Piaggio Ciao 1998 offen fahren, mit Sport Auspuff und zusätzlichem Drehzahlbegrenzer (mit Kippschalter) für die Polizei ?
Hallo. liebe Schrauber. Hab ne frage zu meinem Mofa und zwar die Piaggio Ciao 1998. Bin mit den 25 kmh nicht voll zufrieden und plane sie offen zu fahren. Wenn ich sie offen fahren will, reicht ein Sportauspuff denke ich um sie auf 35-40 zu bringen. Doch wenn mich mal die Grünen anhalten (was nicht selten ist) will ich nicht auf so einer "tuner Kiste" hocken. Also lohnt es sich einen Drehzahlbegrenzer mit Kippschalter zu holen um die 40 kmh auf 25 zu bringen. Ich weiß das die ciao 1998 eine cdi hat also sollte das doch kein problem sein oder nicht.
Hier ist der Drehzahl Begrenzer: https://www.amazon.de/Drehzahlbegrenzer-Regler-Kippschalter-Aerox-SR50/dp/B004LWLRK0/ref=sr_1_1?ie=UTF8&qid=1498658556&sr=8-1&keywords=mofa+drehzahlbegrenzer
Mit offenem Mofa zu erwischt werden ist glaube ich nicht so toll... Danke für jede Antwort!! LG
Das Ergebnis basiert auf 3 Abstimmungen
5 Antworten
Hallo Fragermarcus,
an der Abstimmung werde ich mich nicht beteiligen, weil so eine Abstimmung nichts aussagt.
Aber bezüglich Deiner Frage kann ich Dir versichern, dass Dich die Polizei früher oder später damit erwischen wird.
Auch ohne konkrete Geschwindigkeitsmessung, wird jeder Polizeibeamte erkennen, dass die Mofa deutlich schneller als 25 km/h läuft.
Dieses wird unverweigerlich dazu führen, dass Dich die Polizei anhält und kontrolliert. Besteht der Verdacht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wird die Mofa in der Regel sichergestellt und einem Sachverständigen vorgestellt. Und jeder Sachverständige wird die Manipulation an der Mofa entdecken und Protokollieren, was wiederum zu einem Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage führt:
§ 21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
- als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
Halte die Polizeibeamten nicht für blöd. Das sieht ein Blinder ob ein Fahrzeug nur mit 25 km/h dahintuckert oder mit 40 km/h fast mit dem Autoverkehr mitschwimmt.
Schöne Grüße
TheGrow
Du hast die einzig sinnvolle Möglichkeit bei der Auwahl der Antworten vergessen:
Du wirst früher oder später erwischt werden. Oder glaubst du, die Polizisten sind dumm und merken nicht, dass du dein Gerät manipuliert hast? Alleine der Umstand, dass du 40km/h damit fährst, zeigt doch, dass da was nicht stimmen kann.
Und dann bist du ohne Führerschein gefahren. Willst du dir das wirklich antun?
Leider glauben einfach zu viele der Halbwüchsigen, dass die Spezialisten bei der Polizei doof sind, und sich einfach übertölpeln lassen.
Bei einem Unfall ist die Polizei dein kleinstes Problem. Mit der Bastellei erlischt die Betriebserlaubnis und damit dein Versicherungsschutz. Ein restliches Leben an der Pfändungsfreigrenze wäre dir garantiert. Aber wenn dir die Sache das wert ist....
Mit der Bastellei erlischt ..//.. dein Versicherungsschutz.
Das ist Blödsinn, der sich hartnäckig hält. Überleg doch mal: Weil der Fragesteller gegen das Gesetz verstößt, muss ein etwaiger Unfallgegner seinen Schaden selbst bezahlen? Nein. Der Gesetzgeber hat hier richtig gehandelt. Man verliert deshalb nicht seinen Versicherungsschutz. Haftpflicht ist garantiert. Und die Versicherung holt sich den Schaden beim Tuner zurück- bis max. 5000 Euro.
Deshalb ist das
Ein restliches Leben an der Pfändungsfreigrenze wäre dir garantiert
Blödsinn.
Dafür, dass du vollkommenen Blödsinn verzapft hast, bekomme ich jetzt die Schuld? Man kann nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen, wenn diese nicht geladen sind. Ansonsten geht mir deine Kritik etwa 2 cm am Allerwertesten vorbei.
Gute Idee. Rede bitte beruhigend auf den Bastelfreund ein
Das hat nicht mit guter oder schlechter Idee zu tun.
Man muss keinen Unfug erzählen wie das der Versicherungsschutz erlischt, es dürfte voll ausreichend sein, die Sache realitätsentsprechend darzustellen, denn die möglichen Folgen sind auch so schon gravierend genug.
Ansonsten geht mir deine Kritik etwa 2 cm am Allerwertesten vorbei.
