Strafe für Fahrer?

2 Antworten

Ein LKW ab 12 Tonnen darf neben dem Abblend- und dem Fernlicht, den seitlichen Begrenzungsleuchten und natürlich den Rücklichtern, insgesamt nur 6 Zusatzscheinwerfer haben. Das heißt bei dem LKW auf dem Bild schon mal 2 Zusatzscheinwerfer zu viel angebracht sind. Zudem dürfen auch nur Scheinwerfer mit einem weißen Lichtbild verwendet werden jedoch keine Farblichen.

Nicht erlaubt sind z.B. auch das beleuchtete Firmenschild, die Beleuchtung am Kühlergrill, die Ochsenaugen, die Einstiegsleuchte die nach vorne Sichtbar ist und die Seitenleuchten an der unteren Verkleidung der Zugmaschine. Denn die und die Ochsenaugen haben in der Regel keine ABE und sind reine Tuningbeleuchtungseinrichtungen.

Die Begründungen für das Verbot sind z.B. die Irritationsmöglichkeit, die Verwechslungsgefahr mit Warnleuchten, die Ablenkung anderer Verkehrsteilnehmer und eine mögliche Blendwirkung. Dabei ist es dann egal ob die Beleuchtung direkt oder indirekt ist. Auch die vielfach gerne verwendeten beleuchteten Namensschilder und Tannenbäume sind Verboten. Ebenso eine Beleuchtung die im Innenraum an der hinteren Wand angebracht wird. Das ist in aller Regel der Herstellername der in farbigen Schriftzügen zu sehen ist.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – berufl. Hintergrund, 2Rad, Autoverm., Maintenance, Leasing
OstAtze 
Fragesteller
 21.04.2022, 21:34

Vielen Lieben Dank für die Ausführliche Antwort und die Hilfe :D Macht jetzt auch Sinn mit den Lichtern. Schönen Abend dir noch!

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AlterHaudegen75  21.04.2022, 21:35
@OstAtze

Danke, dir auch. Zum Nachlesen gibt es die ECE R 48 Verordnung. Dort steht alles haarklein aufgedröselt.

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Es dürfen halt nach StVZO §49a Abs.1 nur nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. 

https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__49a.html

BackupBone  21.04.2022, 21:17

Du hast ihm das geschrieben was er bereits gelesen hat.ber will wissen warum das so ist.

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Antitroll1234  21.04.2022, 21:19
@BackupBone

Weil dies der Gesetzgeber im bereits genannten Paragraphen so geregelt hat um fahrende Kirmesbuden zu verhindern.

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