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Kurz: Der "Haftungsbegründende Wert" ist ein Konzept, das in der Haftungskonzeption verwendet wird. Es bezieht sich auf den Wert einer Sache, der den Grund für die Haftung darstellt. In anderen Worten, es ist der Wert, der die Haftung begründet.

Ausführlich: Der Haftungsbegründende Wert ist ein Begriff, der in der Haftungskonzeption verwendet wird. Er bezieht sich auf den Wert einer Sache, der den Grund für die Haftung darstellt. In anderen Worten, es ist der Wert, der die Haftung begründet. Dieser Wert kann vom tatsächlichen Wert der Sache abweichen. Beispielsweise kann der Haftungsbegründende Wert einer Immobilie höher sein als der tatsächliche Wert, weil die Immobilie als Sicherheit für einen Kredit verwendet wird. In diesem Fall würde der Kreditgeber einen Anspruch auf die Immobilie haben, der den tatsächlichen Wert übersteigt.

Der Haftungsbegründende Wert ist ein sehr wichtiges Konzept, weil er bestimmt, ob eine Person für einen Schaden haftbar ist. Wenn der Haftungsbegründende Wert einer Sache niedriger ist als der Schaden, den sie verursacht, dann ist die Person, die die Sache besitzt, nicht haftbar. Wenn der Haftungsbegründende Wert jedoch höher ist als der Schaden, dann ist die Person, die die Sache besitzt, haftbar.

Das Konzept des Haftungsbegründenden Werts ist in vielen Bereichen der Haftungskonzeption relevant, zum Beispiel in der Produkthaftung, der Umwelthaftung und der Haftung für Schäden durch fehlerhafte Dienstleistungen.

der Wert, für den bei einem Schaden der Verursacher haften muss (und daher zahlen müsste, selbst wenn der wirkliche Schaden höher oder niedriger ist)

Bei der haftungsbegründenden Kausalität geht es darum, zwischen dem Verhalten des Schädigers und der Rechtsgutverletzung des Geschädigten einen Zusammenhang zu begründen. Mit anderen Worten: Der Schaden am Rechtsgut muss auf die Handlung des Schädigers (zurechenbar) zurückzuführen sein.

§ 823 Abs. 1 BGB - Haftungsbegründende Kausalität

Haftungsbegründende Kausalität, § 823 Abs. 1 BGB; 4. ... was den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens ausmacht, auch Kundenstamm und Ruf.

Mamue1968  12.11.2022, 11:51

Hätte es den Unfall des A nicht gegeben, wäre B lange vor dem Eisregen zu Hause gewesen. Die Frage, ob die Verletzung des B im zweiten Unfall kausal dem Verursacher des ersten Unfalls, dem A, zugerechnet werden kann, ist eine Frage der haftungsbegründenden Kausalität.

§ 823 Abs. 1 BGB - Haftungsbegründende Kausalität
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