Das geht jetzt natürlich nur so. Der Versicherungsschutz erlischt in Bezug auf den Versicherungsnehmer nicht in Bezug auf den Geschädigten. Bei Vorsatz - wie im vorliegenden Fall - zahlt keine Versicherung, sondern nimmt den, der seine Obligenheitspflichten aus dem Versicherungsvertrag vorsätzlich verletzt hat in Regress.
Rechtsgrundlage:
Ausübung der Rechte des Versicherers
(1) 1Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. 2Die
Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der
Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht
begründet, Kenntnis erlangt. 3Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er
darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung
angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
(2) 1Im Fall eines Rücktrittes nach § 19
Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht
zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der
Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
ursächlich ist. 2Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Bei Vorsatz - wie im vorliegenden Fall - zahlt keine Versicherung,..
Die Versicherung ist frei von Leistung, wenn ein Unfall vorsätzlich verursacht wurde, davon kann im vorliegenden Fall aber nicht die Rede sein.
sondern nimmt den, der seine Obligenheitspflichten aus dem Versicherungsvertrag vorsätzlich verletzt hat in Regress
Wurde der der Unfall vorsätzlich verursacht stellt die Versicherung keine Regressforderung, sondern sie zahlt gar nicht. Ein vorsätzlich verursachter Unfall ist im übrigen auch keine Obliegenheitsverletzung mehr.
Hier geht es geht es schlichtweg drum, dass die Veränderung am Fahrzeug der Versicherung zu melden ist. Das Nichtmelden der Veränderung, führt aber nicht dazu, dass die Versicherung keinen Versicherungsschutz mehr gewährt, sondern dieser besteht nach wie vor, so dass strafrechtlich kein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vorliegt.
Das das Nichtmelden der Veränderung eine Obliegenheitsverletzung darstellt, die bei einem Unfall zu einer Regressforderung bis zu 5000 Euro führen kann, ist natürlich unbestritten. Das ist aber nur eine zivilrechtliche Sache zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung und hat nichts mit dem Erlöschen der Versicherung zu tun.
Und der von Dir angeführte Paragraph 21 VVG bezieht sich auf den Rücktritt der Versicherung nach § 19. Der Versicherungsschutz erlöscht aber nicht sofort, sondern die Versicherung ist gesetzlich verpflichtet noch mindestens 1 Monat nach Rücktritt Schäden gegenüber Dritten zu begleichen. Die Einmonatsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Meldung über den Rücktritt an die zuständige Behörde erfolgt ist.
Das das Nichtmelden der Veränderung eine Obliegenheitsverletzung darstellt, die bei einem Unfall zu einer Regressforderung bis zu 5000 Euro führen kann, ist natürlich unbestritten.
Wo du dich so gut auskennst, wirst du dafür sicher auch eine Rechtsgrundlage finden.
Gleichwohl finde ich die Richtung die hier eingeschlagen wird um den Bestelfreund in Watte zu packen falsch. Der Versicherungsfall ist das eine, der Schaden der mit dem manipulierten Fahrzeug passieren kann, wird kleingeredet. Bei der Versicherung gibt es auch nur Geld. Das Elend, welches häufig mit einem Unfall verbunden ist, kann auch kein Geld wieder gut machen.
Wo du dich so gut auskennst, wirst du dafür sicher auch eine Rechtsgrundlage finden.
Klar kann ich dafür auch eine Rechtsgrundlage finde. Die Rechtsgrundlage lautet wie folgt:
http://www.gesetze-im-internet.de/kfzpflvv/\_\_6.html
§ 6 Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV)
(1) Wegen einer nach Eintritt des Versicherungsfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers dem Versicherungsnehmer gegenüber vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf einen Betrag von höchstens 2 500 Euro beschränkt; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer
(2) Soweit eine grob fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet.
(3) Bei besonders schwerwiegender vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflichten ist die Leistungsfreiheit des Versicherers auf höchstens 5 000 Euro beschränkt.
Es gibt dazu auch Rechtsprechung zum Stichwort "Leistungsfreiheit"
Frisiertes Mofa - fehlende Fahrerlaubnis:AG Eschweiler v. 23.02.2010:
Die Leistungspflicht des Kfz-Versicherers entfällt, wenn das versicherte
Mofa im Zeitpunkt des Unfalls durch bauliche Veränderungen eine höhere
Geschwindigkeit als die zugelassenen 25 km/h erzielen konnte und dem
Versicherungsnehmer, der lediglich im Besitz einer Mofaprüfbescheinigung
war, daher die erforderliche Fahrerlaubnis fehlt. Der
Versicherungsnehmer muss dem Versicherer im Rahmen des Regresses dessen
Aufwendungen ersetzen.
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer im Rahmen des Regresses dessen Aufwendungen ersetzen.
