Teilweise kommt gar keine Vorladung, sondern die Polizei ruft bei dir an. Hängt aber von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem ob sie eine Telefonnummer von dir haben.

Ansonsten kannst du gerne bei denen anrufen und fragen wann der Termin ist, der Brief kommt dann aber eher trotzdem.

Geht's um die Vorladung zur Vernehmung oder Gerichtsverhandlung?

Bei der Vernehmung, kannst du nämlich gerne anrufen, bei der für die Gerichtsverhandlung, hat die Polizei gar nix damit zu tun. Des geht alles über das Gericht.

...zur Antwort

Alles halb so wild. Du warst ja nur ca. 12 km/h zu schnell.

Das gibt weder einen A-, noch B-Punkt in Flensburg. Das einzige was kommt ist eine Verwarnung in Höhe von 50,00€ oder wenn du nochmal 2 km/h langsamer warst sogar nur 30,00€.

Teilweise wird erst ab 11 km/h geblitzt, bzw. die Verkehrsordnungswidrigkeit verfolgt. Kommt ganz auf die Blitzer Einstellungen an.

Und dann kommt natürlich auch nochmal die Toleranz von 3 km/h dazu, die von deinem gefahrenen Wert abgezogen werden. Insofern würde ich sagen du musst nicht mehr als 30,00€ zahlen. Evtl. Kommt auch gar nix, das hängt aber von der jeweiligen Stadt ab.

...zur Antwort

Entweder genauso nur dann halt rückwärts, also halt dann wieder umgreifen, dass du in der 9 und 3 Uhr stellung rauskommst oder, wobei ich nicht weiß, ob das in der Fahrschule in Ordnung ist, den Griff einfach leicht öffnen und das Lenkrad durch die Finger gleiten lassen. Da sich das Lenkrad von alleine wieder gerade stellt geht das. Und dadurch, dass man den Griff nur leicht öffnen und ja auch jederzeit wieder schließen kann, kann man ganz gut steuern, ob man eben die Lenkung wieder weit genug aufmacht oder eben nicht.

Aber im Zweifel fragst du einfach deinen Fahrlehrer, wie du das am besten machen sollst. Er zeigt es dir bestimmt auch praktisch. Das geht meistens besser als Erklären. Oder du probierst einfach verschiedenes aus und sucht dir die Technik aus, die für dich am angenehmsten ist.

...zur Antwort

Nein, dafür zahlst du jeweils nur ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20€ (außerorts) bzw. 30€ (innerorts) jenachdem wo du eben geblitzt worden bist.

Bei jedem Mal Blitzen kommen dann aber noch Gebühren und Auslagen in Höhe von 28,50€ dazu.

Also wären es innerorts dann 48,50€ und außerorts 58,50€.

Das passiert wenn du bis 10 km/h zu schnell warst. Wenn du mit 11 km/h zu schnell geblitzt worden bist, passt sich das Verwarnungsgeld an auf 40€ (außerorts) und 50€ (innerorts) dazu kommen dann jeweils noch die Auslagen und Gebühren.

Aber egal welche dieser Konstellationen. Es gibt weder einen A-, noch einen B-Punkt und somit auch keine Konsequenzen bezüglich der Probezeit.

...zur Antwort

Geh zur Polizei und melde die Sache. Hierbei handelt es sich sogar um eine Straftat, die du begangen hast. und zwar das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gem. §142 StGB.

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wenn du dich aber bald, am besten noch heute Abend bei der Polizei meldest (die haben 24/7 auf) wird die Strafe gemildert bzw. es kommt zu keiner Strafe gem. Absatz IV. Natürlich nur, wenn das ganze überhaupt vor Gericht gebracht wird und nicht vorher schon fallen gelassen wird....

Absatz 4 trifft hier auf dich zu (zumindest wenn du es innerhalb von 24h meldest), da es außerhalb des fließenden Verkehrs stattgefunden hat, und wahrscheinlich auch nicht zu einem großen Sachschaden geführt hat.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
...zur Antwort

Ja genau

Du "liest" Verkehrsschilder immer von oben nach unten:

  • erst das blaue "P": Das besagt in die Richtung des Pfeiles sind Parkplätze
  • Dann das weiße darunter: mit Parkscheibe darfst du hier von Montag bis Freitag von 8-18 Uhr immer 3 Stunden kostenfrei parken
  • dann das letzte: mit Parkausweis N kannst du hier ohne Parkscheibe parken
...zur Antwort

Grundsätzlich gilt "Rechts vor Links" immer in Kombination mit Abbiegeregeln, wie dass man als Linksabbieger den Gegenverkehr durchfahren lassen muss. Du biegst hier links ab, hast aber keinen Gegenverkehr, den du durchlassen müsstest. Somit darfst du eben als zweites nach der ganz normalen Rechts vor Links regel fahren

...zur Antwort

Genau kenn ich mich damit auch nicht aus, ich würde aber sagen, das geht nicht. Bzw, machst du dann erst den B-Führerschein mit der Schlüsselzahl 78 (Dann darfst du nur Automatik fahren) Wenn du dann die 10 Stunden und Testfahrt absolvierst, wird die Schlüsselzahl 78 (Automatikfahren -> fährst du mit einem Schalter-Auto begehst du ein Fahren ohne Fahrerlaubnis, also eine Straftat) durch die Schlüsselzahl 197 ersetzt. Diese erteilt dann nur Auskunft darüber, dass du die Prüfung auf einem Automatik-Fahrzeug absolviert hast, ist aber weder eine Auflage, noch eine Beschränkung!

Wenn du also gleich nachdem du die Fahrerlaubnis erworben hast, mit einem Schalter fahren willst, geht das nicht, ansonsten schon.

Du brauchst halt so deutlich mehr Fahrstunden und es wird auch teurer. Aber wenn dir das so lieber ist, steht dem nichts im Weg!

...zur Antwort

In Spanien kannst du nur den spanischen Führerschein machen. Der wird aber, unter besimmten Vorraussetzungen, in Deutschland anerkannt und den kannst du hier dann auch wieder umschreiben lassen.

Der spanische Führerschein bzw. die erworbene Fahrerlaubnis, wird hier aber nicht anerkannt, wenn du zu dem Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis deinen ordentlichen Wohnsitz im Inland (also Deutschland) hast. (ordentlicher Wohnsitz=mindestens 185 Tage im Jahr im Inland wohnen, wenn man aber nur zum Zweck des studiums/ Schulbesuchs ins Ausland geht behält man seinen ordentlichen Wohnsitz) du müsstest also warten, bis diese Frist abgelaufen ist, bis du deinen Führerschein umschreiben lässt, was bei einem Jahr aber kein Problem sein sollte. Das gilt aber nicht, wenn du Schüler oder Studierender bist und dich für mindestens 6 M im Ausland aufhältst. Dann wird die ausländische Fahrerlaubnis anerkannt.

Dann wird der ausländische Führerschein nicht anerkannt, wenn du in Dtl. ein Fahrverbot hast, oder schon eine Fahrerlaubnis erworben hast.

Wenn du das nochmal genau nachlesen willst. Das ganze steht in §28 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

...zur Antwort

Das kommt jetzt drauf an, ob du diese Strecke öfter fährst und somit das Zeichen eigentlich kennen solltest.

Ist dies der Fall, lohnt sich ein Einspruch eher nicht, versuchen kannst du es aber trotzdem.

Wenn du da nicht so oft langfährst, dann mach ein Foto vom Schild und dann kannst du Widerspruch einlegen. Sollte sich dann auch lohnen.

Generell gilt: Ein Verkehrszeichen muss so angebracht sein, dass es lesbar ist. Wenn das Schild bspw. durch Schnee verdeckt ist, gilt die eigentliche Geschwindigkeit, wie wenn das Schild nicht da wäre. (Also im Ort 50 und außerhalb 100 km/h, natürlich immer unter der Bedingung, dass Wetter-, Straßen-, etc. Angepasst gefahren wird, und das Fahrzeug ständig unter Kontrolle gehalten wird.

...zur Antwort

Ja hab ich schon mal im Gesetzbuch gesehen und mir erstmal auch gedacht: "Was?" macht dann aber schon Sinn, dass so ein Char-Sharing Parkplatz beschildert ist.

...zur Antwort

Die Folge des ganzen ist Fahren ohne Fahrerlaubnis! Dabei handelt es sich um eine Straftat, die unter anderem mit einer Sperre zur Erteilung einer Fahrerlaubnis behaftet ist. Das ganze wird so begründet, dass hier die geistige Reife zum eigenständigen Führen eines Kraftfahrzeugs eher nicht vorhanden ist, da man durch eine Fahrt, ohne im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis zu sein, nicht nur sich, sondern auch andere gefährdet. Und vor allem die Fremdgefährdung ist relativ hoch. Wie leicht kann es passieren, dass du einen Fehler machst, jemanden übersiehst, etc. und dabei einen anderen Menschen nicht nur schwer verletzt sondern vielleicht sogar tötest? Und das nur weil du meinst, ein Fahrzeug führen zu müssen, ohne im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis zu sein!.

Wenn du oder dein Bruder den Führerschein schnellstmöglich wollt und gerne fahrt, empfehle ich, nicht ohne Fahrerlaubnis zu fahren, sondern beispielsweise auf einem ADAC-Übungsplatz. Dort können Fahranfänger fahren, ohne eine Fahrerlaubnis zu besitzen. Und sonst einfach Fahrstunden nehmen und warten, bis die Prüfung rum ist. Dann könnt ihr soviel fahren wie ihr wollt!

