Schenkung/Vererbung?
Ein verwitwetes Elternteil schenkt in 2023 einem seiner beiden Kinder einen Anteil am Haus im Wert von 400000,-- €. Nach 5 Jahren stirbt das Elternteil. Erhöht sich dann die Erbmasse für beide Kinder wieder um 200000,-- €? Oder verbleiben dieser Betrag beim beschenkten Kind, und fällt dann für diesen Betrag eine Steuer an?
Danke für Infos.
3 Antworten
Es wird tatsächlich teilweise auf das Erbe angerechnet.
Schenkungen in den letzten zwölf Monaten vor dem Tod werden dem Erbe dabei in voller Höhe zugerechnet. Es kann also sein, dass man davon sogar seinen Geschwistern o.ä. was wieder abgeben muss. Mit jedem weiteren Jahr Abstand zum Todesfall verringert sich der anzurechnende Anteil dann um zehn Prozent des Ursprungswertes. Erst Schenkungen die über zehn Jahre zurückliegen werden nicht mehr angerechnet.
Und ja, entspechend ist darauf Erbschaftssteuer zu zahlen...
Es sei denn, das ganze ist als Schenkung auch notariell beglaubigt und schon entsprechend versteuert.
Nach meiner Kenntnis gilt der einheitliche (gemeinsame) Freibetrag für Schenkung- und Erbschaftsteuer für je 10 Jahre. Bei Immobilien muss man aber die Besonderheit beachten, dass das unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben kann (z.B. Erbe zieht selbst ein und wohnt dort die vorgeschriebene Zahl an Jahren).
Das beantwortet Kind ohne Haus der Anwalt. Bzw beiden der Steuerberater.Das Haus per se ist aus der Erbmasse raus, es war ja nicht mehr im Eigentum des Verstorbenen. Ausnahme evtl wenn der Schenker sich an dem Haus ein Nießbrauch vorbehalten hat
Inwieweit das Kind ohne Haus an dem Haus noch einen Pflichtteilergänzungsanspruch geltend machen kann, kommt auf die Erbmasse insgesamt an. Allerdings wird hier der Wert des verschenkten Hauses mit jedem Jahr nach der Schenkung um 10% gemindert.
Habe ich gerade noch gefunden
Kleiner Wermutstropfen: Der Verschenkende muss für eine Inanspruchnahme des Freibetrags die Schenkung aber zehn Jahre überleben. Stirbt er vor Ablauf dieser Frist, und sei es kurz davor, ist die Schenkung wieder komplett bei der Ermittlung der Freibeträge einzubeziehen.
Nicht desto trotz - die Erbschaftsteuer ist eine persönliche Steuer. Hier kommt der Beschenkte durch den Erbfall dann evtl über den Freibetrag, falls nicht auf der anderen Seite noch weitere Ermäßigungen in Betracht kommen.