Trotz Nystagmus zur Polizei?
In absehbarer Zeit möchte ich mich gerne in Hessen für das Einstellungsauswahlverfahren (EAV) für den gehobenen Polizeivollzugsdienst bewerben. Das Problem dabei beliegt darin, dass laut Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst mit einem Nystagmus (Augenzittern) nicht möglich ist. "Untauglich machen [...] Nystagmus [...]." (Zitat Ausschnitt aus PDV 300)
Auf meine Person bezogen muss man allerdings anmerken, dass ich den Nystagmus bereits seit meiner Geburt habe, wodurch ich keineswegs Probleme mit dem Sehen habe. Nicht einmal eine Sehschwäche in Form von Kurz- oder Weitsichtigkeit liegt in meinem Fall vor.
Ist es möglich, trotz Nystagmus in den Polizeivollzugsdienst eingestellt zu werden (z.B. durch eine augenärztliche Bescheinigung, dass keinerlei Beeinträchtigungen vorliegen)?
Vielen Dank für hilfreiche Antworten im voraus.
2 Antworten
Jeder, der ein Defizit zeigt, was den Einstellungskommissionen nicht gefällt oder zum Nicht-Bestehen des Eingnungstestes führt, würde schwören, dadruch keine Beeinträchtigungen zu haben.
Völlig egal, ob beim Rechnen, Schreiben, Laufen, Tauchen, Intellekt, Reife, Größe, Morbus Scheuermann, Asthma .... man könnte unendlich weitermachen.
Das eigene Defizitbewußtsein spielt leider gar keine Rolle. Wenn es ein relativer Ausschlussgrund ist, gibt es einen Ermessensspielraum und Einzelfallentscheidungen. Bei absoluten nicht.
Gruß S.
Hallo.
Die haben soviel Bewerbungen, das du da durs Rost fallen würdest.
Mit Gruß
Bley 1914