Und da sind wir genau bei dem § 6, den ich eben im letzten Thread angeführt habe.
Im Rahmen des Regresses ist die Regresshöhe auf maximal 2500 bzw. bei schweren Fällen auf die von mir angeführten 5000 Euro begrenzt.
Die Angelegenheit ist offensichtlich komplizierter. Es gibt eine 5.000 € Grenze, die in bestimmten Fällen aber vervielfacht wird:
Soweit gegenüber dem VN und den mitversicherten Personen die
Leistungsfreiheitbei vorsätzlicher bzw. die Leistungskürzung bei grob fahrlässiger
Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall auf höchstens 5.000
EUR (§ 2c Abs. 2a AKB 2008) und nach dem Versicherungsfall auf höchstens
2.500 EUR, in Sonderfällen auf 5.000 EUR (§ 7a Abs. 2 AKB 2008)
beschränkt ist, gilt diese
Beschränkung auch fürden
Regressdes VR.
Begeht
der Fahrer mehrere Obliegenheitsverletzungen vor dem Versicherungsfall,
z.B. Trunkenheit und Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis, kommt der
Betrag von 5.000 EUR nur einmal in Betracht. Bei mehrfachen
Obliegenheitsverletzungen in „derselben Gruppe“ findet keine Addition
statt. Dies gilt auch für mehrfache Obliegenheitsverletzungen nach dem
Versicherungsfall.
Begeht
der Fahrer im o.a. Fall zusätzlich Unfallflucht
(Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall), können die
Leistungsfreiheitsbeträge addiert werden (BGH VersR 05, 1720 = r+s 06,100).
In
Sonderfällen kommt auch eine Addition in „derselben Gruppe“ in
Betracht, wenn der Fahrer z.B. durch mehrere selbstständige Handlungen
zweimal Unfallflucht begeht (BGH r+s 06,99 = VersR 06, 108).
Was für eine unsinnige Frage.
Wird die Mofa nach dem Versicherungsfall frisiert, kann die Versicherung auch keine Regressforderungen bezüglich des Schadensfalles stellen.
Ist ja wohl logisch, dass wir davon reden, was passiert, wenn die Mofa vor dem Versichersicherungsfall frisiert wurde
Du diskutierst bloß völlig an der Fragestellung vorbei.
In der Fragestellung geht es lediglich darum, ob die Gefahr groß ist von der Polizei erwischt zu werden.
Von einem Unfall ist doch gar die Rede. Dennoch lasse ich den berechtigten Hinweis zu, dass im Falle eines Unfalles seitens der Versicherung Regressansprüche bis zu einer Höhe von 5000,- Euro gestellt werden können. Dann ist aber auch Schluss.
Du rekonstruierst jetzt hier Sonderfälle, die mit der Fragestellung absolut nichts zu tun haben.
Fakt ist, dass wenn ihn die Polizei mit der frisierten Mofa anhält, dass kein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vorliegt, da der Versicherungsschutz schlichtweg nicht erloschen ist.
Was bleibt ist:
- das das Fahrzeug auf Kosten des Fahrers sichergestellt und einem Sachverständigen vorgeführt wird,
- ein Strafverfahren wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, dass zudem bei Ersttätern in der Regel eingestellt wird und
- dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, was wiederum
- zu einem Bußgeldbescheid führt und
- eine neue Betriebserlaubnis erst wieder erteilt wird, wenn ein Sachverständiger ein Gutachten erstellt hat und bestätigt dass das Fahrzeug der StVZO entspricht.
Alles Andere geht wie gesagt an der Fragestellung vorbei.
Bei der CIAO kann man das nur über den Antrieb machen also schneller Übersetzung und Getriebe im Hinterrad den mit so einem Auspuff bekommt nichts wen der Motor nicht stimmt und der Begrenzer ist da rausgeschmissenes Geld der ist nicht für Mofas gedacht ,den die Polizei kennt auch diese Uralt tricks du denkst auch die sind von Vorgestern nein die sind Dir weit voraus .
Und wen denen was spanisch vorkommt wird das Ding beschlagnahmt dann wird es zerlegt und du bekommst dann eine Rechnung und das Mofa in Einzelteilen zurück wild zusammen geworfen im Kartons ohne jede Beschriftung das wird dann lustig für dich fahren ohne Füherschein ohne Versicherung kommt auf dich zu und das geht vor den Richter .
EGAL OB KIPPSCHALTER ODER NICHT
1.Man hört die Begrenzung
2. Wenn sie hinter dir mit 45 oder mehr fahren, ist das Beweiß genug, dass da was getunt ist.
3. Sportauspuff ist auffällig.
Stimmt so nicht, der Versicherungsschutz kann nicht erlöschen. Du bist immer Versichert. Die Versicherung wird zahlen, kann aber später dann den Betrag von dir zurück fordern