Ummeldung bei Eigentumswohnung?
Hallo zusammen,
meine Eltern haben in der Stadt, in der ich studiere eine Wohnung für mich gekauft. Vorher habe ich in einer WG gewohnt und bin auch noch bei dieser Adresse gemeldet.
Reicht es wenn ich zur Ummeldung im Meldeamt den vorläufigen Grundbucheintrag mitnehme oder wird ein anderes Dokument benötigt?
Schönen Sonntag
4 Antworten
Du brauchst deinen Ausweis, und eine Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 Absatz 1 Bundesmeldegesetz.
Wenn deine Eltern die Wohnung für dich gekauft haben, sodass du auch Eigentümer bist, stellst du dir diese Bescheinigung selbst aus. Dazu legst du am besten auch einen Eigentumsnachweis vor, also den Kaufvertrag. Der Grundbucheintrag könnte nicht reichen, ruf dazu aber doch einfach mal bei deinem Meldeamt an.
Wenn deine Eltern Eigentümer sind, stellen sie dir diese Bescheinigung aus.
... die Bescheigung vom Auszug reicht mit Hinweis, Umzug erfolgt in eigene Eigentumswohnung.
Zudem hat das Rathaus ja den Grundsteuerbescheid zwecks Kontrolle.
... seit wann?
Sollte die meldepflichtige Person in eine eigene Immobilie ziehen, so ist bei der Anmeldung eine Selbsterklärung anzugeben, so der Hinweis auf dem "Meldebogen", nichts anderes behaupte ich.
Bei Wegzug ist eine Bestätigung durch den Wohnungsgeber erforderlich bei Wegzug ins Ausland oder aus einer Zweitwohnung.
... seit wann?
01.11.2015 mit In Kraft treten des Bundesmeldegesetzes.
Bei Wegzug ist eine Bestätigung durch den Wohnungsgeber erforderlich bei Wegzug ins Ausland oder aus einer Zweitwohnung.
Das gilt auch schon seit 01.11.2016 nicht mehr. Der Teil wurde aus dem Bundesmeldegesetz gestrichen.
... danke, wieder etwas gelernt.
Und die Meldverpflichtung durch selbstnutzende Eigentümer wurde verschärft, im gleichen Gesetz?
... nein, laut Gesetz gibt es keine für ET, die haben lediglich anzuzeigen.
Dann zeig mir die Ausnahme, wo diese steht? Wirst du nicht finden.
Wohin das Bundesmeldegesetz sagt, dass für die Anmeldung eines Wohnsitzes eine Bescheinigung vom Wohnungsgeber vorzulegen ist. An dieser Stelle wird nicht danach unterschieden ob man selbst Eigentümer der Wohnobjektes ist oder nicht. Wohnungsgeber ist derjenige der Wohnraum zur Verfügung stellt. Zieh ich in mein Eigenheim, stell ich mir selbst Wohnraum zur Verfügung, und stell diese Bescheinigung für mich selbst aus.
So lange ich im Meldeamt arbeite hab ich das noch nie anders gehandhabt, und mir ist auch noch kein anderes Meldeamt bekannt, welches es anders macht.
.... nochmal, und nur für Dich.
In den vom Rathaus zur Verfügung gestellten Vordrucken nennt sich das mit Hinweis auf den § 19, Zitat:
Selbsterklärung bei Wohneigentum, Kästchen zum Kreuzen, ich erkläre, dass ich .....
nichts anderes schreibe ich und wenn das bei Dir anders ist, ist es eben anders, bei Dir!
... noch was, Zitat:
2. Wer ist Wohnungsgeber?
Die Verwaltungsvorschrift normiert in § 19 Abs. 1 BMGVwV den Wohnungsgeber als diejenige Person, die einem anderen eine Wohnung tatsächlich überlässt, unabhängig davon, ob der Überlassung ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.
Ich nehme zur Kenntnis, dass es die VV auch nicht mehr gibt bzw. nicht mehr angewendet werden darf.
Als Eigentümer überlasse ich eben einem anderen nicht meine Wohnung!
