Umzug ohne Zustimmung des Jobcenters - Konsequenzen?

4 Antworten

Falls die neue Wohnung nicht teurer ist als die alte, kannst Du auch ohne Genehmigung umziehen.

Ohne Genehmigung werden die KdU in beheriger Höhe weitergezahlt.

Falls die neue Wohnung teurer ist als die jetzige, jedoch im Angemessenheitsrahmen, wird sie vermutlich zunächst nicht voll erstattet. Dann muß man nachhelfen.

Dafür gibt es zwei Regelungen in SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung:

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. E rhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

Mindestens wird für die neue Wohnung also "der bisherige Bedarf" als aktueller Bedarf anerkannt und übernommen, falls der neue Bedarf höher ist als der bisherige.

Der neue höhere Bedarf wird auf jeden Fall anerkannt und übernommen, wenn es dafür eine Zusicherung gibt.

Ohne Zusicherung wird der höhere Bedarf dann übernommen, wenn es sich um einen "erforderlichen Umzug" handelt. Nicht erforderlich wäre etwa ein Umzug in die Nachbarwohnung, die teurer ist, wenn die bisherige Wohnung groß und gut genug ist.

Ein Umzug in eine andere Stadt kann aber erforderlich sein, wenn man nur durch einen solchen Umzug sein grundgesetzlich garantiertes Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen kann - also die freie Wahl des Wohnortes. Siehe dazu dieses Urteil.

Ohne Zusicherung im Sinne von Absatz 4 SGB II § 22 durch das Jobcenter am neuen Wohnort ist man sich allerdings nicht sicher, ob die neue Bude am neuen Ort auch wirklich angemessen ist und die Kosten dafür vom Jobcenter voll übernommen werden. Darüber kann man sich aber auch nach dem Abschluss des Mietvertrags noch streiten - im Notfall auch per Widerspruch und danach per Klage beim Sozialgericht.

Gruß aus Berlin, Gerd

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Ex-Schöffe, Journalist und Gewerkschafter

Die üblichen halt. Es wird nichts mehr geben.

Wer selbst Geld hat für den Umzug, die Schönheitsreparaturen, die neue Mietsicherheit, die fehlende Erstausstattung und so, benötigt ja meist keine Leistung mehr von denen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung