Müssen Radlfahrer Abstand halten?

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§ 5 Abs. 4 Satz 3 StVO:

Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.

Kraftfahrzeuge sind vereinfacht gesagt solche, mit einem Motor.

Für Fahrräder und Pedelecs gilt der Abstand also nicht.

Für S-Pedelecs und E-Scooter gilt er dagegen.

Nein müssen sie nicht.

Das ganze ist in §5 Absatz- 4 der Straßenverkehrsordnung geregelt:

Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.

Hier steht, dass man, wenn man mit Kraftfahrzeugen zu Fuß Gehende, Radfahrer und Elektrokleinsfahrzeugführer (die E-Scooter) überholt einen Abstand von 1,5m bzw. 2m einhalten muss. Ein Fahrrad ist aber kein Kraftfahrzeug, somit gilt diese Regel nicht für Radfahrer. Das ganze gilt übrigens auch für Pedelecs (umgangssprachlich E-bikes). Diese zählen nämlich nicht zu den Kraftfahrzeugen!

Anders sieht das ganze mit S-Pedelecs aus. Diese zählen zu den Kleinkrafträdern und haben eine Tretunterstützung bis zu 45 km/h! Damit zählen sie als Kleinkraftrad und man darf mit ihnen auch nicht auf dem Radweg fahren, wenn dieser für E-Bikes freigegeben ist. Außerdem unterliegt man der Helmpflicht. S-Pedelecs müssen den Abstand also auch einhalten.

Dann gibt es noch die E-Bikes, die auf Knopfdruck von alleine fahren, aber nicht schneller als 25km/h bzw. 45 km/h. Hier ist die Helmpflicht freiwillig, wenn das E-Bike auf 20km/h begrenzt ist und die Wattleistung nicht mehr als 500 beträgt. Auf dem Radweg darf innerorts nur gefahren werden wenn, es ein Zusatzzeichen gibt und das E-Bike auf 25km/h beschränkt ist. Außerorts dürfen E-Bikes, wenn sie auf 25km/h beschränkt sind, immer den Radweg benutzen. Für E-Bikes, die auf 45km/h beschränkt sind, gilt die Fahrbahnbenutzungspflicht. E-Bikes müssen den Abstand also auch einhalten, da sie rechtlich als Mofa einzuordnen sind.

Ja. Auch Radfahrer müssen 1,50m Abstand halten. Sie tun es aber in der Regel nicht.


Vando  25.10.2023, 12:46

Kannst du diese Behauptung auch belegen?

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SevSnape  25.10.2023, 13:13

Nein, das stimmt nicht.

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Nein, da Radfahrer keine KFZ führen. Diese Regelung gilt nur für Verkehrsteilnehmer, die mit kennzeichnpflichtigen KFZ unterwegs sind.


SevSnape  25.10.2023, 12:52

Das ist falsch. Die Regel gilt für alle Kraftfahrzeuge. Und nicht alle Kraftfahrzeuge sind Kennzeichnungspflichtig!

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Es geht doch nicht darum, ob es "ungerecht" ist, sondern, ob es sicher ist!

Oder findest Du es auch "ungerecht" , dass LKWs auf Autobahnen maximal 80km/h fahren dürfen?


Kerner 
Fragesteller
 25.10.2023, 12:30

Ja,

60km/h würden auch reichen.

Hansi

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