Für die Ummeldung ist eine "Wohnungsgeberbestätgung" erforderlich. Wohnungsgeber sind deine Eltern. Einer von ihnen hat das zu unterschreiben. Gib den Begriff in der Internetsuche ein, du wirst einige Vorlagen dafür zum Download finden.
... das steht aber so nicht in der Frage, ich lese, meine Eltern haben für mich gekauft, also steht das Kind im Grundbuch, ist also Eigentümer, und kann somit nicht Wohnungsgeber für sich selbst sein.
Ich habe den Text so aufgefasst, dass die Eltern Eigentümer sind. Denn wenn der Sohn/Tochter im Grundbuch stehen sollen, dann muss dieser selber kaufen, die Eltern geben nur das Geld.
Auch wenn man selber als Eigentümer in der Wohnung wohnt, ist eine Wohnungsgeberbestätigung erforderlich. Diese füllt man dann für sich selber aus und erklärt damit, dass man Eigentümer ist.
und kann somit nicht Wohnungsgeber für sich selbst sein.
Das stimmt so nicht! Jeder der sein eigenes Haus oder seine eigene Wohnung bezieht ist sein eigener Wohnungsgeber. In diesem Fall füllt man die Wohnungsgeberbescheinigung für sich selbst aus.
Wozu wiederholst du das, was ich schon erklärt habe? War dir meine Erklärung nicht gut genug?
Da ist nichts wiederholt... Du sagst, dass das Kind Eigentümer ist, und somit nicht Wohnungsgeber sein kann. Und das ist falsch. Jeder der z.B. ein Haus kauft und dort einzieht, ist sein eigener Wohnungsgeber und stellt sich für die Anmeldung beim Meldeamt selbst diese Bescheinigung aus.
Das hat schleudermaxe geschrieben, nicht ich. Ich habe darauf hin bereits kommentiert, dass der Eigentümer für sich selbst die Beschenigung ausstellt.
Ich hab ja auch schleudermaxes Kommentar kommentiert, und nicht deins. Steht ja bei meinem Kommentar auch da @schleudermaxe
.... nö ist sie nicht, wir Eigentümer haben keine Bestätigung auszustellen, wir haben eine Erklärung abzugeben, dass wir im Eigentum wohnen.
Da wird nichts von einem Wohnungsgeber bestätigt.
... nö, wir Eigentümer haben lediglich eine Erklärung abzugeben, dass wir im Eigentum wohnen, so der Vordruck in meinen Fällen.
Dann muss ich ganz klar sagen, dass sich dein Meldeamt nicht an das Bundesmeldegesetz hält. Aber das kann dir als Eigentümer ja egal sein :D
also, ich bin bisher 2x in eine (verschiedene) Eigentumswohnung meiner Eltern gezogen und ich bin einfach zum Amt gegangen und hab denen meine neue Adresse mitgeteilt ... wahrscheinlich musste ich den Personalausweis vorzeigen, aber das weiß ich gar nicht mehr so genau! Andere Papiere waren dafür nicht nötig!
Ist jetzt natürlich ne Aussage ohne Gewähr ... aber so lief das zumindest bei mir! :-)
... hier gehört aber die Wohnung nicht den Eltern, so jedenfalls die Frage.
Wenn meine Eltern etwas für mich kaufen, gehört es mir, wie z.B. eine Tube Zahnpasta oder ein Hemd.
Mich interessiert jetzt echt die Art deiner "Berufserfahrung"...
Kein Meldeamt in Deutschland interessiert seit dem Bundesmeldegesetz, und dessen letze Änderung irgendeine Bescheinigung über den Auszug.
Das Bundesmeldegesetz sieht auch keine Ausnahmen für Grundstücksbesitzer oder Eigentümer einer Wohnung zwecks Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 Absatz 1 BMG vor.
Wer in sein eigenes Haus einzieht oder in seine eigene Wohnung ist sein eigener Wohnungsgeber und stellt sich die Bescheinigung entsprechend selbst aus.
Zudem wird in der Regel ein Grundbuchauszug, oder der Kaufvertrag als Eigentumsnachweis verlangt.