Unbefristet aufenthaltserlaubnis WICHTIG

3 Antworten

WAS IST MIT DIR LOS MEIN FEUND ????

DEINE FRAGE WIEDERHOLT SICH UND KANN NICHT ANDERS BEANTWORTET WERDEN ALS WIE SIE NUN SCHON ZWEIMAL AUSFÜHRLICHST MIT GESETZESVERWEISEN UND AUSFÜHRLICHEN ERKLÄRUNGEN BEANTWORTET WURDE. SCHAU DIR MEINE ANTWORTEN NOCHMAL AN UND SCHAU INS AUFENTHALTSGESETZ. ES IST DOCH NUN WIRKLICH MEHR ALS EINDEUTIG ERKLÄRT.

ICH VERSTEHE DICH NICHT !!!!!!

Wenn Du mir nicht glaubst und weiterhin schlaflose Nächte hast, dann geh zum Ausländeramt. Aber bitte bitte stell Deine Frage nicht zum 10.0000 mal hier, wenn Du sowiso nicht auf Antworten hörst, die Dir gegeben werden.

Tschüss.

Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis kann normalerweise nicht entzogen werden, deshalb nennt man sie "unbefristet" .. bzw er müsste schon wirklich was ganz schlimmes anstellen (schwere Kiminalität), um sie entzogen zu bekommen.

Dadovic 
Fragesteller
 27.05.2013, 22:51

Aber wegen der Schulbescheinigung kann nichts passieren ? Hab gelssen das wäre falsch angabe stimmt es ?

Danke für die Antwort

0

hat seine Fam. die unbefristete A. und er ist über 18 ist er da rausgefallen, und muß alle Ansprüche selber erarbeiten, erbringen, zeitlich vorbestimmt nachweisen .

eine unbefristete A. gibt es ja auch im Rahmen der Familienzugehörigkeit, kann aber dann für den Erwachsenen bedeuten, die Abschiebung ist auf Zeitpunkt xxx vorbehalten....

schade, kann da keine ganz konkrete Antwort geben, nur den Rat einen Fachanwalt für Ausländerfragen aufzusuchen...alles Gute

Dadovic 
Fragesteller
 27.05.2013, 23:12

Er war da 16 wo er bekommen hat er hat mit seiner Familie bantragt

0
himako333  28.05.2013, 00:17
@Dadovic

nach welchen Aufenthaltserlaubnis § ist er, seine Fam. hier?

denn es gibt das** z. Bsp... Sind die Kinder** bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an die Eltern bereits** *16 oder 17 Jahre alt*** und besteht die Möglichkeit einer Rückkehr, erhalten die Kinder unter Umständen nur eine Duldung und müssen bei Erreichen der Volljährigkeit mit einer Abschiebung rechnen.

und das.........

Jugendliche und junge Erwachsene, die eine Niederlassungserlaubnis erhalten wollen, müssen ausreichend Deutsch sprechen (Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Refrerenzrahmens für Sprachen (GER) und dürfen nicht erheblich straffällig geworden sein. Eine Verurteilung zu einer Strafe von weniger als 90 Tagessätzen ist kein Problem (s.o.).** In der Regel wird außerdem die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes verlangt. Wenn Jugendliche aber eine anerkannte Schul- oder Berufsausbildung absolvieren, müssen sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können.

grundsätzlich kann( muß aber nicht unbedingt, kommt auf den Einzelfall an, es gibt die, eine Ermessungsgrundlage ) die Niederlassungserlaubnis auch zurückgenommen werden, wenn da was nicht erfüllt wird. **

wenn Dein Freund während der Zeit nachweislich gearbeitet hat, gibt es weniger bis keine Probleme. * Aber wir haben hier eine Schulpflicht bis 18zehn! Darum muß er eine Schulbescheinigung wohl für den Zeitraum nachreichen.*

schlaft erstmal drüber, ich schau hier morgen nochmal nach. Evtl. hast Du ja noch konkretere info's , damit ich geziehlt stöbern kann .. ;)h.

0