich werde keine Freunde verraten

Vorsicht: Das könnte ganz schnell als versuchte Strafvereitelung gewertet werden...

§ 258 Strafvereitelung

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

"Auftrag der Staatsanwaltschaft" läuft in der Praxis so ab: *Telefonnummer der zuständigen Staatsanwaltschaft wählen* "Hallo hier ist der Dommie von der Kripo, ich würde gern GrueneWelten als Zeuge in der Sache XYZ vernehmen." "Ja ok, Auftrag erteilt."

Zeitaufwand ~20 Sekunden.

Was du machst, musst im Endeffekt eh du wissen. Fakt ist, dass wir hier in Bayern eine recht rigerose Schiene fahren und Ordnungsgelder verhängt werden, wenn ein Zeuge nicht kommt. Wie es in deinem Bundesland gehandhabt wird, weiß ich nicht.

Wenn du hingehst und du was sagen müsstest, was dich belastet, verweigerst du diesbezüglich auf jeden Fall die Aussage!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
GrueneWelten 
Fragesteller
 10.01.2020, 16:53

Entschuldigung für die späte Rückmeldung. Erstmal vielen Dank für deine Antwort. Die Vorladung verlief sehr gut und hab mich auch nicht selber belastet.

2
seid es das neue Gesetz von 2017 gibt.

Das Gesetz ist nicht neu, sondern es worde lediglich die Strafprozessordnung geändert. Da heisst es nun in § 163, Abs. 3:

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

Nachzulesen hier:

https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__163.html

aber ich werde keine Freunde verraten und

Du bist zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet.

und ich weiß das ich mich in dem Gespräch selber Belasten könnte

Das musst Du allerdings nicht. Du kannst dann entsprechend die Aussage verweigern. Zur Vernehmung erscheinen musst Du allerdings erstmal.

Zuerst mal würde ich mir einen Anwalt nehmen.

M.W. kann man 'Vorladungen' nicht so einfach ignorieren, das sind weit mehr als nur Einladungen. Aber wie gesagt, unbedingt mit Fachanwalt beraten.

Viel Erfolg :)

Artus01  12.08.2019, 11:03
Zuerst mal würde ich mir einen Anwalt nehmen.

Du weisst aber schon das Anwälte für ihre Tätigkeit Geld verlangen?

1
Zebulon361  12.08.2019, 11:26
@Artus01

Ach, echt??

Wenn natürlich hier jemand rechtsverbindliche Auskunft geben kann, schön. Ich würd' mich nicht drauf verlassen...

0
Artus01  12.08.2019, 14:18
@Zebulon361

Rechtsverbindliche Auskünfte kann nur ein Anwalt geben, der nimmt allerdings Geld dafür und in Strafsachen nicht zu knapp. Fängt bei 500 Euronen an.

0
Dommie1306  12.08.2019, 11:39

Als Zeuge? Halte ich eher für unnötig...

0