Privatklage aber verfahren eingestellt?
Hab heute post von der Polizei bekommen wo es um bedrohung geht
aussage hab i h gemacht nun steht in dem Brief Das Ermittlungsverfahren gegen sie ist unter Verweisung des Antragstellers auf dem Privatklageweg eingestellt worden
was heißt das jetzt klagt die person mich jetzt privat an oder kommt da nichts mehr von
7 Antworten
Das Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft eingestellt.
Jedoch hat der Geschädigte noch die Möglichkeit, eine Privatklage zu eröffnen. Ob er das macht, weiß die Staatsanwaltschaft natürlich nicht. Du wurdest lediglich informiert, dass es so etwas geben könnte.
Hallo, ich verweise der Einfachheit auf Wikipedia, da es dort recht gut erklärt ist:
Die Privatklage bietet im deutschen Strafprozessrecht dem Verletzten die Möglichkeit, die Anklage einer Straftat auch ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Strafgericht zu erheben. Dadurch hat er die Möglichkeit, selbst die Anklage bei solchen Straftatbeständen zu erheben, bei denen die Staatsanwaltschaft nur bei öffentlichem Interesse an der Strafverfolgung die Anklage erhebt (Privatklagedelike, siehe Aufzählung unten).
Die Privatklage kann ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft betrieben werden. Sie steht im Gegensatz zur öffentlichen Klage. Die Privatklage ist aber nur für eine begrenzte Zahl (Enumerationsprinzip) von Straftaten statthaft. Diese Straftaten dürfen nicht in Tateinheit mit einem Offizialdelikt stehen. Die einschlägigen Straftaten sind nach § 374 StPO:
- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
- Beleidigungsdelikte (§§ 185–189 StGB), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Absatz 4 StGB genannten politischen Körperschaften richtet
- Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches)
- Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)
- einfache, vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB)
- Nötigung (§ 240 StGB) oder Bedrohung (§ 241 StGB)
- Bestechlichkeit bzw. Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB)
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
- Vollrausch (§ 323a StGB), wenn die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten ist
- Straftaten nach dem UWG (§§ 16–19 UWG)
- weitere Straftaten aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts.
Klageberechtigt ist stets nur der Verletzte oder derjenige, auf den das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 StGB übergegangen ist. Der Kläger muss jedoch prozessfähig sein. Fehlt diese Eigenschaft, so kann nur der gesetzliche Vertreter (Eltern bzw. Betreuer) Privatklage erheben. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutz sind auch gewerbliche Interessenverbände klageberechtigt. Bei bestimmten Antragsdelikten sind nur die Dienstvorgesetzten zur Erhebung der Klage berechtigt.
Unzulässig ist die Privatklage gegen Personen, die zur Tatzeit Jugendliche waren, unter Umständen erhebt in diesen Fällen der Staatsanwalt Anklage (§ 80 Abs. 1 JGG). Außerdem ist eine Privatklage nicht gegen Exterritoriale (§§ 18–20 GVG), sowie gegen Mitglieder des Land- oder Bundestags möglich, wenn keine Erlaubnis des Parlaments besteht. Zulässig ist die Prozessvertretung durch Rechtsanwälte. Der Angeklagte im Privatklageverfahren kann einen Verteidiger hinzuziehen.
Das bedeutet, dass die STA keinen Anlass sieht, hier von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Hingegen bleibt es dem Gegner unbenommen, zivilrechtlich eine Klage einzubringen.
Eine Zivilklage kann jeder jederzeit gegen jeden einreichen. Das interessiert aber die STA nicht.
Nein, nicht zivilrechtlich! Das wäre sowieso immer möglich. Vorher und nachher. Privatklage ist nicht dasselbe wie Zivilklage. Privatklage ist keine Klage, sondern eine Anklage, nämlich das Gegenstück zu öffentlichen Anllage. Das heißt, die angeblich Geschädigte müsste anstelle der Staatsanwaltschaft Anklage erheben. Wird nicht geschehen.
Das stimmt. Allerdings ist hier auch nicht zu erkennen, worum es letztlich geht, insofern kann es entweder ZPO oder StPO sein - oder sogar beides :-)
Nein, nicht zivilrechtlich! Das wäre sowieso möglich. Privatklage ist nicht dasselbe wie Zivilklage. Privatklage ist keine Klage, sondern eine Anklage, nämlich das Gegenstück zu öffentlichen Anllage. Das heißt, die angeblich Geschädigte müsste anstelle der Staatsanwaltschaft Anklage erheben. Wird nicht geschehen.
Hier geht’s nicht um Zivilrecht. Das wäre sowieso immer möglich. Vorher und nachher. Privatklage ist nicht dasselbe wie Zivilklage. Privatklage ist keine Klage, sondern eine Anklage, nämlich das Gegenstück zu öffentlichen Anklage. Das heißt, die angeblich Geschädigte müsste anstelle der Staatsanwaltschaft Anklage erheben. Wird nicht geschehen.
Die Möglichkeit der Privatklage bleibt. Es sind die unbeliebtesten Verfahren am Amtsgericht mit hohen Hürden hinsichtlich der Beweislast.
Dachte jetzt das er mich direkt privat angeklagt hätte