Verwaltungsakt mit zwei Rechtsbeziehungen?

2 Antworten

"Verwaltungsakt-Qualität" ist kein Rechtsbegriff. Du müsstest erstmal erläutern, auf was du anspielst.

Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob ich die Frage richtig verstanden habe.Vorab natürlich, der Verwaltungsakt wird durch die zuständige Behörde erlassen und der Vermieter ist der zuständige Sachbearbeiter/Verantwortliche.

Ich habe hier eine Zusammenfassung kopiert und hoffe es ist so richtig.

II. Die Befangenheitstatbestände

Der Regelungsgehalt des § 20 VwVfG ist recht kompliziert und nur unzureichend systematisch aufgearbeitet. Die Vorschrift regelt drei unterschiedliche Grundbefangenheitstatbestände und zwei Ausnahmen zu diesen Tatbeständen. Etwas übersichtlicher und vereinfacht kann der Regelungsgehalt wie folgt dargestellt werden:

In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden:

  1. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit tätig geworden ist, insbesondere ein Gutachten abgegeben hat
  2. wer selbst Tätiger oder Beteiligter ist
  3. wenn der Tätige zu einem Beteiligten oder Betroffenen des Verwaltungsverfahrens in einer die Befangenheit vermittelnden Beziehung steht als

a) gesetzlicher/bevollmächtigter Vertreter (§ 20 Abs.1 Nr.2)

b) Organmitglied (§ 20 Abs.1 Nr.5 2.Alt)

c) Arbeitnehmer (§ 20 Abs.1 Nr.5 1.Alt)

d) Angehöriger (§ 20 Abs.1 Nr.2 iVm Abs.5) Angehöriger eines gesetzlichen oder bevollmächtigter Vertreters

Beteiligte sind gemäß § 13 VwVf

Antragsteller und Antragsgegner,

diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, (VA-Adressat)

diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, (Vertragsgegner)

diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind. (rechtlich Betroffener)

Betroffener ist,

wer durch die Tätigkeit oder die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen kann (§ 20 Abs.1 S.2). Ein unmittelbarer Vorteil wird erlangt, wenn ein individuelles Sonderinteresse vorliegt, das heißt ein Interesse, das nicht dem gemeinsamen Interesse einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe entspricht (§ 20 Abs.1 S.3)


nanfxD  10.10.2021, 14:38

Ach sorry falsch gelesen

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