Überschreitung von Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto?
Hallo zusammen,
ich habe eien Frage zu folgenden Sachverhalt:
Angenommen ein Arbeitnehmer bekommt einen gewissen Stundenlohn. Er arbeitet 6 Tage in der Woche. Vertraglich sind 5 Tage festgelegt mit 40 Stunden. Am 6. Tag arbeitet diese Person 6 Stunden, die auf das Arbeitszeitkonto gehen, weil im Vertrag steht, dass von Montag bis Freitag 40 Stunden festgelegt wurden.
Weiterhin steht im Vertrag, dass das Arbeitszeitkonto max. 130 Plusstunden erreichen kann.
Meine Frage:
Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer 130 Plusstunden erreicht hat, und in der nächsten Woche erneut 6 Stunden arbeitet und somit mehr als 130 Plusstunden auf seinem Arrbeitszeitkonto hat, also z.b. 136 Plusstunden?
Muss der Arbeitgeber die 6 Stunden, ausgehend vom Stundenlohn auszahlen? Oder verfallen die 6 Stunden in der Luft?
2 Antworten
Wenn vertraglich festgelegt wurde, das nicht mehr als 130 Überstunden anfallen dürfen, muss vorher abgebaut werden.
Der Arbeitnehmer sollte dieses vorher ansprechen und den Abbau anregen.
Im Rahmen des Arbeitszeitkontos kann ein ArbN seine Arbeitszeiten weitgehend selbst gestalten. Es werden Höchstgrenzen für Minus- und Plusstunden festgelegt. Es wird ein angemessener Ausgleichszeitraum festgelegt (z. B. 1 Jahr) - auch kann geregelt werden, wieviele Minus- oder Plusstunden in den neuen Zeitraum übertragen werden können.
Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich ein Anrecht auf Bezahlung seiner geleisteten Arbeitszeit - ein genereller Verfall von Plusstunden, bei Überschreiten der max. Stundenzahl, kann nicht rechtswirksam vereinbart werden.
Es kommt nun darauf an, ob es "freiwillige" Mehrarbeit ist, um z. B. Guthaben anzusammeln oder angeordnete Überstunden sind.
Überstunden müssen vom Arbeitgeber angeordnet werden oder wenigstens im betrieblichen Interesse notwendig sein.
Sollte die Überschreitung an einem festgelegten Stichtag aber "freiwillig" erfolgt sein, dann besteht kein Vergütungsanspruch.
Die "freiwillige" Ansammlung von Plusstunden um dann ggf. einige Tage zusätzlich frei zu haben oder eine Zeitlang früher Feierabend zu machen, ist ja der Normalfall. Hier muß man die Höchstgrenze schon beachten sonst kann ein Verfall drohen.
Wenn der ArbN also in Deinem Fall, ausnahmsweise an einem Samstag gearbeitet hätte, dann liegt hier wahrscheinlich eine Anordnung des Arbeitgebers vor - dann sind diese Stunden zusätzlich zu vergüten - denn diese Überstunden wären vom individuell gestaltbaren Arbeitszeitrahmen getrennt zu betrachten.
ArbG sollten die Einhaltung von Höchstgrenzen laufend überwachen und den ArbN frühzeitig darauf hinweisen, daß die freiwillig angesammelten Stunden, welche die Höchstgrenzen zum Stichtag überschreiten würden, verfallen.