Pfarrer, Priester und Pater?

12 Antworten

Hier die einzelnen Begriffe eingeben:

www.wikipedia.de

Vielleicht machst du zuerst das das nächste Mal, bevor du fragst. Ich beantworte gerne Fragen, aber ich unterstütze keine Bequemlichkeit oder so was ähnliches. 🤗

PhilipQuast 
Fragesteller
 21.10.2021, 19:34

Das ist schön für Dich, Du musst ja nicht antworten, aber die Plattform ist dafür da. 🤗

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Priester ist die Berufsbezeichnung für Menschen nach einem Theologiestudium, Pastoralkurs, Diakonenweihe, Diakonatsjahr und Priesterweihe.

Zunächst werden die meisten zur Ausbildung einem weiteren Priester anvertraut, dann nennt man sie Kaplan.

Nach einigen Jahren als Kaplan übernimmt ein Priester meistens eine eigene Pfarrei und wird somit Pfarrer. Pfarrer ist ein Amt, kein Beruf. Er bleibt weiterhin Priester, ist aber als Pfarrer eingesetzt.

Wenn der Mensch Ordensangehöriger ist er ungeweiht Bruder/Frater und wenn er Priester wird, nennt man ihn dann Pater. Somit weiß jeder, dass er Ordensangehöriger ist.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Die Frage bezieht sich auf kirchliche Ämter und lässt sich damit kirchenrechtlich einfach beantworten. Eigentlich lassen sich die Begriffe Priester und Pfarrer anhand des Amtsbegriffs gut differenzieren. Ein wenig undurchsichtig wird es deshalb, weil der Begriff Amt sozusagen doppelt mit unterschiedlichen Bedeutungen besetzt ist, die sich aber gegenseitig durchdringen. Man spricht sowohl vom Priesteramt als auch vom Pfarramt und scheint dabei dasselbe zu meinen, ohne dass diese Begriffe tatsächlich synonym zu gebrauchen sind. Zunächst daher ein Blick auf den "doppelten Amtsbegriff".

Das katholische Kirchenrecht kennt eine Unterscheidung zweier sog. Stände, die sozusagen personenstands- und auch verfassungsrechtlich von grundlegender Bedeutung ist:

"Kraft göttlicher Weisung gibt es in der Kirche unter den Gläubigen (inter christifideles) geistliche Amtsträger (ministri sacri), die im Recht auch Kleriker (clerici) genannt werden; die übrigen dagegen heißem auch Laien (laici)." (c. 207 § 1 CIC/1983)

Geistliche Amtsträger oder Kleriker sind gemäß c. 266 § 1 CIC/1983 solche, die das Weihesakrament empfangen haben:

"Durch den Empfang der Diakonenweihe (diaconatus) wird jemand Kleriker und der Teilkirche bzw. der Personalprälatur inkardiniert, für deren Dienst (servitium) er geweiht ist."

Zu ihnen gehören also die Diakone, die Priester und die Bischöfe (vgl. c. 1009 § 1 CIC/1983). Priester sind demnach definitionsgemäß zunächst einmal Kleriker bzw. geistliche Amtsträger mit Priesterweihe. Was unter dem mit der Weihe verbundenen Begriff geistliche Amtsträger näherhin theologisch gemeint ist, führt die "Grundsatznorm" in Bezug auf das Weihesakrament in groben Zügen:

"Durch das Sakrament der Weihe werden kraft göttlicher Weisung aus dem Kreis der Gläubigen einige [...] zu geistlichen Amtsträgern bestellt; sie werden ja dazu geweiht und bestimmt, entsprechend ihrer Weihestufe die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des Leitens in der Person Christi des Hauptes (in persona Christi Capitis munera docendi, sanctificandi et regendi) zu leisten und dadurch das Volk Gottes zu weiden." (c. 1008 CIC)

Hier wird deutlich: Geistliche Amtsträger sind solche, die qua Weihe dazu befähigt und bestimmt sind, die drei genannten Dienstämter Christi (munera Christi) gegenüber der Kirche auszuüben. Das bedeutet im Allgemeinen: Verkündigung des Evangeliums (munus docendi), Feier der Liturgie (munus sanctificandi) und Hirtendienst bzw. Leitungsvollmacht (munus regendi).

