Versteckter Mangel/Mängel?

3 Antworten

A) Die Gewährleistungsansprüche verjähren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren.

B) Bei der Gewährleistung kommt es gemäß § 438 Abs. 2 BGB auf die Ablieferung der Sache ab. Wann der Käufer vom Mangel wusste, ist egal. Entscheidend ist hier also der 16. Juni 2015. Plus zwei Jahre = 16. Juni 2018.

C) Grundsätzlich besteht ein Gewährleistungsanspruch. Dieser ist allerdings nicht durchsetzbar, wenn der Verkäufer die Einrede der Verjährung erhebt (§ 214 BGB).

lexo321 
Fragesteller
 14.03.2019, 13:45

Wie würde das ganze aussehen wenn es ein Arglistiger Mangel gewesen wäre?

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uni1234  14.03.2019, 13:51
@lexo321

Beim arglistigen verschweigen des mangels gilt gemäß § 438 Abs. 3 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist, also drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Käufer Kenntnis vom Mangel erlangt hat (§ 199 BGB).

Hier also 21.6.2018 —> 31.12.2018 (Ende des Jahres) + 3 Jahre = 31.12.2021

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A) Allgemeine Gewährleistungsfrist - 2 Jahre

B) Das Verjährungsdatum für den Kauf der Stichsäge - bei Rechnungsstellung am 31.12.x5 läuft es an; Ablauf: 30.12.x8 um 23.59.59

C) Das Ergebnis für Herr Bärlauch - er hat Pech - Gewährleistung ist beendet

lexo321 
Fragesteller
 14.03.2019, 12:33

Bist du dir Sicher?

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peterobm  14.03.2019, 12:34
@lexo321

bin ich, Anspruch nur innerhalb der Gewährleistungszeit, wobei nach einem Jahr die Umkehrlast eintritt, der Käufer hat den Beweis zu führen, dass der Fehler bereits bei Kauf bestand

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uni1234  14.03.2019, 13:23
@lexo321

B ist allerdings falsch beantwortet. Das Ergebnis widerspricht zudem deinem Ergebnis zu C

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ionianca  14.03.2019, 13:27
@peterobm

Hallo peterobm,

ich vermute das bist du sicher, bezieht sich auf deine Antwort B. Denn wäre das so richtig, wie du schreibst, so bestünde ein Gewährleistungsrecht. Ablauf ende des Tages 30.12.18 - Reklamation war am 21.08.18. Es liegt also ein Fehler bei der Jahreszahl vor. Tippfehler oder Denkfehler. Ende der Verjährung müsste 30.12.17 sein.

Grüße

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ionianca  14.03.2019, 13:30
@uni1234

Hey uni1234,

dann verbessere schnell deine Antwort. ;)

16. Juni 2015. Plus zwei Jahre = 16. Juni 2018.

15+2=17

Grüße

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ionianca  14.03.2019, 13:36
@ionianca

Nur um das noch klar zu machen, auch 30.12.17 wäre nicht das richtige Datum. Denn die Frist endet genau mit dem Fristbeginn (+2 Jahre). Es ist keine First die am Jahresende erlischt. -- Ende damit 16.07.17

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ionianca  14.03.2019, 13:39
@uni1234

Na die Rechnung konnte ich immerhin auch noch. :) Im Erbrecht habe ich aber auch immer Spickzettel für die Quoten. :P

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uni1234  14.03.2019, 13:44
@ionianca

Hab deine Behauptung gerade mal mitm Taschenrechner überprüft. Stimmt sogar

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lexo321 
Fragesteller
 14.03.2019, 13:48
@ionianca

Wie würde das ganze aussehen wenn es ein Arglistiger Mangel gewesen wäre?

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ionianca  14.03.2019, 13:57
@lexo321

Hallo lexo321,

in einem solchen Fall gilt nach § 438 Absatz 2 Satz 1 BGB die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist ein. Die Regelmäßige Verjährung endet nach drei Jahren, § 195 BGB.

Also Datum des voll wirksamen Kaufvertrags + drei Jahre.

Grüße

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peterobm  14.03.2019, 14:03
@ionianca

nein, der Käufer kauft gegen Rechnung - die Rechnung wird vergessen zu zahlen, weiter werden keine Ansprüche auf Zahlung gestellt - damit verjährt die Rechnung nach 3 Jahren: wie ich oben bereits geschrieben habe;

das hat weder was mit Garantie; gibt übrigens der Hersteller; noch Gewährleistung/Nachbesserungspflicht zu schaffen; das läuft über 2 Jahre

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Verjährt, es sei denn der Herr Bärlauch kann bewusste Täuschung des Verkäufers nachweisen.