Von Intensivkrankenpfleger zu Notfallsanitäter?

3 Antworten

Von Experte iwaniwanowitsch bestätigt

Das kann nicht pauschalisiert beantwortet werden. §9 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) sieht vor, dass die zuständige Behörde auf Antragstellung eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder Teile einer erfolgreich abgeschlossenen anderen Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung nach §5 NotSanG anrechnen kann, sofern das Erreichen des Ausbildungszieles (§4 NotSanG) durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Zuständige Behörde ist je nach Bundesland das Regierungspräsidium oder das Gesundheitsamt.

Es kann also etwas angerechnet werden, es muss allerdings nicht's angerechnet werden!. Eine pauschale Anrechnung von anderen Ausbildungen im Stundenumfang XY, ist im NotSanG explizit nicht mehr vorgesehen. Anders war dies noch im früheren Rettungsassistentengesetz (RettAssG) geregelt, da stand konkret drinnen, dass examiniertes Pflegepersonal die Ausbildung um XY Stunden verkürzt bekommt, pauschal ohne Prüfung des konkreten Einzelfalles. Das wollte man im NotSanG bewusst nicht mehr haben, da der Notfallsanitäter ein viel umfangreicheres Ausbildungsziel hat als der ehemalige Rettungsassistent hatte (§4 NotSanG vs §3 RettAssG) und auch die eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher-/ invasiver medizinischer Maßnahmen zu seinem Aufgabenbereich dazugehört. Meines Wissens nach, gehen die zuständigen Behörden mit der Möglichkeit der Anrechnung sehr sparsam um und examiniertes Pflegepersonal, bekommt lediglich die 80 Stunden allgemeine Pflegestation im Rahmen der praktischen Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern nach Anlage 3 NotSanAPrV anerkannt. Ein Aufwand, der sich bei einer dreijährigen Ausbildungsdauer nicht lohnt. Wenn noch eine abgeschlossene Fachweiterbildung in der Anästhesie und Intensivpflege hinzukommt, kann der Umfang der Anrechnung natürlich auch umfangreicher ausfallen, muss er aber nicht, da es eben keine pauschalen Vorschriften hierzu gibt. Es kann im ungünstigsten Falle auch so sein, dass die zuständige Behörde lediglich das normale Ausbildungsziel nach §5 des Pflegeberufegesetzes als Grundlage für die Anrechnung heranzieht und die abgeschlossene Fachweiterbildung komplett ignoriert, was den Hintergrund hat, das die Fachweiterbildung Anästhesie und Intensivpflege lediglich durch Vorschriften der deutschen Krankenhausgesellschaft (DGK) geregelt ist, nicht jedoch durch ein Gesetz oder durch eine entsprechende Rechtsverordnung. Man kann demnach im Voraus nicht sagen, wie der Ausgang sein wird. Du könntest Glück haben und die Ausbildung zum Notfallsanitäter wird dir relativ umfangreich verkürzt, du könntest aber auch Pech haben und am Ende kommt keine nennenswerte Verkürzung der Ausbildungsdauer dabei heraus.

Mfg

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Rettungsdienst🚑, sehr großes Interesse an Notfallmedizin.

Verkürzt wird dabei nur das Praktikum in der Anästhesie und Intensiv, die schulische Ausbildung nicht.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Arbeite hauptberuflich im Rettungsdienst

Prinzipiell kann man dadurch eine Verkürzung bekommen, ja.