In dem Fall leitet die Polizei gegen Dich ein Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage ein:

㤠21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer“

1.ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist. 

Zu den Ermittlungen der Polizei gehört es auch noch einmal, dass Du Dich zur Sache äußern kannst. Diesbezüglich wird man Dich und Deine Eltern zur Vernehmung vorladen. Aber weder ist diese Vorladung bindend, noch musst Du Dich zur Sache äußern. Es ist bloß ein gesetzlich vorgeschriebenes Recht, dass sich der Beschuldigte zum Tatvorwurf einlassen kann.

Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen, wird die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft übersand.

Die Staatsanwaltschaft liest sich dann die Ermittlungsakte samt Deiner Einlassung durch und entscheidet dann,

•ob sie das Verfahren gem. § 153 StPO wegen Geringfügigkeit einstellt oder

•ob sie das Verfahren gem. § 153a StPO gegen Auflagen einstellt oder

•ob sie eine Hauptverhandlung für erforderlich hält und Du Dich vor einem Richter verantworten musst

Solltest Du wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt werden, ist eine Verurteilung weder zu der im § 21 StVG angeführten

•Geldstrafe, noch zu der

•Freiheitstrafe 

möglich, da Du noch nach Jugendstrafrecht zu verurteilen bist und somit fast hundertprozentig nur eine 

• Erziehungsmaßregel, die meist in Form einer Arbeitsauflage verhängt wird

erhalten wirst. Die Verurteilung steht später auch nicht im Führungszeugnis drin.

Das Du im Falle einer Verurteilung (wie hier immer gerne andere User anführen) auch mit einer Sperre belegt wirst halte ich für äußerst unwahrscheinlich, denn eine Sperre ist wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis weder vorgeschrieben, noch wird sie in der Regel verhängt. 

So gesehen kommst er selbst wenn das Verfahren nicht eingestellt wird, noch relativ glimpflich davon.

Möglich ist aber, dass auch gegen den Halter des Motorrades ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zukommt, denn strafbar macht sich nicht nur der Fahrer, sondern auch der Halter, wenn er die Fahrt anordnet oder zulässt.

Aber in der Regel wird das Verfahren gegen den Halter eingestellt, wenn dieser vom von der Fahrt nichts wusste

Hier schreiben auch immer gerne User, dass der Versicherungsschutz durch das Frisieren erlöscht. Auch das ist nicht richtig.

Das Fahrzeug ist nach wie vor versichert, so dass auch kein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vorliegt.

Kommt es allerdings zu einem von Dir verschuldeten Unfall, kann Dich die Versicherung aufgrund der fehlenden Fahrerlaubnis bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen. 

Schöne Grüße

TheGrow 

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Hallo jansiiflan,

für den von Dir begangenen Rotlichtverstoß (0,1 Sekunden) sieht der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog folgenden Bußgeldbescheid vor:

Tatbestandsnummer: 137600
Tatvorwurf: Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage.
Ordnungswidrigkeit gem. § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 132 BKat
Bußgeld: 90,00 € plus 28,50 € an Verwaltungsgebühren
Punkte: 1
Fahrverbot: Nein
Eintrag als A - Verstoß in das Fahreignungsregister

Der Eintrag in das Fahreignungsregister erfolgt nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides.

Du hast gegen den Bußgeldbescheid wie Du selber schreibst bereits Einspruch eingelegt, der Einspruch wurde aber abgelehnt

Somit ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig und es erfolgt der Eintrag als A-Verstoß in das Fahreignungsregister.

Der Eintrag in das Fahreignungsregister als A-Verstoß hat nun zur Folge,

  • das sich die Probezeit um zwei Jahre verlängert und
  • das ein kostenpflichtiges Aufbauseminar angeordnet wird.

Diesbezüglich wirst Du in den nächsten 1 - 2 Monaten Post von der Fahrerlaubnisbehörde erhalten.

Wäre es sinnvoll jetzt meine Mutter als Fahrerin anzugeben?

Das ist schon aus 2 Gründen nicht sinnvoll

Erstens würdest Du damit den Straftatbestand der falschen Verdächtigung gem. § 164 StGB erfüllen.

Zweitens ist der Bußgeldbescheid schon rechtskräftig, da Dein Einspruch abgelehnt wurde.

Schöne Grüße
TheGrow

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Hallo Galatasaray55,

ganz streng genommen, ist das Rauchen selbst für Jugendliche und Kinder, weder verboten, noch stellt dieses eine Ordnungswidrigkeit, noch eine Straftat dar. Das Gesetz verbietet bloß folgendes:

***********************************************************************************

§ 10JSchG - Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

  • an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
  • durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können.

(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

***********************************************************************************

Wenn man sich das Gesetz also genau ansieht, ist nur

  • ABGABE und
  • die GESTATTUNG

unzulässig!

Wenn Dich die Polizisten also beim Rauchen in der Öffentlichkeit erwischen, passiert nichts weiter, als das sie Dir das Weiterrauchen nicht gestatten.

Kommst Du der Aufforderung das Rauchen zu unterlassen nicht nach, kannst du Pech haben, dass die Polizisten Deine Rauchwaren sicher stellen und Deine Eltern dürfen die Sichergestellten Sachen dann von der Wache abholen.

Aber weder musst Du, noch Deine Eltern mit eine Bußgeld, noch mit einer anderen Strafe rechnen.

Schöne Grüße

TheGrow

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Hallo hufsenpai,

Deine Frage bezüglich des zum Klo gehen,  beantwortet eine Rechtsanwältin unter folgendem Link sehr ausführlich: 

https://www.anwalt.de/rechtstipps/schulrecht-toilettenverbot-an-der-schule-rechtsmaessig_060575.html

Unter anderem führt sie an

Jedermann hat das Recht, nicht, insbesondere nicht durch staatliche Gewalt, am Besuch einer Toilette zur Verrichtung der Notdurft gehindert zu werden. Dieses Recht steht jedermann uneingeschränkt zu und ist durch Art. 3 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) und Art. 1 und 2 GG (Grundgesetz) abgesichert. Es ist elementares Grundrecht, seine Notdurft ungehindert auf Toiletten verrichten zu können. Dies Recht haben auch Kinder.
Beim Verbot von Toilettengängen liegt ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und unangemessenen Behandlung) sowie Art. 1 und 2 Grundgesetz (Menschenwürde, Recht auf körperliche Unversehrtheit) vor. Darüber hinaus kommen verschiedene Straftatbestände in Betracht.

Schöne Grüße

TheGrow

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Hallo Kerem3065,

nur in den nachfolgenden Bundesländern gibt neben den höheren Dienst und dem gehobenen Dienst noch den mittleren Dienst:

  • Bundespolizei (als Bundesbehörde)
  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Hamburg 
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

In den nachfolgenden Bundesländern gibt nur noch den höheren Dienst und den gehobenen Dienst. Die Laufbahn des mittleren Dienstes wurde hier abgeschafft:

  • Bundeskriminalamt (als Bundesbehörde)
  • Landeskriminalamt (als Landesbehörde)
  • Hessen
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Bremen

Schöne Grüße

TheGrow

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Hallo CBA123ABC321, vor ,

mit der Prüfbescheinigung für Mofas, die übrigens seit dem 01.01.2017 "Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" heißt, darfst Du folgende Fahrzeuge Führen:

 
  • 1. einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
  • 1b. zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,

Im Klartext: Mit der "Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" darfst Du den dreirädrigen Krankenfahrstuhl fahren, wenn dieser den Richtlinie der StVZO entspricht, eine Betriebserlaubnis hat und auch versichert ist.

Schöne Grüße
TheGrow

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