Von diesem Amtsbegriff zu unterscheiden sind konkrete Kirchenämter, die, wenn es um Kleriker geht, eine rechtliche Konkretisierung des o. g. darstellen. Eine Definition liefert c. 145 § 1 CIC/1983:

"Ein Kirchenamt (officium ecclesiasticum) ist jedweder Dienst (munus), der durch göttliche oder kirchliche Anordnung auf Dauer eingerichtet ist und der Wahrnehmung eines geistlichen Zweckes dient."

Es gibt viele Kirchenämter. Ein Bischof kann z. B. im Allgemeinen das Amt eines Diözesanbischofs bekleiden, im Besonderen auch das Papstamt. Ein Priester kann das Kirchenamt des Pfarrers, des Pfarrvikars oder des Kaplans bekleiden, oder aber des Generalvikars, des Bischofsvikars usw. Die genannten Kirchenämter sind einer bestimmten Weihestufe und damit Klerikern vorbehalten. Andere Kirchenämter sind nur bedingt oder gar nicht den geistlichen Amtsträgern vorbehalten, z. B. Pastoral- und Gemeindereferent*innen, Richter*innen, Ehebandverteidiger*innen, Notar*innen, Diözesanökonom*innen usw.

Ein Pfarrer ist also ein Priester, dem das Kirchenamt eines Pfarrers kanonisch übertragen wurde. Das Kirchenamt eines Pfarrers ist eine von mehreren Formen, wie Priester als geistliche Amtsträger die ihnen anvertrauten Dienstämter Christi in kirchenrechtlich konkret umrissener Art und Weise ausüben. Das wird in folgender Norm deutlich:

"Der Pfarrer (parochus) ist der eigene Hirte (pastor proprius) der ihm übertragenen Pfarrei; er nimmt die Hirtensorge (cura pastoralis) für die ihm anvertraute Gemeinschaft unter der Autorität des Diözesanbischofs wahr, zu dessen Teilhabe am Amt Christi (ministerium Christi) er berufen ist, um für diese Gemeinschaft die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des Leitens (munera docendi, sanctificandi et regendi) auszuüben [...]." (c. 519 CIC/1983)

Gemäß c. 145 § 2 CIC/1983 werden Rechte und Pflichten, die mit einem bestimmten Kirchenamt verbunden sind, u. a. durch das Recht selbst bestimmt. Im Falle des Pfarramtes geschieht dies zusammen mit Bestimmungen über die Eignung, Amtsübertragung und Amtshandlungen insbesondere durch die cc. 519-534 CIC/1983. Um einige Beispiele zu nennen:

  • Anforderungen sind u. a. Priesterweihe (vgl. c. 521 § 1 CIC/1983) und Pfarrexamen (vgl. c. 521 § 3 CIC/1983)
  • Beständigkeit im Amt, d. h. der Pfarrer ist auf unbestimmte Zeit zu ernennen (vgl. c. 522 CIC/1983)
  • Residenzpflicht (vgl. c. 533 § 1 CIC/1983)
  • Applikationspflicht an Sonn- und Feiertagen (vgl. c. 534 § 1 CIC/1983)

Ganz anders verhält es sich mit dem Begriff Pater. Dieser ist nicht kirchenrechtlich besetzt und wird nach Gewohnheit verwendet, im deutschen Sprachgebrauch insbesondere bei Ordensmännern. Bei den meisten Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens ist es Tradition, dass Mitglieder vor ihrem Namen die Bezeichnung Pater tragen, wenn sie zugleich auch Kleriker sind, d. h. die Diakonenweihe empfangen haben. Manche Klöster und Kongregationen verzichten aber explizit darauf, um die Gleichheit und Brüderlichkeit der Mitglieder zu betonen. Die Zisterzienser wiederum werden bereits nach der ewigen Profess mit Pater angesprochen, auch wenn sie keine Priester sind bzw. werden.

Ein Priester kann ein Pfarrer sein. Das ist in katholischen Pfarreien der Fall.

Ein Ordenspriester in einem Kloster wird mit Pater angesprochen.

Pfarrer sind sonst meinst evangelisch-reformierte oder lutherische Geistliche.

Evangelisch/Katholisch. Priester oder Pater gibt´s in der evangelischen Bezeichnung eigentlich nicht! Pfarrer bis auf den Pater sind eigentlich alle. Der Pater meines wissens lediglich Klosterbruder ohne Theologiestudium!?

Woher ich das weiß:Recherche
PaulPeter44  21.10.2021, 15:31
Der Pater meines wissens lediglich Klosterbruder ohne Theologiestudium!?

Mit Studium und Weihe.

Das was du meinst ist ein Bruder oder Frater.

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