Trennungsjahr = Ehejahr?

5 Antworten

Dazu habe ich folgendes gefunden und wörtlich übernommen. Das Trennungsjahr zählt übrigens noch als Ehejahr.

Grundsätzlich müssen die Ehegatten vor einer Scheidung ein Jahr getrennt voneinander leben (§ 1566 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Das gilt auch, wenn beide Ehepartner einvernehmlich die Scheidung wollen.

Die Ehegatten leben dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht (§ 1567 BGB). Das kann dadurch geschehen, dass einer der Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, es können aber auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennte Bereiche geschaffen werden, in denen nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet und gelebt wird. Es dürfen auch keine Versorgungsleistungen wie Kochen, Einkaufen, Bügeln für den anderen Partner erfolgen.

Auch wenn ein Ehepaar "seit langem nebeneinander her lebt", der gemeinsame Haushalt jedoch weiter besteht, darf die Ehe trotzdem erst dann geschieden werden, wenn die Eheleute ein Jahr "richtig" getrennt leben, da "eine auslaufende Form der ehelichen Lebensgemeinschaft mit arbeitsteiliger Gestaltung" nicht zum - für die Scheidung notwendigen - Trennungsjahr zählt (Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, Aktenzeichen: 5 UF 82/99).

http://www.ratgeber-recht24.de/Einvernehmliche_Scheidung/Trennungsjahr.html

Die Ehe ist auch im Trennungsjahr noch bestehende Ehe. Bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht diese. Für bestimmte wesentliche Zeitpunkte, wie zum Beispiel Zugewinn sind aber zum Beispiel weder Trennung, noch Scheidung maßgeblich. Da ist zum Bespiel wichtiger Zeitpunkt Einreichen der Scheidung. Auf der Seite habe ich noch viele weitere Konsequenzen des Trennungsjahres gefunden und was man machen sollte. http://www.scheidung-online-kanzlei.de/trennungsjahr.html

Fällt nicht hinten runter, da sie ja auch im Trennungsjahr noch verheiratet ist und die Ehe besteht bis zur Rechtskräftigen Scheidung.

Bis zur rechtskräftigen Scheidung ist die Bekannte verheiratet. Nur für den Versorgungsausgleich wird die Ehezeit vom 01. der Monats der Eheschließung bis zum Ende des Vormonates, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde, als Ehezeit berechnet, damit zum Scheidungstermin die Zahlen für den Versorgungsausgleich vorliegen.