Tötung eines Polizeihundes
Wenn ein Verdächtiger einen Polizeihund - mit welcher Strafe muss er dann dafür rechnen? Ein Hund ist juristisch gesehen ein Gegenstand. Ist das etwas anderes, weil der Hund "im Dienst" war?
10 Antworten
Der Polizeihund im Dienst ist leider auch nur ein Hund...
Ein Polizeihund genießt ein paar Sonderrechte, aber er leidet genauso unter einer Verletzung wie ein "gewöhnlicher" Hund - mir einer tödlichen Verletzung verstirbt der Polizeihund auch genauso wie der "gewöhnliche" Hund...
Wenn Menschen einen Hund widerlicherweise vom Leben in den Tod befördern machen sie sich schuldig wegen Verstoßes gegen das Deutsche Tierschutzgesetz...
Inwieweit das vor Gericht entsprechend geahndet wird - darüber haben Richter zu entscheiden...
Einfreifen darf er schon, aber nicht mit der Schusswaffe. Das wäre unverhältnismäßig.
Ein Hund ist juristisch gesehen kein Gegenstand, sie werden durch Tierschutzgesetze geschützt. Dieser Irrglaube hält sich deshalb hartnäckig, weil Tiere Eigentum ihres Besitzers sind. Das heißt, solange ein geltendes Tierschutzgesetz etwas anderes sagt, sind die Gesetzt anzuwenden, die auch meine Gegenstände, im Allgemeinen also meine Sachen schützen.
Es ist auch nichts anderes, weil der Hund "Im Dienst" war.
Ist nicht ganz Richtig....Du musst Strafrecht und Zivilrecht unterscheiden.Im Zivilrecht ist der Hund eine Sache.im Strafrecht meistens ein Wirbeltier, kann aber auch eine Sache sein. z.B. ein nicht Ordnungsgemäß gesicherter Hund im Auto fällt unter "mangelhafte Ladungssicherung". Bei Schadensersatz (wenn dein Hund getötet oder Verletzt wird) würde die Klage auf Sachbeschädigung lauten.
Wenn der Hund getötet oder verletzt wird, kommt auch das Tierschutzgesetz zur Anwendung. Und Sachbeschädigung ist keine zivilrechtliche Angelegenheit, sondern eine Straftat. Nur der Schadenersatz müßte zivilrechlich eingeklagt werden. Auf Sachbeschädigung klagen kann man nicht, das kann nur der Staatsanwalt anklagen.
Nix doch. Dann muß auf Schadenersatz geklagt werden, nicht auf Sachbeschädigung. Das ist ja nicht dasselbe. Offenbar kannst du auch nicht zwischen Straftat und Anklage und Zivilklage unterscheiden
Als Straftaten fallen mir ad hoc ein:
Verstoss Tierschutzgesetz in Tateinheit mit Sachbeschaedigung.
Je nach den Umstaenden der Toetung sogar noch Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
Was allerdings recht heftig sein wird, ist der zu leistende Schadenersatz. Je nach Ausbildung koennten 20.000 € faellig werden (Sprengstoffspuerhund).
In der Frage ist die Gewalt eindeutig gegen den Hund gerichtet. Da ein Hund kein Vollstreckungsbeamter ist, siehts hier sehr dünn aus.
Ein Hund ist ein Hilfsmittel der körperlichen Gewalt, das durch einen Beamten eingesetzt wird. Das Handeln des Hundes ist das Handeln des Polizeibeamten. Der Widerstand richtet sich daher nicht gegen ein selbstständiges Handeln eines Hundes, sondern gegen das Handeln des Polizeibeamten.
Vor allem wirst du zivilrechtlich für einen vollausgebildeten Polizeihund zahlen müssen. Da sind locker 10.000 Euro fällig!
Geldstrafe und vielleicht noch eine kleine Bewährungsstrafe dazu
Leider darf auch der Hundeführer nicht eingreifen, wenn sein Hund angegriffen wird. Er darf also den Täter nicht an- oder erschießen, wenn er auf dessen Hund losgeht :( Der Hund riskiert sein Leben für seinen Besitzer, doch dieser nicht für ihn - weil er nicht darf. Das finde ich traurig, ich würde für meinen Hund kämpfen, Gesetze hin oder her