...zur Antwort

Auf der Autobahn lasert die Polizei normalerweise nicht, und wenn wirst du da sofort rausgewunken.

Ein Blizter steht nicht in einem Polizeifahrzeug, sondern meistens in/ neben irgendeinem größeren Fahrzeug bspw. VW Bus oder ähnliches, das war es dann also auch nicht.

Auf der Autobahn wartet, die Polizei normalerweise auf Fahrzeuge, die ein auffälliges Fahrverhalten zeigen, wie Schlangenlinien, nicht in der, Mitte des Fahrstreifens fahren oder auch teilweise auf ausländische Kennzeichen und LKWs.

Vor allem bei LKWs werden dann die Lenk und Ruhezeiten kontrolliert, was ja in der Nacht vielversprechend ist aber es wird auch bezüglich Schleusung von Ausländern geschaut, oder bei hochmotorisierten Fahrzeugen auch ob dort in irgendeiner nicht erlaubten Weise Tuning stattgefunden hat. Kommt aber immer speziell darauf an, womit sie die beiden Polizeibeamten gut auskennen.

...zur Antwort

Das wars erstmal, solange du dir nicht nochmal was zu schulden kommen lässt. Bei einer neuen "größeren" VOWi/ Straftat, ist die Fahrerlaubnis ganz schnell nochmal weg, und deine Eignung zum Führen eines Fahrzeugs wird überprüft.

Aber jetzt sollte erstmal alles erledigt sein.

...zur Antwort
§ 22 Ladung
(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.
(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m;  die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
1.eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
2.ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
3.einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.

Ich hab die für dich relevanten Stellen mal fett gemacht!

...zur Antwort

Ja das gibt es!

Diese Fahrzeuge können auch Abstand etc. messen und nehmen das ganze auch noch auf. So kann man schön beweisen, dass es eben doch nicht so war, wie der Betroffene dann vor Gericht behauptet!

Kommt jetzt aber erstmal darauf an, wie viel zu schnell du warst.

Außerorts hat es erst ab 21 km/h zu schnell Auswirkungen auf die Probezeit. Diese wird dann um 2 Jahre verlängert und du musst ein Aufbauseminar in der Fahrschule besuchen. Das hängt mit dem A-Punkt zusammen den du dann bekommst.

Dann kommt natürlich noch ein Bußgeld bzw. Verwarnungsgeld dazu und bei noch höheren Geschwindigkeiten sogar ein Fahrverbot.

...zur Antwort

Ja der sollte reichen. Die Fahrerlaubnis hast du ja mit dem bestehen der Prüfung und der Aushändigung erhalten. Die Auflage, dass du eine Begleitperson mitnehmen musst, ist auch mit dem Erreichen des Mindestalters weggefallen. Somit darfst du auf jeden Fall fahren.

Die Prüfbescheinigung zählt jetzt als vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis. Ab dem Zeitpunkt ab dem du 18. Jahre alt geworden bist, hast du 3 Monate Zeit den Führerschein abzuholen. Länger wäre die Prüfbescheinigung als Ersatz nicht gültig. Wenn du deinen Führerschein dann nicht abholst wäre das aber auch nicht die Straftat Fahren ohne Fahrerlaubnis sondern nur eine Ordnungswidrigkeit, die 10€ kosten würde.

Die Prüfbescheinigung gilt aber nur im Inland als Führerschein Ersatz. Wenn du ins Ausland fahren willst, brauchst du auf jeden Fall einen Führerschein

...zur Antwort

Ja dein Freund hat Recht. Du musst hier nur auf die ZgM des Anhängers in Verbindung mit der zGm des Zugfahrzeugs schauen.

Also 1500kg + 1600kg = 3100kg das ist nicht größer als 3500kg und somit darfst du den Hänger mit Klasse B ziehen!

Tipp: Wenn du jetzt mehr in den Hänger lädst, als du eigentlich dürftest, begehst du auch kein Fahren ohne Fahrerlaubnis, wie es mit einem Hänger wäre bei dem du insgesamt auf eine zGM von über 3,5t kommst, sondern nur eine Überladung. Also nur eine Verkehrsordnungswidrigkeit anstatt einer Straftat

...zur Antwort

Was der Anhänger/ das Auto wiegt (egal ob leer oder beladen) ist egal.

Es kommt wirklich nur auf das zulässige Gesamtgewicht an. Das findet sich in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 unter der Nummer F1 oder F2, da bin ich mir nicht mehr sicher. Schau einfach mal nach.

Und jetzt schaust du:

  • Hat der Anhänger eine zulässige Gesamtmasse von maximal 750kg, darfst du ihn immer ziehen, egal wie hoch die zGm des Zugfahrzeuges ist.
  • Wenn der Anhänger mehr als 750kg zGm hat, addierst du die zGm des Anhängers zu der zGm des Zugfahrzeugs. Beträgt der Wert maximal 3500kg, darfst du es fahren
...zur Antwort