Stimmt es, dass man aus Datenschutzgründen keine Kontoauszüge verschicken darf?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo, handelt es sich bei dem Konto um ein offizielles schulkonto oder eine Einrichtung eurer Stufe als private Schülergemeinschaft; wer hat denn das Konto als vertretungsberechtigter Inhaber eingerichtet; seid ihr ein nicht eingetragener Verein; gibt es Bestimmungen über die Rechnungslegung durch die verwaltende Mitschülerin; inwieweit werden den die Finanzen der einzahler durch die bekanntgabe der einzahlungen berührt; wer entscheidet über die Vergabe der Mittel?


Kristii2 
Fragesteller
 20.06.2020, 10:14

Wie haben bist jetzt weder Infos über Ausgaben noch Einnahmen. Das Konto würde von ihr extra für unsere Stufe erstellt und einzahlen musste jeder jedes Quartal die Gleiche Summe im Wert von 40€. Deswegen verstehe ich nicht ganz in wiefern Datenschutzrechte verstoßen werden.

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Bergfex49  20.06.2020, 10:29
@Kristii2

Hallo, ist mir im Moment auch unklar inwieweit datenschutzrechtliche Grundsätze verletzt werden, wenn sie die Ein- und Ausgaben bekanntgibt; immerhin habt ihr sie ja beauftragt, das Konto einzurichten und die Ein- und Ausgaben treuhänderisch zu verwalten; daher sie ist euch auch zur Rechnungslegung verpflichtet;

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Bergfex49  20.06.2020, 10:37
@Bergfex49

ergänzend könnte die Regelung des § 259 BGB für diese Tätigkeit zutreffen:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

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Kristii2 
Fragesteller
 20.06.2020, 11:33
@Bergfex49

Vielen Dank. Ich werde mich auf jeden Fall näher damit auseinandersetzen!

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Das stimmt so


Kristii2 
Fragesteller
 20.06.2020, 05:06

Auch wenn man die Namen schwärzt sodass nur man nur das eingezahlte Geld sieht, aber nicht von wem es stammt?

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Kristii2 
Fragesteller
 20.06.2020, 05:08
@Name1234581041

Wenn die Polizei eingeschaltet wird, darf diese einen Einblick erhalten?

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Kristii2 
Fragesteller
 20.06.2020, 10:10
@EphraimUlk

Unterschlagung ist strafbar by the way. Und es ist nicht ihr Geld sondern unser gemeinsames Geld?

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Kristii2 
Fragesteller
 22.06.2020, 14:03
@EphraimUlk

Und das weißt du woher? Also wir bekommen keinerlei Infos zum Konto. Wir kennen nichtmal den Kontostand, obwohl es unser gemeinsames Geld ist.

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EphraimUlk  22.06.2020, 14:13
@Kristii2

In dubios pro reo. Du hast mir nicht genügend Grund gegeben anzunehmen, dass sie etwas anderes mit dem Geld tut, als es auf dem Konto zu lassen. Ich nehme daraufhin nicht an, dass sie damit etwas illegales anstellt.

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