Ungültigkeit des Aufenthaltstitels nach 6 Monaten im Ausland?

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Du meinst die Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG: "Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen: ... 7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,"

Diese Regelung stellt ausschliesslich auf die Dauer des jeweiligen Auslandsaufenthalts ab und eben nicht auch auf die Anzahl der zulaessigen Auslandsaufenthalte.

Allerdings gibt es im gleichen Absatz des gleichen Paragrafen auch noch die Nr. 6. Gemaess dieser erlischt der Aufenthaltstitel auch, "6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist". Hier spielt nun die Aufenthaltsdauer keine Rolle und es wird lediglich auf den Grund des Auslandsaufenthalts abgestellt. Der Aufenthaltstitel kann also auch bei Auslandsaufenthalten von weniger als 6 Monaten erloeschen, wenn er aus einem nicht nur voruebergehenden Grund erfolgt.

Bei mehreren aneinandergereihten laengeren Auslandsaufenthalten, die nur durch kurze "Alibiaufenthalte" in Deutschland unterbrochen werden, liegt die Vermutung dann schon sehr nahe, dass die Auslandsaufenthalte aus einem solchen nicht nur voruebergehenden Grund erfolgen und dann auch zum Erloeschen des Aufenthaltstitels fuehren.

Im weiteren Verlauf des gleichen Paragrafen werden dann aber auch noch einige Konstellationen genannt, in denen der Aufenthaltstitel aus den oben genannten Gruenden (Nr. 6 und 7) nicht erlischt.