Paragraph 240 Nötigung im Straßenverkehr?

3 Antworten

Warum das Video nicht zulässig sein sollte, erschließt sich mir nicht. Ich hatte mal eine Anzeige wegen Nötigung gestellt und da wurde seitens der Polizei explizit nach Videomaterial gefragt. Ein befreundeter Richter hat mir auch versichert, dass dieses Video mit klarer Zweckbindung auch absolut zulässig sei.

Anklage ist eher unwahrscheinlich.

In o.g. Fall wurde das Verfahren gegen Geldauflage eingestellt.

Ich würde einen Anwalt nehmen der Akteneinsicht bekommt und dir dann sagt um was es genau geht. Es kann natürlich auch sein, dass gar nichts dabei herauskommt weil Aussage gegen Aussage steht.

Du solltest Dir einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen. Auch solltest Du gar keine Angaben bei der Polizei machen - alles kann nur prinzipiell gegen Dich verwendet werden. Der Anwalt wird Akteneinsicht beantragen und anhand der vorliegendenen Akte beurteilen können, welche Verteidigungsstrategie die Beste sein wird und kann Dich somit optimal vertreten.

Falls es zu einer Verurteilung kommt, könnte prinzipiell alles passieren. Es ist ja kein Bußgeldverfahren mehr, sondern ein Strafverfahren. Bei Strafverfahren im Verkehrsrecht kann das bishin zur Entziehung der Fahrerlaubnis / MPU / Führerscheinsperre, mehrmonatiges Fahrverbot, Strafe in Tagessätzen etc. etc. gehen. Von daher ist vor allem bei einem Strafverfahren im Straßenverkehr immer zu raten: Keine Angaben machen, nicht zur Vorladung hingehen und dem Anwalt die Sache erledigen lassen. Man selbst wird dort nichts gewinnen, auch wenn man seine Unschuld immer wieder bekannt gibt.

lg